Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 50, S. 123:Art. 127 Abs. 2 StPO Das Urteil ist dem verbeiständeten Angeklagten persönlich zu eröffnen. Gemäss Praxis ist er auch zur Verhandlung persönlich vorzuladen.Art. 6 EMRK; Art 131 StPO Ein Strafverfahren gegen den abwesenden Angeklagten ist nur als Kontumazverfahren möglich.
Entscheid des Obergerichts vom 10. November 1993
Aus den Erwägungen:
1.b) Gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO ist der Urteilsspruch den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Weder der private (Art. 10 StPO) noch der amtliche Verteidiger (Art. 11 StPO) sind eigentliche Vertreter des Angeschuldigten bzw. des Angeklagten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verbeiständung. Der Verteidiger tritt mit dem Angeschuldigten und nicht an dessen Stelle auf (Nildaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, Rz. 478 f.; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Basel und Frankfurt a. Main, 1984, 93). Dies hat zur Folge, dass es hinsichtlich der in Art. 127 Abs. 2 StPO vorgesehenen Eröffnung des Urteilsspruchs an die Parteien nicht genügt, das Urteil nur dem Verteidiger zu eröffnen. Vielmehr ist es auch dem Angeklagten persönlich zu eröffnen.
Lediglich im Fall, dass "der Urteilsspruch dem abwesenden Verurteilten nicht zugestellt werden (kann), wird er durch Publikation im Amtsblatt eröffnet" (Art. 127 Abs. 3 StPO). Diese Eröffnungsmodalität hat nicht den ordnungsgemäss vorgeladenen Angeschuldigten, der vorschriftswidrig oder auf Gesuch hin (Art. 111 Abs. 1 StPO) zur Verhandlung nicht persönlich erschien, im Auge, sondern den Angeschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist und der trotz Ausschreibung nicht vorgeführt werden konnte, was regelmässig zum Abwesenheitsverfahren führt (Art. 131 StPO). Davon konnte aber vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr zeigt sich aufgrund der Übermittlung des Urteils durch die amtliche Verteidigerin an den in Ex-Jugoslawien wohnhaften Angeklagten, dass eine Zustellung sehr wohl möglich gewesen wäre. Aufgrund der Akten wurde sie aber nicht einmal versucht.
c) Damit konnte aber die Amtsblattpublikation von vornherein nicht als massgebende Urteilseröffnung gegenüber dem Angeklagten gelten. Wann der Angeklagte vom Urteilsspruch tatsächlich Kenntnis erhalten hat, ist nicht bekannt. Offensichtlich hat ihm die amtliche Verteidigerin den Urteilsspruch übermittelt. Geht man davon aus, dass es bei der Übermittlung des Urteilsspruchs nach Ex-Jugoslawien an die Adresse des Angeklagten zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung kam, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nach Kenntnisnahme des Urteilsspruchs innert Frist handelte. Auf die Appellation ist einzutreten.
a) Im Strafprozess ist die persönliche Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung ein fundamentales Element des Rechts auf ein faires Verfahren (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Rz. 66 zu Art. 6). Gemäss Art. 111 StPO hat denn auch der Angeklagte - ausser bei Übertretungen - zur Verhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen, sofern er nicht aus bestimmten Gründen durch den Gerichtspräsidenten davon dispensiert wird.
Ein Strafverfahren gegen einen abwesenden Angeklagten ohne dessen Kenntnis ist grundsätzlich mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar, es sei denn, dass für den Betroffenen die Möglichkeit gegeben ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, sobald er von seiner Verurteilung erfährt (a.a.O.). In diesem Sinne regelt Art. 131 StPO das Abwesenheitsverfahren, indem das Abwesenheitsurteil nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wiederaufnahme gilt (Abs. 4). Diese ist zulässig, wenn ein in Abwesenheit Verurteilter nachweist, dass er durch unverschuldetes Hindernis vom Erscheinen an der Gerichtsverhandlung abgehalten worden ist (Art. 167 StPO).
b) Beim angefochtenen Urteil handelt es sich nicht um ein Abwesenheitsurteil, stützt sich doch der Entscheid nicht auf Art. 131 StPO. Zu prüfen ist daher, ob der Angeklagte zur Gerichtsverhandlung rechtmässig vorgeladen wurde, indem die Vorladung lediglich der amtlichen Verteidigerin zugestellt wurde.
Die Frage, wem die Vorladung zur Gerichtsverhandlung zugestellt werden muss, ist in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Indessen ergibt sich aus der Pflicht (Art. 111 StPO), aber auch dem Recht, persönlich zu erscheinen, dass der Angeklagte grundsätzlich persönlich vorzuladen ist. Fraglich ist, ob er auch im Falle einer Verbeiständung durch einen Anwalt persönlich vorzuladen ist.
Es entspricht der ständigen Praxis des Kantonsgerichts, dass der Angeklagte jedenfalls dann, wenn er zur Verhandlung persönlich zu erscheinen hat (Art. 111 Abs. 1 StPO), persönlich vorgeladen wird, auch wenn er verbeiständet ist. Diesfalls geht eine Vorladung sowohl an den Angeklagten wie an dessen Beistand. Dieselbe, allerdings ausdrücklich vorgeschriebene Praxis gilt gemäss der StPO von A.Rh., deren Art. 40 vorschreibt: "Hat ein Verfahrensbeteiligter einen Vertreter oder Beistand, so geschieht die Zustellung an diesen. Muss eine Person persönlich erscheinen, so ist die Vorladung an sie zu richten ..." (vgl. OGE vom 14. September 1993 i.S. A.).