Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 53, S. 128:Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 14 IVV; HVI-Anhang Ziff. 9.01 und 13.02 Voraussetzungen für die Abgabe eines Zweitfahrstuhles.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. September 1992
Sachverhalt:
Die Invalidenversicherung entrichtet der an chronisch progredienter Multiple Sklerose leidenden Frau X eine ganze Rente. Der Invaliditätsgrad von Frau X beträgt nach den Feststellungen der IV 96 %.
Anlässlich eines Klinikaufenthalts lernte Frau X im Bereich Ernährung gewisse Arbeiten wieder selbständig auszuführen. Dies wurde ihr vor allem durch die Ergotherapie mit Hilfe des VELA Uni-Bloc-Stuhles ermöglicht. Sie stellte in der Folge ein Gesuch um Kostenübernahme für die Anschaffung eines solchen Stuhles, das die Ausgleichskasse ablehnte. Dagegen erhob Frau X bei der Rekurskommission Beschwerde. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, dass sie mit Hilfe des Stuhles heute wieder Gemüse rüsten, Esswaren dem Kühl- oder Küchenschrank entnehmen und in die Pfanne geben, Salatsaucen zubereiten sowie Geschirr in die Spülmaschine einfüllen könne. Sie sei in diesen Bereichen nicht mehr auf fremde Hilfe angewiesen. Auch wenn am Anspruch auf eine ganze Rente nichts geändert werde, werde ihr dadurch gleichwohl die selbständige Erledigung eines Teils der Haushaltarbeiten wieder ermöglicht.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für den VELA-Uni-Bloc-Stuhl besitze bzw. ob ihr der Stuhl als Hilfsmittel von der IV zur Verfügung gestellt werden müsse. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Invalidität zu 20 % als Kioskverkäuferin und zu 80 % als Hausfrau tätig war und heute als Kioskverkäuferin zu 100 % sowie als Hausfrau zu 95 % invalid bzw. erwerbsunfähig ist. Rein rechnerisch besteht also bei ihr lediglich noch eine 5 %ige Nichtinvalidität im Bereich Haushalt.
a) Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat die Versicherte im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV hat der Bundesrat die Kompetenz zur Erstellung der entsprechenden Liste an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches davon mit Erlass der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) Gebrauch gemacht hat. In Art. 2 HVI wird der Anspruch auf Hilfsmittel näher umschrieben. Ein Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht aber nur, soweit diese für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
b) Nach Auffassung der IV-Kommission fällt der VELA-Uni-Bloc-Stuhl unter Ziff. 13.02 des Anhangs zur HVI. Da diese Ziffer mit einem * bezeichnet sei, bestehe der Anspruch auf solche Hilfsmittel nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI. Fraglich ist indessen, ob diese Klassifizierung überhaupt richtig ist, da als Hilfsmittel im Sinne der Ziff. 13.02 HVI-Anhang von vornherein nur der Behinderung "individuell angepasste" Sitz-, Liege- oder Stehvorrichtungen in Frage kommen. Aufgrund der Akten ist der fragliche Stuhl aber nicht individuell angepasst, weshalb eine Abgabe nach Ziff. 13.02 HVI-Anhang schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommt.
c) Zu prüfen ist aber, ob er als Fahrstuhl ohne motorischen Antrieb gemäss Ziff. 9.01 HVI-Anhang abgegeben werden kann. In der Regel erstreckt sich dieser Anspruch jedoch auf einen einzigen Fahrstuhl, der der Beschwerdeführerin bereits leihweise abgegeben wurde. Ein Zweitfahrstuhl kann nur abgegeben werden, wenn er für den Versicherten eine "unbedingte Notwendigkeit" darstellt (z.B. Verwendung des einen zu Hause und des anderen am Arbeitsplatz; vgl. Rz 9.01.2 Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [WHMI]). Invaliden Versicherten ist es in der Regel zumutbar, immer den gleichen Stuhl zur Fortbewegung zu benützen. Ein Zweitstuhl kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
a) Eine "Tätigkeit im Aufgabenbereich" kann bei Versicherten angenommen werden, die "im wesentlichen selbständig einen Haushalt besorgen" (WHMI, Rz. 1007).
Gemäss den letzten Abklärungen in bezug auf den Invaliditätsgrad ist die Versicherte bei der hier in Frage stehenden Küchenarbeit (Kategorie Ernährung) "völlig eingeschränkt". Infolge des erlittenen Krankheitsschadens könne sie auch kein Gemüse mehr rüsten oder andere Küchenarbeiten ausführen. Es finden sich in diesem Bericht keine Hinweise, dass dies speziell auf das Fehlen einer geeigneten Sitzmöglichkeit zurückzuführen sei. Es macht vielmehr den Anschein, dass dies teils auf fehlende Kraft und teils auf Verminderung der Feinmotorik zurückzuführen ist.
Es ist nicht zu bezweifeln, dass der fragliche Arbeitsstuhl leichter manövrierbar ist als der seinerzeit von der IV zur Verfügung gestellte und dass die Beschwerdeführerin zu dessen Fortbewegung weniger Kraft aufwenden muss und infolgedessen gewisse Verrichtungen, die sie wegen der schwierigeren Manövrierfähigkeit des abgegebenen Fahrstuhles nicht ausführen konnte, mit dem fraglichen Fahrstuhl eher ausführen kann. Immerhin lassen die Ausführungen im letzten Abklärungsbericht vermuten, dass die damals festgestellte "völlige Einschränkung" im wesentlichen doch nicht nur darauf zurückzuführen war.
b) Aber auch wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Fahrstuhl "einige Tätigkeiten" wieder ausführen kann, wie es in der Beschwerde heisst, kann davon nicht die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin nunmehr - dank diesem Hilfsmittel - in der Lage wäre, den Haushalt "im wesentlichen selbständig" zu besorgen. Auch wenn es wünschbar ist, dass die Beschwerdeführerin noch möglichst viele Tätigkeiten selbständig verrichten kann, und anzunehmen ist, dass der fragliche Fahrstuhl sie darin unterstützt, so liegt trotzdem kein Fall einer unbedingten Notwendigkeit vor, wie es für die Abgabe eines Zweitfahrstuhles erforderlich wäre.