Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 16, S. 78:Art. 271 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 240 und Art. 254 Abs. 1 ZPO Zulässigkeit des Rekurses gegen Verfügungen und Entscheide, die im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung ergehen. Frage offengelassen, ob gegen einen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, der über das Begehren um vorsorgliche Beweisführung ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden hat, bloss die Kassationsbeschwerde gegeben ist (E. 1).Art. 254 Abs. 1 und Art. 255 Abs. 2 ZPO Führt der Kantonsgerichtspräsident hinsichtlich der vorläufigen Beweisaufnahme ein Vernehmlassungsverfahren durch, so hat er über die Frage zu befinden, ob die Gegenpartei Anspruch auf Bevorschussung der Parteikosten hat (E. 2).Art. 251 ZPO Die vorsorgliche Beweisaufnahme ist bezüglich Zustands- und Ursachen-Tatsachen zulässig, falls der Verlust des Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. Hingegen sind die Möglichkeiten zur Behebung der Schäden nur ausnahmsweise abklären zu lassen (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. April 1994
Sachverhalt:
Z. ist Eigentümer der Stockwerkeigentumswohnung GB-Nr. X. Die über der Wohnung des Gesuchstellers liegende Stockwerkeigentumswohnung GB-Nr. Y. gehört R. Sie bewohnt die Stockwerkeigentumswohnung zusammen mit ihrem Ehemann. Im Frühjahr 1992 begannen die Eheleute R. mit dem Umbau ihrer Wohnung. Nach Darstellung von Z. wurden dabei unter anderem mehrere Holzpfosten in der Wohnung entfernt und an deren Stelle einzelne Stahlstützen angebracht, wodurch eine erhöhte Flächenlast entstanden sei, die nach und nach und zudem in zunehmendem Masse zu Schäden an seiner unten liegenden Wohnung geführt habe.
Am 7. Juli 1993 stellte Z. beim Kantonsgerichtspräsidenten ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Sinne der Art. 251 ff. ZPO. Er beantragte, es sei vorsorglicher Beweis anzuordnen, indem ein gerichtlicher Experte beauftragt werde, eine vorsorgliche Beweisaufnahme (Zustandsaufnahme, Rissprotokolle etc.) bezüglich der Stockwerkeigentumswohnung GB-Nr. X. aufzunehmen. In der Begründung seines Gesuchs führte Z. aus, er befürchte, dass sich auch inskünftig die Schäden noch vergrössern würden, zumal der Umbau der oben liegenden Wohnung noch nicht abgeschlossen sei. Seit Sommer 1992 sei namentlich eine starke Absenkung eingetreten, was dazu geführt habe, dass die Badezimmer- und Küchentüre in seiner Wohnung nicht mehr schliessbar und die Glastüre der Dusche sogar aus dem Rahmen gedrückt worden sei. Ferner sei die Badewanne aus dem Verguss gelöst worden.
Mit Verfügung vom 12. Juli 1993 entsprach der Kantonsgerichtspräsident dem Gesuch um Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme über den derzeitigen Zustand der Stockwerkeigentumswohnung GB-Nr. X. Er betraute I. mit der Erstellung einer gerichtlichen Expertise. Die Kosten des Verfahrens auferlegte der Kantonsgerichtspräsident "nach Abschluss der Protokollaufnahmen und Zustellung an die Parteien" dem Gesuchsteller.
Am 14. Juli 1993 stellte Z. ein Nachtragsgesuch mit Zusatzanträgen zur Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 12. Juli 1993. Er beantragte, der ernannte Experte solle, nötigenfalls unter Beizug von Spezialisten, im Rahmen der vorsorglichen Beweisaufnahme nicht nur den derzeitigen Zustand der Stockwerkeigentumswohnung GB-Nr. X. aufnehmen, sondern darüber hinaus die Ursachen für die Schäden an den Wänden und Türen im Korridor, im Badzimmer, in der Küche, in den übrigen Zimmern sowie ferner die Ursachen für die Absenkung der Wand in der Stockwerkeigentumswohnung feststellen; der Experte habe sich dabei namentlich auch dazu zu äussern, ob der Schadeneintritt in der Stockwerkeigentumswohnung GB-Nr. X. im Zusammenhang mit dem Umbau der obliegenden Wohnung GB-Nr. Y. stehe; ferner habe sich der Experte dazu zu äussern, welche Massnahmen zur Mängelbeseitigung und Schadensbegrenzung nötig seien.
Der Kantonsgerichtspräsident stellte das Nachtragsgesuch den Eheleuten R. zur Stellungnahme zu. Diese beantragten mit Eingabe vom 6. August 1993, das Dispositiv der Verfügung vom 12. Juli 1993 sei zu präzisieren (erläutern), indem der Auftrag an den gerichtlich bestimmten Experten genau konkretisiert werde. Weiter habe der Gesuchsteller ihnen bezüglich der am 12. Juli 1993 bewilligten vorsorglichen Beweisaufnahme (Zustandsaufnahme) im Sinne von Art. 255 Abs. 2 ZPO einen Parteikostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, verbunden mit der Sanktion, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Durchführung der Beweisabnahme (Zustandsaufnahme) verzichtet werde. Das Nachtragsgesuch vom 14. Juli 1993 sei demgegenüber vollumfänglich abzuweisen; für den Fall, dass das Nachtragsgesuch nicht abgewiesen werden sollte, habe der Gesuchsteller ihnen im Sinne von Art. 255 Abs. 2 ZPO einen Parteikostenvorschuss von mindestens Fr. 10'000.-- zu leisten, verbunden mit der Sanktion, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Durchführung der Beweisabnahme verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1994 teilte der Kantonsgerichtspräsident den Parteien die vorgesehenen Expertenfragen mit und gab den Parteien die Gelegenheit, kurze Zusatzfragen anzubringen. Bei dieser Gelegenheit machte er die Parteien darauf aufmerksam, dass er die Fragestellung bewusst weit fasse. Mit Schreiben vom 27. Januar 1994 richtete der Kantonsgerichtspräsident die folgenden Fragen an den Experten I.:
"1. Welche Schäden sind in der Stockwerkeigentumswohnung des Gesuchstellers GB Nr. X. festzustellen?
Können Sie über den Zeitpunkt der Entstehung der Schäden Angaben machen?
Können Sie zu den Ursachen der Schäden Angaben machen?
Können Sie Vorschläge zur Behebung der Schäden unterbreiten?"
Gleichentags wandte sich der Kantonsgerichtspräsident schriftlich an die Parteien. Er berief sich darauf, dass nach Art. 254 Abs. 1 ZPO der Gerichtspräsident in der Regel ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei entscheide. Im vorliegenden Fall sei von dieser Regel, wenn auch erst nach Erlass der Verfügung vom 12. Juli 1994 abgewichen worden. Dadurch seien, abgesehen vom Recht auf Stellungnahme, keine zusätzlichen Rechte, insbesondere für die Gesuchsgegner, begründet worden. Die sinngemäss anwendbaren Vorschriften über die Beweisabnahme sähen insbesondere nicht vor, dass vor der Beweisabnahme eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. Da kein Grund bestehe, eine Verfügung zu erlassen, werde auch die vom gesuchsgegnerischen Anwalt anbegehrte Fristerstreckung abgelehnt. Abgelehnt werde aber auch die vom gesuchstellerischen Anwalt beantragte Ergänzung der Frage 3, da damit die bewusst offengehaltene Frage unzulässigerweise eingeengt werde.
Am 8. Februar 1994 erhoben die Eheleute R. Rekurs gegen das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. Januar 1994. Sie bezeichneten dieses als Verfügung und beantragten deren Aufhebung. Ferner sei die Sache zur Neubeurteilung respektive zum erstmaligen formellen Entscheid im Sinne der Anträge der rekurrentischen Stellungnahme vom 6. August 1993 an den Kantonsgerichtspräsidenten zurückzuweisen. Eventuell habe die angerufene Instanz die Sache selber im Sinne der Anträge der rekurrentischen Stellungnahme vom 6. August 1993 zu entscheiden. Die Obergerichtskommission hiess den Rekurs teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. a ZPO ist der Rekurs an die Obergerichtskommission gegen alle Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren nach Massgabe von Art. 240 ZPO zulässig. Art. 240 ZPO sieht den Rekurs vor gegen einzelrichterliche Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren, ausgenommen gegen die Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten, die gemäss den Einführungsbestimmungen zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen an das Kantonsgericht weiterziehbar sind. Die vorsorgliche Beweisführung ist in den Art. 251 ff. ZPO geregelt. Sie bildet den vierten Unterabschnitt im Abschnitt über das summarische Verfahren. Handelt es sich somit gemäss der Gesetzessystematik bei der vorsorglichen Beweisführung um ein summarisches Verfahren, so ist gegen alle Verfügungen und Entscheide, die im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung ergehen, an sich der Rekurs gegeben.
b) Nun sieht aber Art. 254 Abs. 1 ZPO vor, dass der Gerichtspräsident über das Begehren um vorsorgliche Beweisführung in der Regel entscheidet, ohne vorher die Gegenpartei anzuhören. Dieselbe Regel findet sich zum Beispiel auch in § 233 der zürcherischen Zivilprozessordnung. Der Grund für die Nichtanhörung des Gegners kann in der besonderen Dringlichkeit der Sache liegen, ferner unter Umständen darin, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung der spätere Prozessgegner noch nicht feststeht; hinzu kommt, dass die Beweiserhebung die Gegenpartei in der Regel nicht belastet (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 1 zu § 233). Konsequenterweise findet sich daher in der zürcherischen Zivilprozessordnung eine Bestimmung, wonach der Rekurs nicht zulässig ist gegen richterliche Verfügungen, womit eine Beweissicherung zugelassen wurde (§ 272 ZH-ZPO). Entscheidet nämlich der Richter ohne Anhörung der Gegenpartei, z.B. weil das Verfahren dringlich ist, so vermöchte der Gegner durch Erhebung eines Rekurses, dem grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, die Beweisaufnahme hinauszuzögern oder gar zu vereiteln. Zulässig ist hingegen nach zürcherischer ZPO die Nichtigkeitsbeschwerde des Gegners gegen die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung (Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 6 zu § 233). Ob nach obwaldnerischer Prozessordnung durch gesetzesberichtigende Auslegung anzunehmen ist, gegen einen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, der über das Begehren um vorsorgliche Beweisführung ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden hat, sei ebenfalls bloss die Kassationsbeschwerde zulässig (vgl. dazu OGKE vom 20. Januar 1994 i.S. F.), der grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 277 ZPO), braucht indessen vorliegend aus den folgenden Gründen nicht entschieden zu werden.
c) Nachdem der Kantonsgerichtspräsident am 12. Juli 1993 zunächst ohne Anhörung der Gegenpartei über das Gesuch entschieden hatte, räumte er den Rekurrenten auf das Nachtragsgesuch des Rekursgegners vom 14. Juli 1993 hin die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Er brachte damit zum Ausdruck, dass die Angelegenheit in seinen Augen nicht dringlich sei. Holte der Kantonsgerichtspräsident aber die Vernehmlassung der Gegenpartei ein, so hatte er über die darin enthaltenen Anträge auch formell zu entscheiden. Denn ein Schriftenwechsel hat nur dann einen Sinn, wenn er im Hinblick auf einen zu treffenden Entscheid durchgeführt wird und die Ausführungen in den Rechtsschriften dann auch in den Erwägungen berücksichtigt werden. Bestand aber ein Anspruch der Rekurrenten auf einen formellen Entscheid, so ist gegen diesen Entscheid der Rekurs auf jeden Fall gegeben. Es verhält sich hier anders als im ordentlichen Prozess. Dort ist der Rekurs nur gegeben, wenn der Gerichtspräsident eine förmliche Beweisverfügung erlässt, wozu er nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 136 ZPO). In allen anderen Fällen bleibt den Parteien nur die Möglichkeit, bis zum ersten klägerischen Parteivortrag an der Hauptverhandlung neue Beweisanträge zu stellen (Art. 132 Abs. 1 ZPO), beispielsweise die Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder gar das Erstellen einer Oberexpertise zu verlangen (vgl. Art. 179 ZPO).
d) Der Kantonsgerichtspräsident hat zwar in den beiden Schreiben vom 27. Januar 1994 nicht formell verfügt. Soweit er jedoch in diesen Briefen eine materielle Entscheidung getroffen hat, ist auch dagegen der Rekurs zulässig. Soweit er indessen über Anträge der Rekursgegner nicht entschieden hat (auch nicht implizit) ist der Rekurs wegen Rechtsverweigerung zulässig. Wieweit das eine oder das andere zutrifft, wird noch zu prüfen sein. Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls, dass auf den Rekurs einzutreten ist.
2.a) Bezüglich der Frage, welche Abklärungen durch den Experten zu treffen seien, hat der Kantonsgerichtspräsident in seinen beiden Schreiben vom 27. Januar 1994 materiell entschieden. Im Schreiben an die Parteivertreter wies er sogar die vom Rechtsvertreter des Rekursgegners beantragte Ergänzung der Frage 3 ausdrücklich zurück mit der Begründung, er habe die Frage bewusst offen und neutral gehalten und die beantragte Einengung der Frage würde suggestiv wirken. Damit ist er seiner Begründungspflicht zwar nur rudimentär, aber immerhin ausreichend nachgekommen, vermochten doch die Parteien nachzuvollziehen, von welchen Überlegungen der Gerichtspräsident sich leiten liess (zur behördlichen Begründungspflicht vgl. Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, 147 ff.). Die Vorinstanz genügte den Anforderungen an die Begründungspflicht umso mehr, als Art. 254 Abs. 1 ZPO für den Normalfall keine Anhörung der Gegenpartei und mithin auch keine Begründung des vom Gerichtspräsidenten zu treffenden Entscheids verlangt. Die Anforderungen an die richterliche Begründung sind daher auch im Falle der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens nicht allzu hoch zu veranschlagen.
b) Überhaupt nicht Stellung genommen hat der Kantonsgerichtspräsident zu den Anträgen Ziff. 2 und 4 in der Stellungnahme der Rekurrenten vom 6. August 1993. Darin hatten diese beantragt, der Rekursgegner habe ihnen im Sinne von Art. 255 Abs. 2 ZPO einen Parteikostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- zu leisten. Gemäss dieser Bestimmung kann der Gerichtspräsident bei Beginn der Verhandlung dem Gesuchsteller die Bevorschussung der Parteikosten der anwesenden Gegenpartei auf deren Begehren überbinden und bei Nichtleistung auf die Durchführung der Beweisabnahme verzichten. Führt der Gerichtspräsident hinsichtlich der vorläufigen Beweisaufnahme ein Vernehmlassungsverfahren durch, so stellt sich nach dieser Regelung stets die Frage, ob die Gegenpartei Anspruch auf Bevorschussung der Parteikosten hat, und zwar unabhängig davon, ob eine eigentliche Verhandlung unter Anwesenheit der Parteien durchgeführt wird oder nicht. Im Falle eines Vernehmlassungsverfahrens entstehen dem Gesuchsgegner nämlich regelmässig Parteikosten, was nicht der Fall ist, wenn er gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO nicht angehört wird. Eine andere Auslegung liesse sich daher mit Sinn und Zweck des Art. 255 ZPO nicht vereinbaren. Hatte sich daher der Kantonsgerichtspräsident mit der Frage zu befassen, ob der heutige Rekursgegner die Parteikosten der Rekurrenten zu bevorschussen habe, so liegt im Umstand, dass er über diese Frage nicht entschieden hat, eine Rechtsverweigerung. Die Angelegenheit ist daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Beurteilung zurückzuweisen.
a) Gemäss Art. 251 ZPO kann eine Partei jederzeit über Tatsachen, die sie in einem hängigen oder zukünftigen Prozess geltend machen will, einen vorsorglichen Beweis führen, wenn der Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass die vorsorgliche Beweisaufnahme lediglich den Zweck habe, den gegenwärtigen Zustand eines Streitobjektes festzuhalten. Das wurde damit begründet, dass die Parteien Gelegenheit haben müssten, zu den Ergebnissen der Beweisführung Stellung nehmen zu können, was im Verfahren der vorsorglichen Beweisaufnahme nur sehr beschränkt möglich sei (siehe LGVE 1981 I Nr. 27). Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Kommt es nämlich zum Hauptprozess, so haben die Parteien dannzumal die Gelegenheit, zu den erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen. Ferner schliesst die vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 256 ZPO die Wiederholung der Beweisabnahme im Prozess nicht aus. Ausgehend von der Überlegung, dass eine scharfe Trennung eines Gutachtens in blosse Beschreibung des Zustandeseinerseits und Erfassen der möglicherweise als Ursachenin Frage kommenden Tatsachenandererseits ohnehin kaum realisierbar sei, ging daher die Praxis dazu über, auch die Erforschung der Schadensursachen im Rahmen der vorsorglichen Beweisaufnahme zuzulassen, zumal von einem solchen Vorgehen eine grössere prozessverhütende Wirkung der vorsorglichen Beweisaufnahme erwartet wurde (siehe LGVE 1986 I Nr. 23 und 24; 1991 I Nr. 23, S. 31; Baurecht 1992 Nr. 89, S. 44, 1990 Nr. 119-122, S. 81; vgl. schon Oscar Vogel, Baurechtstagung 1985, Freiburg 1985, Tagungsunterlage I, 79).
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch Ursachen sind nämlich "Tatsachen" im Sinne von Art. 251 ZPO. Damit eine vorsorgliche Beweisaufnahme zulässig ist, muss jedoch in jedem Fall - und unabhängig davon, ob es sich um Zustands-Tatsachen oder um Ursachen-Tatsachen handelt - die weitere Voraussetzung gegeben sein, dass nämlich der Verlust des Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind, wenn der vorsorgliche Beweis nicht zugelassen wird. Unter diesem Aspekt erscheint die in der Lehre vertretene Auffassung (Baurecht 1993, Nr. 129, S. 54 f.) die vorsorgliche Beweisführung sei auch zur Abklärung der Möglichkeiten der Mängelbeseitigung zuzulassen, als problematisch. Die Abklärung der Möglichkeiten zur Behebung der Schäden dürfte sich nämlich nur in seltenen Fällen im Hinblick auf den Verlust eines Beweismittels oder im Hinblick auf erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung aufdrängen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Mängelbeseitigung dringlich ist und der Handelnde sich den Beweis sichern will, dass er bei der Mängelbehebung nur das sachlich Gebotene getan hat.
b) Die Rekursgegner widersetzen sich schon der vorsorglichen Beweisführung hinsichtlich einer Zustandsaufnahme der Stockwerkeigentumswohnung. Dieser Widerstand ist nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten erleiden durch die Zustandsaufnahme keinen Nachteil. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten ihre Wohnung umbauen liessen. Im Hinblick auf einen zukünftigen Prozess ist daher von Bedeutung, in welchem Zustand sich das Gebäude zurzeit befindet (vgl.AbR 1986/87 Nr. 20). Das gilt umso mehr, als die Rekurrenten geltend machen, allfällige Schäden seien nicht auf den Umbau der Wohnung zurückzuführen, sondern hätten andere Ursachen wie die Verschiebung von Wänden durch andere Eigentümer, die Schwäche der Bausubstanz oder das schwere Erdbeben anfangs der Sechzigerjahre. Indem die Rekurrenten selbst darlegen, dass auch andere Ursachen-Tatsachen als der Umbau der Wohnung durch den Rekursgegner die geltend gemachten Schäden herbeigeführt haben könnten, zeigen sie auf, dass ein eminentes Interesse besteht, nicht nur den gegenwärtigen Zustand des Gebäudes, sondern auch die Fragen zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die fraglichen Schäden eingetreten und auf welche Ursachen (Tatsachen) sie zurückzuführen seien. Genau diese Fragen wollte aber der Kantonsgerichtspräsident in den Ziff. 1 bis 3 seines Schreibens an den Experten abgeklärt wissen. Es ist denkbar, dass der Experte
c) Der Rekursgegner hat indessen in seinem Nachtragsgesuch vom 14. Juli 1993 nicht dargelegt, inwiefern sich auch Abklärungen des Experten hinsichtlich der Mängelbeseitigung aufdrängen. Er hat sich nicht darauf berufen, er sei genötigt, die Mängel sofort zu beheben. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne die Führung des vorsorglichen Beweises bezüglich der Modalitäten der Mängelbehebung im Hauptprozess den Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten hätte. Demnach fehlen die Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisaufnahme hinsichtlich der von der Vorinstanz formulierten Expertenfrage Ziff. 4, wonach der Gutachter angehalten wurde, Vorschläge zur Behebung der Schäden zu unterbreiten. Der Kantonsgerichtspräsident ist daher anzuweisen, die Frage 4 zu streichen und dem Experten nur die ersten drei Fragen zu unterbreiten. Seine Verfügung vom 27. Januar 1994 ist daher auch in diesem Punkt aufzuheben.