Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 51, S. 125:Art. 13 IVG; GgV 442 Relativ stark abstehende Ohren sind nicht als Geburtsgebrechen anerkannt. Zum Bild des als pathologische Missbildung anerkannten Klappohrs gehört, dass die Helixfalte sehr schwach ausgebildet ist und die Anthelixfalte fehlt oder zumindest stark abgeflacht ist
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. September 1992
Sachverhalt:
Seit seiner Geburt leidet der heute 11 jährige S. an einer beidseitigen Missbildung der Ohrmuschel. Die IV lehnte die Übernahme medizinischer Massnahmen ab. Dagegen erhob der Vater von S. Beschwerde und verlangte die Übernahme medizinischer Massnahmen durch die IV, da sein Sohn besonders in der Schule sehr unter seiner Missbildung der Ohren leide.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen, wobei der Bundesrat jene Gebrechen bezeichnet, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Abs. 2). In der entsprechenden Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) werden unter anderem auch angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskeletts als solche Geburtsgebrechen aufgeführt. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Ohrmuscheln von S. die Voraussetzungen dieser Ziff. 442 GgV erfüllen.
Im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV definiert das Bundesamt für Sozialversicherung als Missbildungen des Ohrmuschelskeletts im Sinne von Strukturanomalien - abschliessend aufgezählt - das zusammengelegte Klappohr, das Katzenohr und Aurikuläranhänge. Keine Geburtsgebrechen sind nach dieser verwaltungsinternen Weisung abstehende Ohrmuscheln (Synonyme dafür sind "schaufelförmiges Ohr, löffelförmiges Ohr"; Rz 442 KSME). Eine solche Weisung bindet zwar den Richter nicht. Doch spricht nichts dagegen, eine gesetzmässige, sachlich vertretbare Weisung anzuwenden.
a) Das im Kreisschreiben erwähnte Katzenohr wie auch die als Aurikuläranhang umschriebene Missbildung scheiden zum vorneherein aus. Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die Ohren von S. einem zusammengelegten Klappohr entsprechen. Ein Klappohr liegt dann vor, wenn der Knorpel bei unterentwickelter Anthelixfaltung besonders weich ist und deshalb die obere Ohrhälfte nach vorn fällt. Der Übergang von der atypischen Reliefbildung der Ohrmuschel zur pathologischen Missbildung, welche nach GgV die Leistungspflicht der IV begründet, ist fliessend. Voraussetzung für die Qualifizierung als Klappohr ist indessen, dass die Helixfalte sehr schwach ausgebildet ist und die Anthelixfalte fehlt oder zumindest stark abgeflacht ist.
b) Im vorliegenden Fall zeigen nun aber die bei den Akten liegenden Fotografien, dass bei den Ohren von S. sowohl die Helix- wie auch die Anthelixfalte gut ausgebildet sind. Es handelt sich nicht um Klappohren, sondern lediglich um relativ stark abstehende Ohren. Dies gilt aber nicht als Geburtsgebrechen und rechtfertigt daher eine Kostenübernahme allfälliger medizinischer Massnahmen durch die IV nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.