Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 14, S. 70:Art. 98 ZPO; Art. 4 BV Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess (E. 1 - 3a). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit (E. 3b und c). Verwirkung des Anspruchs durch Verletzung der Mitwirkungspflichten im Verfahren (E. 5).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. Dezember 1995
Aus den Erwägungen:
Ist zur Prozessführung die Verbeiständung durch einen Anwalt angezeigt, ist der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege ein Anwalt beizugeben, wobei Vorschläge des Gesuchstellers berücksichtigt und ausnahmsweise auch ausserkantonale Rechtsanwälte bestellt werden können (Art. 102 Abs. 1 ZPO). Angezeigt ist die unentgeltliche Verbeiständung, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Dabei ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 98 V 118 E. 3a).
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht sowohl dem Schweizer Bürger als auch dem Ausländer zu (Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 1995, 183).
3.a) Nach der Praxis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Einkommen den Notbedarf, wie er sich aus den für den Kanton Obwalden verbindlich erklärten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ergibt, um nicht mehr als 10 bis 15 % übersteigt (vgl. OGKE vom 21. März 1977 i.S. St.). Als vermögenslos gilt nicht nur, wer überhaupt über kein Vermögen verfügt, sondern auch wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann, wobei Erspartes von Fr. 10'000.-- als solcher angesehen wurde (AbR 1980/81, Nr. 15, E. 3, m.H.). Die von der Praxis entwickelten Regeln dürfen indessen nicht schematisch angewendet werden. Ob jemandem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, hängt auch wesentlich davon ab, in welcher Grössenordnung die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten anfallen werden; ist mit erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen, erweist sich die schematische Anwendung eines Massstabes des Zuschlags von 10 bis 15 % zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum als untauglich und würde der Besonderheit des konkreten Falles nicht gerecht (OGKE vom 9. Juli 1986 i.S. R.; BGE 109 Ia 8 E. 3a).
b) In bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation gilt folgendes: Im Schrifttum wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Auffassung vertreten, es komme vorbehältlich von Missbrauchsfällen auf die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs an (vgl. Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Zbl 1992, 460). Dem kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die augenblicklichenVerhältnisse des Gesuchstellers massgebend seien (BGE 109 Ia 9,99 Ia 442). In BGE 109 Ia 9 lehnte es das Bundesgericht ab, auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, er habe inzwischen seine Stelle verloren, da im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide weder neue rechtliche oder tatsächliche Einwände erhoben noch neue Beweismittel vorgebracht werden dürften. Auf der anderen Seite wies das Bundesgericht in BGE 104 Ia 327 ausdrücklich darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine wesentliche Veränderung der Lage eingetreten sei. Damit hat das Bundesgericht zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt werden kann, sondern vielmehr auch die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs von Bedeutung sind. Zwar stünde es dem Gesuchsteller, der im Verlaufe der Behandlung des Gesuchs mittellos wird, frei, nach dessen Abweisung ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (BGE 109 Ia 9). Indessen widerspräche es dem Gebot der Verfahrensökonomie, ein Gesuch mit der Begründung abzuweisen, der Gesuchsteller sei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mittellos gewesen, wenn seine Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Beurteilung erstellt wäre. Umgekehrt wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn er aktenkundig vor der Beurteilung des Gesuchs in die Lage versetzt worden wäre, die Kosten des von ihm zu führenden Prozesses selbst zu tragen.
c) Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass grundsätzlich auf die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs durch den Kantonsgerichtspräsidenten am 24. Juli 1995 abzustellen ist. ...
a) Die entscheidende Behörde darf für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa nur einseitig amtliche Belege akzeptieren (BGE 119 II 28). Unbeholfene Rechtsuchende hat sie allenfalls auf die benötigten Angaben hinzuweisen. Grundsätzlich aber obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (SJZ 91/1995, 76). Der Gesuchsteller hat zum Nachweis seiner Bedürftigkeit grundsätzlich die zumutbarenVorkehrungen zu treffen (Forster, a.a.O., 460, m.H. auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 1989 i.S. M.; ebenso BGE 104 Ia 326). Dabei dürfen laut einem neuesten Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 1994 umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 BV verneint werden (SJZ 91/1995, 76). Im Rechtsmittelverfahren hat der Gesuchsteller zur Substanzierung seiner Rüge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht verweigert worden, seine finanzielle Notlage ausreichend darzulegen (Forster, a.a.O., 460). Im übrigen hat der Richter gemäss Art. 142 ZPO den Beweis im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach freier Überzeugung zu würdigen; er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozess, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung der richterlichen Fragen und das Vorenthalten möglicher Beweismittel.
b) Im Fragebogen betreffend unentgeltliche Rechtspflege hatte der Rekurrent einen monatlichen Mietzins für die Wohnung von Fr. 3'900.-- angegeben. Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 teilte der Rekurrent dem Kantonsgerichtspräsidenten mit, dass dieses Mietverhältnis gekündigt worden und die Ausweisung gerichtlich angeordnet, aber noch nicht vollzogen sei. Der Kantonsgerichtspräsident ersuchte daher den Rekurrenten, den Mietvertrag für die neue Wohnung einzureichen. In der Folge reichte der Rekurrent einen Mietvertrag ein, gemäss welchem er ab 1. August 1994 Fr. 1'980.--, ab 1. August 1995 Fr. 2'080.-- und ab 1. August 1996 Fr. 2'180.-- zuzüglich Fr. 160.-- à conto Nebenkosten als Mietzins zu bezahlen habe. In seinem Schreiben vom 2. Dezember 1994 wies der Kantonsgerichtspräsident auch darauf hin, dass dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung Rückstellungen für Prozesskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu entnehmen seien. In seinem Antwortschreiben vom 21. Dezember 1994 führte der Rekurrent aus, die Rückstellung für Prozesskosten im Betrag von Fr. 10'000.-- betreffe einen seit April 1991 hängigen Forderungsprozess vor Amtsgericht Luzern-Land. In der Folge schrieb der Kantonsgerichtspräsident dem Rekurrenten am 9. Februar 1995, es seien nach wie vor diverse Fragen offen, was die Bedürftigkeit betreffe. Der Kantonsgerichtspräsident wies weiter darauf hin, obwohl die Angaben des Rekurrenten lediglich auf ein geringes Einkommen hindeuteten, bewohne er eine relativ teure 4 1/2-Zimmerwohnung und könne sich einen Wagen der oberen Mittelklasse leisten. Daraufhin antwortete der Rekurrent am 24. Februar 1995, seine momentane Auftragslage präsentiere sich alles andere als rosig. Das Leasingfahrzeug, welches er für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit dringend benötige, könne er sich nur deshalb leisten, weil er unter anderem von Mitteln, die ihm Dritte zur Verfügung stellten, lebe. Gleiches gelte für die 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Den Mietzins für diese Wohnung könne er nur deshalb bezahlen, weil er von Dritten finanzielle Unterstützung erhalte. Als Beweis hiefür anerbot er seine persönliche Befragung durch den Kantonsgerichtspräsidenten.
c) Im Rekurs macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, ihn über die finanziellen Mittel, welche ihm Dritte zur Verfügung stellten, zu befragen. Dabei hätte die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen, welche ihr angeblich zu wenig klar erschienen, verifizieren können. Über die finanzielle Unterstützung, welche er von seiner Verwandtschaft erhalte, existierten keine schriftlichen Unterlagen, ansonsten er diese selbstverständlich ins Recht gelegt hätte. Das Fehlen von schriftlichen Unterlagen sei denn auch der Grund gewesen, dass er zu diesem Thema seine persönliche Befragung beantragt habe.
d) Gemäss Art. 181 Abs. 2 ZPO bilden Aussagen, welche die befragte Partei in der persönlichen Befragung zu eigenen Gunsten macht, keinen Beweis. Die Parteibefragung war somit kein taugliches Beweismittel, um Klarheit über die finanziellen Mittel zu erhalten, welche der Rekurrent von Dritten erhält. Der Rekurrent wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, schon von Anbeginn weg seine gesamten finanziellen Verhältnisse offenzulegen und insbesondere schon im Fragebogen unter Ziff. 9 auf weitere Einkünfte, die er von Dritten erhalte, hinzuweisen. Es genügte nicht, wenn der Rekurrent nach mehreren Schriftenwechseln mit dem Kantonsgerichtspräsidenten endlich damit herausrückte, dass er noch von Dritten Geldmittel erhalte und bei dieser Gelegenheit als Beweismittel seine persönliche Befragung anerbot. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, dem Kantonsgerichtspräsidenten unaufgefordert mitzuteilen, welche Beträge er in welchen Zeitabständen von welchen Personen erhalte. Der Kantonsgerichtspräsident hätte dann im Sinne der Art. 187 ff. ZPO von diesen Personen schriftliche Auskünfte verlangen können, oder er hätte sie gegebenenfalls sogar als Zeugen einvernehmen können.
e) Dass der Rekurrent nur widerwillig bereit war, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ergibt sich auch in bezug auf die buchhalterisch erfassten Rückstellungen für Prozesse. Der Kantonsgerichtspräsident hatte dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung des Rekurrenten entnommen, dass dieser für Prozesskosten eine Rückstellung von Fr. 10'000.-- gemacht habe. Als der Kantonsgerichtspräsident in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1994 den Rekurrenten mit dieser Tatsache konfrontierte, gab dieser in seiner Antwort vom 21. Dezember 1994 lediglich zur Antwort, die Rückstellung für Prozesskosten betreffe einen seit April 1991 hängigen Forderungsprozess vor Amtsgericht Luzern-Land. Er legte eine entsprechende Bestätigung der von ihm beauftragen B. Treuhand AG auf. Mit keinem Wort erwähnte der Rekurrent, dass er weitere Rückstellungen für den Prozess vor Kantonsgericht Obwalden vorgenommen hatte. Über diese musste er ungeachtet dessen, dass die B. AG die Erstellung der Jahresrechnung 1993/1994 noch nicht vorgenommen hatte, im Bild sein. Erst nachdem der Kantonsgerichtspräsident in seiner Stellungnahme zum Rekurs vom 7. August 1995 darauf hingewiesen hatte, dass in der Jahresrechnung 1993 ein weiterer Rückstellungsaufwand für Prozesskosten von Fr. 25'000.-- aufgeführt sei, fand sich der Rekurrent in seiner zusätzlichen Eingabe an die Obergerichtskommission vom 16. August 1995 zum Eingeständnis bereit, dass die buchhalterisch erfassten Rückstellungen von insgesamt Fr. 30'000.-- (1993: Fr. 25'000.-- und 1994: Fr. 5'000.--) in der Höhe von Fr. 10'000.-- für den Prozess vor Amtsgericht Kriens und von Fr. 20'000.-- für den Prozess vor Kantonsgericht Obwalden vorgenommen worden seien. Weiter führte der Rekurrent in diesem Zusammenhang aus, diese Rückstellungen stünden ihm nicht zur Verfügung, ohne jedoch auszuführen, weshalb dem so sei. Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent dem Kantonsgerichtspräsidenten offensichtlich verschwiegen hatte, dass er Rückstellungen im Betrag von weiteren Fr. 20'000.-- für den Prozess vor Kantonsgericht Obwalden vorgenommen habe. Weshalb dieser Betrag dem Rekurrenten heute nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht ersichtlich, erfolgten die Rückstellungen doch für seine Einzelfirma, die er im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 27. Juni 1995 bis Ende April 1995 führte.
f) Aus den Akten ergibt sich somit der unabweisbare Eindruck, dass der Rekurrent stets nur soweit mit der Wahrheit herausrückte, als er aufgrund der beharrlichen Auskunftsersuchen und Vorhaltungen des Kantonsgerichtspräsidenten in einen Begründungszwang gelangte. Dieses Verhalten verdient keinen Schutz, zumal der Rekurrent von Anfang an rechtskundig vertreten war. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob den Angaben des Rekurrenten, er verdiene seit Mai 1995 als Geschäftsführer der C. GmbH Fr. 4'200.-- zuzüglich Repräsentationsspesen von Fr. 200.-- Glauben zu schenken ist. Auf die konkreten Einkommensverhältnisse des Rekurrenten braucht gar nicht weiter eingegangen zu werden, da er schon wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren einen allfälligen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwirkt hat. Die Bedürftigkeit des Rekurrenten kann unter diesen Umständen ohne Verletzung des Art. 4 BV und der kantonalen Prozessbestimmungen verneint werden. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
(Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 26. März 1996 ab, soweit es darauf eintrat).