Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 5, S. 35:Art 312 ff. OR; Art 530 ff. OR Abgrenzung zwischen Darlehensverhältnissen, partiarischen Rechtsverhältnissen und der stillen Gesellschaft (E. 2). Auslegung einer Saldo-Quittung nach dem Vertrauensprinzip (E. 3). Der Anspruch des Partiars erschöpft sich nebst der Rückzahlung der Darlehensvaluta in der Gewinnbeteiligung. Es stehen ihm keine Liquidationsansprüche zu.
Entscheid des Obergerichts vom 19. November 1993
Sachverhalt:
O. und M. unterzeichneten am 28. Februar 1984 einen als "Darlehensvertrag/Quittung" bezeichneten schriftlichen Vertrag. Darin bestätigte O., von M. Fr. 12'000.-- zu den folgenden "Konditionen" erhalten zu haben:
"- Das Geld dient zur Vorfinanzierung des Druckes "Sujet STADTORIGINALE".
Der Betrag muss vorrangig aus dein Verkaufserlös der Lithos refinanziert werden.
M. wird auf Grund der Vorfinanzierung am Nettogewinn des Gesamtverkaufes (Totale Auflage) mit 50 % beteiligt.
Sollte O. zwischenzeitlich etwas zustossen, fallen die ganzen Auswertungsrechte inkl. Erlös an M. Sollte der umgekehrte Fall eintreten, fallen sämtliche Auswertungsrechte inkl. Erlös an O. Voraussetzung dazu ist lediglich die Verpflichtung für O., dass die bevorschussten Fr. 12'000.- (zwölftausend Franken) vorrangig an die rechtmässigen Erben von M. ausbezahlt werden.
Der laufend erzielte Verkaufserlös wird gemeinsam 14-täglich abgerechnet und über den Verkauf eine genaue Liste mit den Kundenadressen geführt."
Am 24. Juli 1984 zahlte O. das Darlehen mit Zins zu 6 % zurück. M. quittierte den Erhalt von Fr. 12'240.-- "per Saldo aller Ansprüche".
In der Folge beklagte M. den O. auf Bezahlung des hälftigen Nettogewinnes aus dem Verkauf des Druckes "Luzerner Stadtoriginale". Ferner verlangte er festzustellen, dass die zum Kauf des Druckes "Luzerner Stadtoriginale" gebildete einfache Gesellschaft aufgelöst worden sei und dass diese so zu liquidieren sei, dass ihm die Hälfte des Wertes des Originalbildes auszuzahlen sei sowie die Hälfte der noch nicht verkauften Drucke auszuhändigen seien. Eventuell sei ein Liquidator zu ernennen, der den Nettoerlös aus dem Verkauf der restlichen Drucke je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen habe. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Das Kantonsgericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger Fr. 7'791.-- zu bezahlen sowie die Hälfte der noch nicht verkauften Drucke herauszugeben. Auf die Appellation des Beklagten hin reduzierte das Obergericht den Betrag geringfügig und hob das angefochtene Urteil insoweit auf, als der Beklagte zur Herausgabe der noch nicht verkauften Drucke verurteilt wurde.
Aus den Erwägungen:
b) Die Abgrenzung partiarischer Rechtsverhältnisse von der stillen Gesellschaft ist mitunter schwierig. Abgrenzungskriterium kann an sich nur der Vertragszweck sein, der bei der einfachen Gesellschaft im "animus societatis" Ausdruck findet. Allerdings ist es nicht immer einfach, von den äusseren Umständen auf den Vertragszweck zu schliessen. Auszugehen ist einerseits vom Wortlaut und Sinn der Vereinbarung, anderseits aber auch von der einvernehmlichen praktischen Handhabung der Vereinbarung.
Der stille Gesellschafter übergibt den in Kapital bestehenden Beitrag dem Komplementär, damit ihn dieser zu bestimmten Zwecken (Gesellschaftszweck) verwende. Die Zweckbestimmung kann indessen durchaus ambivalent sein. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Borger erbringt nämlich auch der Partiar seine Leistung nicht "blanko". Der Empfänger ist verpflichtet, das Kapital vertragskonform zu verwenden und die Geschäfte so zu führen, wie es der Partiar nach Treu und Glauben erwarten darf. Die besondere Art des Entgelts für die Kapitalüberlassung, der Anteil am Geschäftsergebnis, machen es beim partiarischen Darlehen nötig, dass die Parteien den Verwendungszweck der Valuta festlegen. Ausgeübte Mitbestimmungs- und Kontrollrechte sind erhebliche Indizien für das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses. Anderseits muss der Partiar, will er die Richtigkeit der Berechnung seiner Vergütung überprüfen, die Vorlegung von Abrechnungen verlangen können. Ein Kontrollrecht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Kapitals und die Erzielung von Gewinn ist daher für partiarische Rechtsverhältnisse typisch, ohne dass damit die Absicht verbunden sein muss, an der Geschäftsführung oder an der Verantwortlichkeit für das Unternehmen teilzuhaben.
Gemeinsam ist partiarischen Rechtsverhältnissen und der stillen Gesellschaft, dass sowohl der vom Partiar wie auch der vom Stillen geleistete Beitrag in das Vermögen des Empfängers bzw. des Komplementärs übergeht; es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Doch ist der Stille - im Gegensatz zum Partiar - nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust des Komplementärs beteiligt. Dabei lässt eine vertragliche Befreiung des Stillen von der Verlustbeteiligung eher auf ein partiarisches Verhältnis schliessen. Doch ist auch ein Mittragen des Verlustes im Rahmen eines partiarischen Darlehens nicht ausgeschlossen. Als Folge der Gewinn- und Verlustbeteiligung stehen dem Stillen das unentziehbare Einsichtsrecht gemäss Art. 541 OR zu, aber auch Mitwirkungsrechte in aussergewöhnlichen Angelegenheiten (Christ, Schweizerisches Privatrecht, Band VII/2, 234 ff., 260 ff.; Werner von Steiger, Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/1, 327 f., 653 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, Bern 1993, N. 49 und 53 ff. zu § 1 und N. 4 ff. zu § 11; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu den Art. 530- 551 ff. OR, N. 64 ff.).
c) Aufgrund des Gesagten kann im Recht des Klägers auf periodische Rechnungsablage ein Indiz für ein partiarisches Verhältnis erblickt werden, wurde doch damit nicht auch ein Mitsprache- und Kontrollrecht im Sinne einer einfachen Gesellschaft begründet. Der Beitrag des Klägers erschöpfte sich in der Geldhingabe. Darüber hinaus hatte er keinerlei Mittel und Kräfte aufzuwenden. Die Vermittlung von 34 Verkaufsgeschäften durch den Kläger, aber auch die von ihm geltend gemachte Hilfeleistung beim Einrahmen der Bilder waren vertraglich nicht vorgesehen, lassen aber auch unter dem Gesichtspunkt der praktischen Vertragshandhabung nicht überzeugend auf eine einfache Gesellschaft schliessen, sondern finden ihre natürliche Erklärung im Umstand, dass damit die Aussichten des Klägers auf Gewinn erhöht wurden. Die Festlegung des Verwendungszwecks der Valuta im Vertrag, dass das Darlehen der Vorfinanzierung des Druckes "Sujet Stadtoriginale" dienen soll, gehört ebenfalls zum Wesen des partiarischen Verhältnisses. Der Kläger stellte dem Beklagten das Kapital nicht etwa für Erstellung des Originals und für den Druck der Lithographien, sondern ausdrücklich nur für deren Druck zur Verfügung, wobei der Rückzahlung der Valuta ausdrücklich "vorrangige" Bedeutung zukam.
Als Gesellschafter wäre der Kläger grundsätzlich auch an der Verlusttragung beteiligt (Art. 533 Abs. 1 OR), wobei allerdings bei der stillen Gesellschaft die Einlage des Stillen die obere Grenze der Verlustbeteiligung wäre (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N. 25 zu § 11). In der Vereinbarung finden sich indessen keine Anhaltspunkte für eine Verlustbeteiligung des Klägers. Insbesondere kommt der Abrede, dass das Darlehen "vorrangig aus dem Verkaufserlös der Lithos refinanziert werden" müsse, nicht die Bedeutung zu, dass die Rückzahlung des Darlehens davon abhängig gemacht worden wäre, dass überhaupt ein Verkaufsumsatz in dieser Höhe erzielt werden würde, woran die Parteien offenkundig auch keine Zweifel hegten. Gegen das Vorliegen einer stillen Gesellschaft spricht ferner der Umstand, dass dem Kläger keinerlei Mitspracherecht, keine Einflussmöglichkeit auf den Geschäftsgang eingeräumt wurde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien partiarischer Natur ist.
Damit hat sich das Obergericht bereits mit dem Zwischenentscheid vom 21. Juni 1989 auseinandergesetzt, weshalb in erster Linie auf die Ausführungen in diesem Entscheid verwiesen werden kann (vgl.AbR 1988/89, Nr. 11). Die Parteien hatten vereinbart, dass die Valuta vorrangig aus dem Verkaufserlös der Lithographien zurückzubezahlen sei. Dies konnte nur so verstanden werden, dass der Beklagte das Darlehen aus den ersten Einnahmen des Verkaufsgeschäftes zurückzuzahlen hatte. Mithin war das Darlehen in einem Zeitpunkt zurückzuerstatten, da logischerweise noch gar kein Gewinn angefallen sein konnte oder mit andern Worten: Aufgrund der Verabredung der Parteien bestand der Gewinnbeteiligungsanspruch trotz Rückzahlung der Valuta und damit über die Beendigung des reinen Darlehensverhältnisses hinaus weiter und zwar am gesamten Verkauf der Lithographien. Weder aus der Formulierung der Quittung, die sich der Beklagte als Verfasser entgegenhalten lassen muss, noch aus den weiteren Umständen geht hervor, dass es der Wille des Klägers war, mit der Saldierung auch das Gewinnbeteiligungsverhältnis zu liquidieren. Die gegenteilige Annahme bedeutete, dass die Parteien nicht nur die ursprüngliche Abrede (Beteiligung am "Nettogewinn' des Gesamtverkaufs") geändert hätten. Vielmehr hätte der Kläger damit zu diesem Zeitpunkt völlig grundlos auf sein Gewinnbeteiligungsrecht verzichtet. Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte der Klausel "Per Saldo aller Ansprüche" nach dem Vertrauensprinzip nicht die Bedeutung beimessen, dass der Kläger damit auch auf sein Gewinnbeteiligungsrecht am Nettogewinn des gesamten Verkaufes verzichtete. ... Die Einwendung des Beklagten, dass dem Kläger mit der Unterzeichnung der Quittung aus dem Vertragsverhältnis keine Ansprüche mehr zustünden, ist daher zu verwerfen. Im folgenden gilt es, den Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers zu ermitteln bzw. den vom Bruttoerlös aus dem getätigten Kauf der Lithographien abzuziehenden Aufwand des Beklagten zu prüfen.
Insgesamt ergibt sich ein Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers von Fr. 7'663.--.