Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 52, S. 126:Art. 21 IVG; Art. 14 IVV; HVI-Anhang Ziff. 13.02 Beim sog. Recaro-Autositz (Modell VARIOMED) handelt es sich nicht um eine der Behinderung individuell angepasste Sitzvorrichtung, weshalb deren Kosten nicht von der IV übernommen werden.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. September 1992
Sachverhalt:
Die IV übernahm die Umschulung von X zum Aussendienstmitarbeiter sowie die Kosten für ein Verkaufs-Training. Mit Verfügung vom 17. Februar 1992 lehnte die Ausgleichskasse Obwalden eine Kostenübernahme des von X beantragten Recaro-Autositzes Modell "VARIOMED" wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Dagegen beschwerte sich X bei der Rekurskommission für Sozialversicherung.
Aus den Erwägungen:
Gestützt auf Art. 21 IVG und Art. 14 IVV hat das Eidgenössische Departement des Innern im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die N (HVI) eine Liste der Hilfsmittel erlassen, in deren Rahmen der Versicherte Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ob der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf ein solches Hilfsmittel besitzt, wurde im bisherigen Verfahren von der IV-Kommission nicht eingehend geprüft. Der Orthopäde Dr. M. führte diesbezüglich aus: "Zur Optimierung des therapeutischen Effektes und Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfehle ich Kostenübernahme für einen orthopädischen Spezial sitz ...". Die Frage kann aber offenbleiben, da die Übernahme der Kosten aus einem anderen Grunde nicht in Frage kommt.
Als Hilfsmittel am Arbeitsplatz hat die IV die Kosten für der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen zu tragen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen (Ziff. 13.02* HVI-Anhang). Da die Hilfsmittelliste die einzelnen Kategorien von Hilfsmitteln abschliessend umschreibt, bleibt im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob der beantragte Recaro-Sitz "VARIOMED" eine der Behinderung individuell angepasste Sitzvorrichtung darstellt.
a) Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (WHMI) hält fest, dass als spezielle Sitzvorrichtungen solche Stühle am Arbeitsplatz gelten, die der Behinderung des Versicherten individuell angepasst sind oder angepasst werden können. Normale Büro- und Arbeitsstühle sind nicht als Hilfsmittel zu werten (Rz 13.02.1* WHMI). Während in der bis 1988 massgebenden Wegleitung die Grenzziehung noch klar zwischen Einzelanfertigung und Serienfabrikation gezogen wurde ("Serienmässig hergestellte oder nicht speziell für Invalide bestimmte Büro- und Arbeitsstühle sind nicht als Hilfsmittel zu werten."), wurde in der seit 1989 massgebenden Wegleitung das negative Kriterium der serienmässigen Fabrikation fallengelassen. Gleichwohl muss eine Sitzvorrichtung im Sinne der Hilfsmittelliste der Behinderung angepasst sein oder angepasst werden können, ergibt sich doch dieses Kriterium aus der Verordnung (HVI). Es findet seine sachliche Rechtfertigung auch darin, dass heute auch spezielle Sitze, die der jeweiligen Behinderung der Versicherten angepasst werden können (z.B. bei vielfältigen Verstellmöglichkeiten), zu einem gewissen Teil in Serie gefertigt werden.
b) Wie das EVG in einem Entscheid vom 6. März 1987 i.S. H.I. ausgeführt hat, werden mit dem Kriterium der individuellen Anpassung diejenigen Sitze von der Invalidenversicherung ausgeschlossen, die in erster Linie der Erhöhung des Fahrkomforts dienen, sich darüber hinaus aber auch noch auf allfällige Beschwerden, insbesondere Rückenbeschwerden, vorteilhaft auswirken können (E. 2b). Ein Ausschluss solcher "Mehrzweck"- Sitze von der IV durch den Verordnungsgeber sei nicht zu beanstanden. Weiter hielt das EVG fest, dass die Recaro-Sitze Modell "ORTHOPÄD", die damals Gegenstand des Verfahrens waren, die Voraussetzung der individuellen Anpassung klar nicht erfüllen würden. Zudem zeige die Beschreibung, dass die Sitze wohl geeignet seien, den Rücken zu stützen, dass sie daneben aber verschiedene Vorrichtungen aufweisen würden, welche lediglich der Erhöhung des Fahrkomfortes dienen würden (Seitenwülste, eingebaute Heizung etc.).
Dabei stellte das EVG, obwohl der Fall noch unter der Geltung der alten Wegleitung vor dem 1. Januar 1989 entschieden wurde, nicht hauptsächlich auf das negative Kriterium der serienmässigen Produktion ab. Das EVG hielt hingegen fest, dass die Recarositze Modell "ORTHOPÄD" die Voraussetzungen nicht erfüllten, weil sie gemäss Prospekt Mechanismen enthielten, die es jedem Lenker ermöglichten, die ihm am besten angepasste Sitzposition zu wählen.
Auch im Nachfolgemodell "VARIOMED" sind die Verstellmöglichkeiten bereits bei der Herstellung des Sitzes so vielfältig vorgesehen, dass nicht von einem individuell auf den Beschwerdeführer angepassten Sitz die Rede sein kann. Wie sich aus der Offerte der Garage S. ergibt, werden auch die Schulter- bzw. Lorolosenmodule ohne jeglichen Bezug zum späteren Lenker hergestellt. Lediglich durch die richtige Kombination der Module wird der Sitz später - nach dem Vermessen des Körpers des Lenkers auf einem speziellen Messstuhl - auf den Lenker individuell angepasst. Diese Anpassung ist jedoch jederzeit wieder abänderbar, um z.B. den Sitz auch für andere Lenker einzustellen. Damit liegt aber keine "individuell" angepasste Sitzvorrichtung im Sinne der HVI vor. Allein die Tatsache, dass Anpassungen nicht vom Lenker selbst, sondern offenbar von einem Fachmann vorgenommen werden, rechtfertigt noch nicht die Qualifikation als individuell angepasstes bzw. anpassbares Hilfsmittel.