Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 45, S. 117:Art. 16 Abs. 1 StPO Auf nach Erlass des Strafbefehls eingereichte Zivilklagen kann nicht eingetreten werden.Art. 27 Abs. 3 StPO Mit Rücksicht auf die mögliche Zivilklage ist der Geschädigte hinsichtlich der Ausübung der Parteirechte auch dann anzufragen, wenn er - ohne Anfrage - bereits Strafklage erhoben hat.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 26. November 1992
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO kann die Zivilklage mit der Strafanzeige verbunden oder im Verlaufe des Verfahrens bis spätestens zehn Tage nach erfolgter Überweisung durch die Untersuchungsbehörde schriftlich angehoben werden. Kommt es nicht zur Überweisung, weil das Verfahren - wie vorliegend - mit dem Ausstellen eines Strafbefehls erledigt wird, so hat als spätester Zeitpunkt der Einreichung die Ausstellung des Strafmandates zu gelten. Dies steht zwar nicht ausdrücklich so im Gesetz, ergibt sich aber indirekt aus Art. 16 Abs. 1 StPO. Wenn dort für die an das Gericht überwiesenen Fälle als äusserster Zeitpunkt nicht etwa der Verhandlungstag, sondern der zehnte Tag nach der Überweisung genannt wird, so wird damit sichergestellt, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung zeitlich miteinander erfolgen. Auf nach Erlass des Strafbefehls eingereichte Zivilklagen kann daher nicht mehr eingetreten werden. Dies - so entschied die Obergerichtskommission am 12. September 1989 - müsse jedenfalls für jene Fälle gelten, in denen der Geschädigte ordnungsgemäss auf seine Parteirechte aufmerksam bzw. angefragt worden sei, ob er diese ausüben wolle (AbR 1988/89, Nr. 31 E. 1).
Gemäss Art. 27 Abs. 3 StPO ist der Geschädigte anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle. In der angefochtenen Verfügung stellte sich der Verhörrichter auf den Standpunkt, dass es sich erübrigt habe, X diesbezüglich anzufragen, nachdem dieser bereits Strafklage eingereicht hatte. In der Tat hatte X mit seiner Eingabe vom 6. Januar 1992 Y nicht einfach verzeigt, sondern gegen diesen ausdrücklich Strafklage erhoben.
Sinn der Anfrage gemäss Art. 27 Abs. 3 StPO ist es, Geschädigte hinsichtlich ihrer Parteirechte zu orientieren. Dabei wird der Geschädigte nicht nur auf die Möglichkeit, Strafklage zu erheben, aufmerksam gemacht, sondern auch auf die Möglichkeit, im Strafverfahren (adhäsionsweise) Zivilklage zu erheben, insbesondere Schadenersatz, Genugtuung, Beseitigung der Störung, Rückgabe von Sachen und Rückerstattung von Leistungen zu verlangen. Der Kläger braucht nur die in Frage kommende(n) Rubrik(en) anzukreuzen. Im vorliegenden Fall unterblieb diese Anfrage.
Eine solche Anfrage erübrigt sich auch dann nicht, wenn der Geschädigte, ohne angefragt worden und ohne im Besitze des Formulars zu sein, Strafklage erhoben hat. Aus dem Umstand, dass jemand Strafklage erhebt, kann nämlich nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass er auch über alle übrigen Parteirechte, die ihm zustehen, insbesondere die Zivilklage, Bescheid wisse und sich daher die vorgeschriebene Orientierung erübrige. Art. 27 Abs. 3 StPO sieht keine Ausnahme von der Anfrage vor.
Aus diesem Grunde hat das Verhöramt den Strafkläger nachträglich anzufragen, ob und in welchem Umfange er Parteirechte ausüben wolle, und gegebenenfalls vom Kläger geltend gemachte Zivilansprüche nachträglich zu beurteilen.