Entscheidpublikation AbR 1992/93 Nr. 54, S. 130:Art. 9 Abs. 1 UVV Dem Vorgang des ruckartigen Nachgebens der Schiene eines Drohnenkatapultes fehlt das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit, weshalb hinsichtlich des eingetretenen Hexenschusses kein Unfall vorliegt
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Juni 1992
Sachverhalt:
Bei dem als Flugzeugmechaniker beim Bundesamt für Militärflugplätze tätigen B. traten anlässlich des Aufstellens eines Drohnenkatapultes ADS 90 starke Schmerzen im Rücken auf. B. beabsichtigte, an der Katapultschiene zwei Streben anzubringen. Dabei musste die Schiene seitlich etwas angehoben werden, um die Stützen anzubringen bzw. die entsprechenden Bolzen einzuführen. Zu diesem Zwecke kniete er nieder und hob die Schiene an, während sein Arbeitskollege den Bolzen einzuführen versuchte. Da die Schiene verkantet bzw. verklemmt war, musste B. Kraft aufwenden. Plötzlich gab die Schiene nach. In diesem Moment verspürte B. stechende Schmerzen im Rücken. In der Folge war er längere Zeit arbeitsunfähig. Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht und wies auch die dagegen erhobene Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es sich nicht um einen Unfall gehandelt habe. Das von B. angerufene Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
a) Der Schmerzen auslösende Faktor war nicht einfach die Kraftanstrengung (im Sinne einer Überanstrengung) als solche, sondern das ruckartige Nachgeben der verklemmten Katapultschiene beim Versuch, diese unter Kraftaufwand anzuheben. Eine urkoordinierte Bewegung aufgrund einer ausserordentlichen Kraftanstrengung scheidet daher aus (vgl. Beispiele bei Murer/Stauffer/Rumo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 1991, 22). Vielmehr führten erst das ruckartige Nachgeben der Katapultschiene und die dadurch ausgelöste Reaktion des angespannten Körpers zum Auftreten der Schmerzen im Rücken. Zudem liegen keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine aussergewöhnlicheKraftanstrengung im Sinne einer Überanstrengung vor, wie sie die Praxis verlangt (BGE 116 V 139; RKUV 1991, 19; Alfred Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, 178). Von der schmerzhaften Reaktion des Körpers kann nicht einfach auf Aussergewöhnlichkeit der Kraftanstrengung geschlossen werden.
b) Zu prüfen bleibt, ob der äussere Faktor des plötzlichen Nachgebens der verklemmten Katapultschiene im beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers als aussergewöhnlich zu betrachten ist und deshalb ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliegt. Dabei gilt es aber zu beachten, dass es sich beim Hexenschuss, den sich der Beschwerdeführer zugezogen hat, um einen typischen Gesundheitsschaden handelt, der erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines normalen Geschehensablaufs, eintreten kann. Bei solchen Gesundheitsschäden muss das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt bzw. die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (Urteil des Versicherungsgerichtes Obwalden vom 20. Februar 1992 i.S. L. L.; Murer/Stauffer/Rumo, a.a.O., 18 f., mit Hinweisen).
c) Irrelevant ist, ob die Umstände beim Aufstellen des Drohnenkatapultes im Gras, auf einer unebenen Oberfläche, die möglicherweise zur Verkantung bzw. Verklemmung der Konstruktion geführt hatten, als aussergewöhnlich zu betrachten sind. Irrelevant ist auch, ob der Beschwerdeführer selber damit gerechnet hatte, dass sich die Katapultschiene unter der Kraftanstrengung ruckartig aus der Verklemmung lösen könnte, da es hinsichtlich der Aussergewöhnlichkeit nur auf objektive Gesichtspunkte ankommt. Auch wenn die Kraftanstrengung an sich nicht auf die Lösung der Verklemmung der Schiene gerichtet war, sondern durch sie die verklemmte Schiene angehoben werden sollte, war gleichwohl damit zu rechnen, dass sie sich gerade zufolge der auf sie einwirkenden Kraftanstrengung aus der Verklemmung lösen und damit ruckartig nachgeben könnte. Dem Vorgang des ruckartigen Nachgebens der Schiene zufolge einer auf sie einwirkenden Kraftanstrengung fehlte das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit. Fehlt es aber an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor (siehe Beispiele bei Murer/Stauffer/Rumo, a.a.O., 25 ff.).