Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 10, S. 60:Art. 37 Abs. 1 und Art. 17 ZPO Prozessuale Voraussetzungen der Hauptintervention. Die Arbeitslosenkasse kann im Prozess, den der fristlos entlassene Arbeitnehmer gegen den früheren Arbeitgeber führt, als Intervenientin auftreten und gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung der im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf sie übergegangenen Ansprüche des Arbeitnehmers klagen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. April 1994
Sachverhalt:
Mit Arbeitsvertrag vom 23. März 1993 wurde M. von der P. AG als Polier angestellt. Am 5. November 1993 kündigte die P. AG das Arbeitsverhältnis fristlos. Am 21. Januar 1994 beklagte M. die P. AG auf Bezahlung einer Forderung von Fr. 54'000.-- zuzüglich 5 % Zins. Der Kläger M. bezog im Anschluss an die Kündigung von der Arbeitslosenkasse eine Entschädigung. Am 25. Januar 1994 zeigte die Arbeitslosenkasse der Beklagten die Subrogation der arbeitsvertragsrechtlichen Ansprüche des Klägers im Umfange der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung an und ersuchte diese, ihr innert 30 Tagen Fr. 5'726.15 zu überweisen.
Am 24. Januar 1994 gelangte die Arbeitslosenkasse mit einer als "Interventionserklärung" bezeichneten Eingabe an das Kantonsgericht und verlangte, "von der Hauptintervention nach Paragraph 73 ZPO der Arbeitslosenkasse" im Prozess zwischen M. und der P. AG "als Klägerin vorzumerken" und die P. AG zu verpflichten, ihr unter Vorbehalt weiterer Forderungen für die Monate Januar und Februar 1994 Fr. 5'726.15 nebst Zins zu bezahlen, sowie die beiden Prozesse zu vereinigen.
Mit Verfügung vom 25. Februar 1994 wies der Kantonsgerichtspräsident die Eingabe der Arbeitslosenkasse aus dem Recht, im wesentlichen mit der Begründung, dass sich eine Hauptintervention gegen beide am Prozess beteiligten Parteien richten müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, aber auch damit, dass, weil mit der Hauptintervention ein neuer und selbständiger Prozess entstehe, die Intervention den an eine Klage zu stellenden Anforderungen genügen müsse, was nicht der Fall sei.
Dagegen rekurrierte die Arbeitslosenkasse bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, sie im Prozess des M. gegen die P. AG als Intervenientin zuzulassen. Dabei machte sie unter anderem geltend, alle Ansprüche des Arbeitslosen (Kläger) gegen seine frühere Arbeitgeberin seien im Umfange der ausgerichteten Entschädigung von Gesetzes wegen auf sie übergegangen. Ihre Forderung richte sich ausschliesslich gegen die frühere Arbeitgeberin des Arbeitslosen (Beklagte). Daher richte sich die Klage nur gegen die Beklagte, nicht aber gegen den Kläger, klage doch die Arbeitslosenkasse aus eigenem Recht. Die Obergerichtskommission hiess den Rekurs gut.
Aus den Erwägungen:
Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung gehen alle Ansprüche des Arbeitslosen samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfange der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG; SR 837.0). In welcher Art und vor welcher Instanz die Kasse gegen den Arbeitgeber des Versicherten zu klagen hat, aber auch ob sie überhaupt neben dem Versicherten gegen dessen Arbeitgeber klagen kann, bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, N. 18 zu Art. 29).
a) Von Hauptintervention spricht man im allgemeinen, wenn von einem Dritten, der den Gegenstand des Hauptprozesses für sich in Anspruch nimmt, gegen beide Parteien des anhängigen Rechtsstreites Klage erhoben wird. Damit entsteht zwischen den Parteien des Erstprozesses eine Streitgenossenschaft, die aber nicht auf dem materiellen Recht, sondern auf dem Prozessrecht beruht (vgl. statt vieler Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, 138 N. 90; Walther J. Habscheid, Schweiz. Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Rz. 322). In der Regel wird verlangt, dass der Intervenient ein besseres Recht als der Kläger des Erstprozesses behaupte. Folgerichtig hat sich die Intervention bzw. die Klage des Intervenienten nicht nur gegen den Beklagten, sondern gegen beide Parteien des Erstprozesses zu richten. So verlangen beispielsweise § 43 der zürcherischen ZPO und § 73 der luzernischen ZPO, auf welch letztere sich die Intervenientin irrtümlich berief, für die Hauptintervention, dass der Dritte bzw. der Intervenient "ein besseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschliessendes Recht" behauptet und dieses durch eine "gegen beide Parteien gerichtete Klage" geltend macht.
b) In seinem Entscheid ging der Kantonsgerichtspräsident unter Berufung auf die zürcherische Praxis zu § 43 ZPO/ZH (siehe Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N 1 zu § 43) davon aus, dass im Interventionsfall die Parteien des Erstprozesses eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Dies bedeutete an sich, dass die Beklagte des Erstprozesses, da von der Intervenientin allein ins Recht gefasst, gar nicht passivlegitimert wäre, was zur Abweisung der Klage führen müsste (Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 39; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, Bern 1992, 132, Rz 57). Dies wiederum bedeutete, dass die Intervention nicht vom Gerichtspräsidenten hätte "aus dem Recht gewiesen " werden dürfen, sondern vom zuständigen Kantonsgericht durch Abweisen hätte erledigt werden müssen. Fraglich ist indessen schon, ob die Klage überhaupt wegen fehlender Passivlegitimation hätte abgewiesen werden dürfen.
3.a) Gemäss Art. 37 Abs. 1 ZPO sind sowohl aktive wie passive Streitgenossenschaften nur notwendige in dem Sinne, dass Rechte von mehreren Klägern nur gemeinsam geltend gemacht oder mehrere Beklagte für streitige Verbindlichkeiten nur gemeinsam belangt werden können, wenn sich dies aus dem materiellen Recht ergibt. Wenn daher im Falle der Hauptintervention die Prozessparteien des Erstprozesses gelegentlich als notwendige passive Streitgenossenschaft bezeichnet werden (Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 43), so bedeutet dies zunächst einmal, dass sich der Intervenient die prozessualen Vorteile der Hauptintervention nur zunutze machen kann, wenn er beide Parteien des Erstprozesses belangt. Indessen kann dies nicht heissen, dass er seine Anspüche nicht auch gegenüber nur einer der beiden Parteien des Erstprozesses geltend machen kann, wenn dem nicht das materielle Recht entgegensteht.
b) Bei der von der Intervenientin geltend gemachten, sich auf gesetzliche Subrogation stützenden Forderung gebietet nun aber das materielle Recht keineswegs, diese gegen beide Parteien des Erstprozesses geltend zu machen. Gelangte demnach der Kantonsgerichtspräsident zur Auffassung, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen der Intervention nicht erfüllt, da die Intervenientin beide Parteien des Erstprozesses hätte belangen sollen, so hätte er die Klage der Intervenientin - abgesehen von der Frage der Zuständigkeit (E. 2b) - nicht einfach aus dem Recht weisen dürfen. Vielmehr hätte er sie als ordentliche Klage entgegennehmen müssen und hätte sie bei allfälligen (verbesserlichen) Mängeln zur Verbesserung zurückweisen können. Schon aus diesem Grunde ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
a) Während gewisse Zivilprozessordnungen das Institut der Hauptintervention nicht bzw. nicht mehr kennen - so beispielsweise jene der Kantone Bern und Aargau (Georg Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1956, N 1 vor Art. 44; Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau 1987, N 1 vor §§ 56 ff.), erwähnt die obwaldnerische ZPO die Hauptintervention lediglich im Zusammenhang mit der Regelung der örtlichen Zuständigkeit, indem das Gericht der Hauptsache auch für die Hauptintervention zuständig ist (Art. 17 ZPO). Doch wird die Hauptintervention nicht näher geregelt. Insbesondere findet sich - im Gegensatz zur zürcherischen oder luzernischen Zivilprozessordnung - keine Bestimmung, dass die Intervention die Geltendmachung eines besseren, d.h. auch den Kläger des Erstprozesses ausschliessenden Rechts voraussetze und auch dieser ins Recht zu fassen sei.
b) Da die frühere ZPO vom 2. April 1902, mit welcher das Institut der Hauptintervention in Obwalden Eingang in den Zivilprozess fand (Niklaus Küchler, Die Entwicklung der Zivilrechtspflege im Kanton Obwalden von 1867 - 1967, Zürich 1972, 132), diese näher regelte, ist es naheliegend, hinsichtlich der prozessualen Voraussetzungen der Hauptintervention lückenfüllend auf die entsprechenden Bestimmungen zurückzugreifen. Art. 24 aZPO sah nämlich ausdrücklich vor, dass "ein Dritter, welcher die Sache oder das Recht, worüber zwischen andern Personen ein Rechtsstreit waltet, gänzlich oder teilweise für sich beansprucht", befugt ist, "seinen Rechtsanspruch durch eine gegen die eine oder die beiden bisherigen Parteiengerichtete Klage (Hauptinterventionsklage) bei demjenigen Gericht geltend zu machen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist". Fraglich ist, in welchen Fällen sich die Interventionsklage gegen die eine und wann gegen beide Parteien des Erstprozesses richten muss. Behauptet der Intervenient, ein "besseres Recht" an der Sache zu haben als der Erstkläger, muss sich die Intervention gegen beide Parteien des Erstprozesses richten. Um ein besseres Recht handelt es sich dann, wenn der Intervenient damit gegen den Erstkläger durchdringen würde, auch wenn das von diesem behauptete Recht bestünde. Geht es indessen nicht um ein "besseres", beide Parteien des Erstprozesses ausschliessendes Recht, was bei Geldforderungen - so auch der vorliegenden - der Fall ist, muss es auch im Rahmen der Intervention genügen, dass nur der Beklagte des Erstprozesses eingeklagt wird (Küchler, a.a.O., 133 f.).
Während unverbesserliche Mängel die Rückweisung der Klage zur Folge haben, wird zur Behebung verbesserlicher Mängel vom Gerichtspräsidenten eine Frist angesetzt. Erst wenn der Mangel innert Frist nicht behoben wird, wird die Klage als nicht eingereicht betrachtet (Art. 124 Abs. 1 ZPO).
Auch wenn die Interventionserklärung der Arbeitslosenkasse knapp gehalten ist, so ergibt sich daraus klar, gegen wen sie gerichtet ist. Sie enthält ein klares Rechtsbegehren, nennt aber auch die Tatsachen, welche die Klage begründen, nämlich die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung an den Kläger des Erstprozesses sowie den gesetzlichen Übergang des Forderungsrechtes auf die Kasse (vgl. Art. 119 ZPO). Auf jeden Fall sind keine unverbesserlichen formellen Mängel ersichtlich. Sollte der Kantonsgerichtspräsident die Klage dennoch als verbesserungsbedürftig erachten, ist es ihm unbenommen, der Interventionsklägerin eine entsprechende Frist anzusetzen.
Im übrigen wird er auch darüber zu entscheiden haben, ob die beiden Prozesse entsprechend dem Antrag der Interventionsklägerin zu vereinigen sind (vgl. diesbezüglich Art. 38 ZPO) oder ob es zweckmässig ist, den Zweitprozess zu sistieren, da das Urteil von der Entscheidung des Erstprozesses abhängen dürfte, bestreitet doch die Beklagte die vom Kläger des Erstprozesses geltend gemachte Forderung vollumfänglich (Art. 56 lit. b ZPO).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Rückweisungsentscheid aufzuheben ist.