Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 49, S. 121:Art. 6 EMRK; Art 103 und 105 StPO Die konventionskonforme (Grundsatz der Waffengleichheit) Auslegung legt nahe, dass Überweisungsbeschluss und Schlussbericht keine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 8. Juni 1993
Aus den Erwägungen:
Im Überweisungsbeschluss der Strafkommission sind "eine summarische oder stichwortartige Angabe des Sachverhaltes, dessentwegen der Angeschuldigte überwiesen wird (sowie) die Gründe einer allfälligen Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung der Untersuchung" aufzuführen (Art. 103 Abs. 1 StPO). "In verwickelten Fällen hat der Verhörrichter von sich aus oder auf Antrag des Kantonsgerichtspräsidenten einen Schlussbericht mit einer kurzen Darstellung der Untersuchungsergebnisse" abzugeben (Art. 105 StPO). Beim Schlussbericht des Verhörrichters handelt es sich um eine Ergänzung des Überweisungsbeschlusses in Fällen, denen eine bloss summarische oder stichwortartige Angabe des Sachverhaltes nicht gerecht würde.
b) Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO enthält die Anklageschrift "die Personalien des Angeschuldigten, eine summarische Umschreibung der diesem zur Last gelegten Taten unter Hinweis auf die Umstände und ihre gesetzlichen Merkmale, die anwendbar erachteten Strafbestimmungen sowie die beantragten Strafen, Massnahmen und Nebenfolgen". Das Eingehen auf die "gesetzlichen Merkmale" sowie auf die "anwendbar erachteten Strafbestimmungen" bedeutet eine rechtliche Qualifikation der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten.
Demgegenüber sehen weder der Überweisungsbeschluss der Strafkommission noch der Schlussbericht eine solche vor. Sache des Überweisungsbeschlusses ist es ja, den Sachverhalt, dessentwegen der Angeschuldigte überwiesen wird, summarisch oder stichwortartig anzugeben, und Sache des Schlussberichtes ist es, die Untersuchungsergebnisse kurz darzustellen.
Diesbezüglich unterscheidet sich die StPO/OW von gewissen andern Prozessordnungen, so etwa von denjenigen der Kantone Appenzell-Ausserrhoden und St. Gallen. Nach Art. 158 StPO/AR enthält die Überweisungsverfügung ausdrücklich auch eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Dabei gilt es aber zu beachten, dass nach der StPO/AR der Staatsanwalt seinerseits keine Anklageschrift verfasst. Vielmehr prüft er die Überweisungsverfügung, welche im Falle der Bestätigung durch den Staatsanwalt die Bedeutung einer Anklageschrift bekommt (Art. 159 f. StPO/AR; vgl. F. Bänziger/A.W. Stolz/W. Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons A.Rh., Speicher 1992, 166 ff.). Eine ähnliche Regelung kennt der Kanton St. Gallen, dessen StPO in Art. 132 ebenfalls vorsieht, dass die Überweisungsverfügung den Sachverhalt auch rechtlich würdigt. Die StPO/SG sieht ebenfalls keine eigentliche Anklageschrift vor. Vielmehr bestätigt der Staatsanwalt die Überweisungsverfügung und beantragt eine bestimmte Strafe oder Massnahme (Art. 134 Abs. 2 StPO/SG; vgl. dazu auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des st. gallischen Strafprozessrechts, St. Gallen 1988, 244 ff.).
Sehen weder Art. 103 noch Art. 105 StPO vor, dass der Überweisungsbeschluss bzw. der Schlussbericht den Sachverhalt auch rechtlich zu würdigen haben, stellt sich die Frage, ob es eine Gesetzesverletzung darstellt, wenn sie dies gleichwohl tun.
b) In der Phase der Ermittlung und Untersuchung stehen den staatlichen Organen Aufklärungs- und Zwangsmittel zur Verfügung, welche dem Angeschuldigten fehlen; er muss sich ihnen sogar unterziehen. Eine vollständige Verwirklichung der gleichmässigen Behandlung der Verfahrensbeteiligten im Sinne der Waffengleichheit ist jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nicht durchführbar (Robert Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Basel und Frankfurt am Main 1984, 153). Umso wichtiger ist daher die Verwirklichung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Stadium der gerichtlichen Beurteilung. Unter diesen Gesichtspunkten erweckt nun Bedenken, wenn sich bereits der Überweisungsbeschluss oder der Schlussbericht nicht auf die Angabe des Sachverhaltes, dessentwegen der Angeschuldigte überwiesen wird, bzw. auf die Darstellung der Untersuchungsergebnisse beschränken, sondern darüber hinaus bereits eine rechtliche Qualifizierung des relevanten Sachverhaltes vornehmen. Die StPO sieht nämlich nicht vor, dass dem Schlussbericht eine Gegendarstellung entgegengestellt werden kann. Vielmehr erhält der Verteidiger erst nach Vorliegen der Anklageschrift im Rahmen der Parteivorträge Gelegenheit, zu dieser Stellung zu nehmen (Art. 120 StPO). Gehen daher der Überweisungsbeschluss oder der Schlussbericht über die Darstellung des Sachverhaltes hinaus und nehmen sie bereits eine Würdigung der Beweisergebnisse und insbesondere eine rechtliche Qualifizierung des Sachverhaltes vor, so entsteht dadurch die Gefahr, dass das urteilende Gericht zum Nachteil des Angeschuldigten beeinflusst werden könnte, ohne dass dieser Gelegenheit hatte, solchen Ausführungen etwas Entsprechendes entgegenzusetzen.
Mit dem Grundsatz der Waffengleichheit ist es nicht zu vereinbaren, dass gewissermassen zwei Anklageschriften bei den Akten liegen, was aber der Fall ist, wenn sich der Überweisungsbeschluss oder der Schlussbericht, auch wenn sie keinen Antrag hinsichtlich Strafen, Massnahmen und Nebenfolgen enthalten, bereits eine Würdigung der Beweisergebnisse oder eine rechtliche Qualifizierung des Sachverhaltes vornehmen. Eine konventionskonforme Auslegung der Art. 103 und 105 StPO legt daher nahe, dass die gesetzliche Umschreibung des Inhaltes des Überweisungsbeschlusses und eines allfälligen Schlussberichtes zugleich dessen Begrenzung darstellt. Freilich wird es im Einzelfall nicht immer ganz einfach sein, die Grenze des Zulässigen zu ziehen. Namentlich bei Straftatbeständen, deren besondere Tatbestandsmerkmale gezielte Untersuchungen erfordern, wird es unvermeidlich sein, dass bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse bereits bestimmte Bezugspunkte zu einzelnen Straftatbestandsmerkmalen hergestellt werden.
c) Der vom Verhörrichter-Stellvertreter vorgebrachte Hinweis auf Art. 124 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht in der rechtlichen Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhaltes frei sei, ist unbehelflich, gilt es doch, im Sinne einer Konkretisierung des Grundsatzes der Waffengleichheit gerade zu verhindern, dass dem Gericht eine belastende Würdigung in Form eines Schlussberichtes vorliegt, zu welchem die Verteidigung keine Stellung nehmen konnte.