Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 12, S. 67:Art. 87 ZPO; Art. 33 GebOR Im Moderationsverfahren ist das Gericht zuständig, welches in der Sache entschieden hat (E. 1). Zu prüfen ist im Moderationsverfahren, ob sich die vom Anwalt in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen im Rahmen des Tarifs halten und angemessen sind (E. 2). Der Anwalt, der keine Kostennote einreicht, riskiert, dass das Gericht seine Honorarforderung ermessensweise festsetzt. Im Moderationsverfahren kann die Kostennote auf die Höhe der zugesprochenen Anwaltskostenentschädigung herabgesetzt werden (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Januar 1995
Aus den Erwägungen:
Das Gericht bestimmt, welche Anwaltskosten die unterliegende Partei der obsiegenden zu vergüten hat. Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote gegenüber der eigenen Partei erfolgt in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege, sonst nur auf Begehren des Anwaltes oder des Auftraggebers (Art. 33 GebOR). Die Zuständigkeit für das Moderationsverfahren wird in der Gebührenordnung nicht eigens umschrieben. Indessen kann sachlich nur die Lösung richtig sein, dass das Gericht nur für die Festsetzung der Kostennote des sie betreffenden Verfahrens zuständig ist. Dies bedeutet, dass die Obergerichtskommission auf das Moderationsbegehren nur insoweit eintreten kann, als es um die Kostennote von Rechtsanwalt X. für das Rekursverfahren geht. Soweit das Moderationsgesuch das erstinstanzliche Verfahren betrifft, kann die Obergerichtskommission darauf nicht eintreten. Doch wird das Gesuch von Amtes wegen dem Kantonsgerichtspräsidenten weitergeleitet.
Massgebend für die Bemessung des Anwaltshonorars ist in erster Linie die Honorarvereinbarung, die der Anwalt mit seinem Klienten getroffen hat. Der Gesuchsgegner beruft sich nicht auf eine derartige Individualabrede, und auch die von ihm vorgelegte Vollmacht vom 7. September 1992 spricht sich nicht über die Bemessung des Honorars aus. Demzufolge gelten die Ansätze der Gebührenordnung als übliche Vergütung im Sinne von Art. 394 OR (Heini Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, 73). Im Moderationsverfahren ist zu prüfen, ob sich die vom Anwalt in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen im Rahmen des Tarifs halten und angemessen sind (Zemp, a.a.O., 73; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, 159; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, 133 ff.; Heinz Bachtler, Das Moderationsverfahren nach § 34 des zürcherischen Anwaltsgesetzes, SJZ 73/1977, 313 ff.).
Die Obergerichtskommission hat im Rekursentscheid vom 10. Februar 1994 die der obsiegenden Rekursgegnerin zustehende Parteientschädigung mit Fr. 1'000.-- festgelegt. Dabei handelte es sich um eine volle Entschädigung. Dies ergibt sich auch aus dem Kostenspruch, laut welchem der unterlegene Rekurrent sämtliche Gerichtskosten zu bezahlen hatte. Wohl entfaltet der Rekursentscheid vom 10. Februar 1994 im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner keine materielle Rechtskraft. Indessen wurde darin die der Gesuchstellerin vom unterliegenden Prozessgegner zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung autoritativ festgesetzt.
Bei dieser Sachlage könnte das Moderationsverfahren nur ausnahmsweise dazu führen, die Kostennote des Anwalts der obsiegenden Partei gegenüber der gerichtlich zugesprochenen Entschädigung heraufzusetzen. Dabei wird der von Rechtsanwalt X. getriebene Aufwand keineswegs in Frage gestellt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Anwälte gehalten sind, dem Gericht für ihre Kostenforderung eine spezifizierte Kostennote einzureichen (Art. 87 ZPO). Rechtsanwalt X. hat im Rekursverfahren keine Kostennote eingereicht. Damit ging er das Risiko ein, dass das Gericht seine Honorarforderung in Unkenntnis des tatsächlich erforderlichen Aufwandes schätzungsweise festlegte. Er missachtete mit seinem Verhalten die ihm in Art. 87 ZPO auferlegte prozessuale Obliegenheit. Hätte er eine Kostennote eingereicht und die ihm erwachsenen Kosten gerichtlich geltend gemacht, so wären ihm bzw. seiner Auftraggeberin - vorbehältlich einer übersetzten Kostennote - eine volle Anwaltskostenentschädigung zugesprochen worden. Würde der im Rekursverfahren getroffene Kostenentscheid im Moderationsverfahren nicht als verbindlich betrachtet, und würde losgelöst vom Rekursentscheid eine neue Prüfung der Angemessenheit des Anwaltshonorars vorgenommen mit der möglichen Folge der Bestätigung der (höheren) Anwaltsrechnung, so hiesse dies die Gesuchstellerin schlechter stellen, indem wegen des Versäumnisses ihres Anwaltes nicht ihr Prozessgegner im Rekursverfahren, sondern sie selbst für die Differenz aufzukommen hätte. Dieses Ergebnis wäre aber unbillig und mit Art. 87 ZPO und Art. 33 GebOR nicht in Einklang zu bringen.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Kostennote von Rechtsanwalt X. für das Rekursverfahren auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen ist.