Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 22, S. 96:Art. 91 Abs. 2 und Art. 232 Ziff. 4 sowie Art. 131 SchKG Das Betreibungsamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, von dem vom Betreibungsgläubiger vermuteten Drittschuldner die Edition von Buchhaltungsunterlagen zu verlangen, um nachzuprüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Betreibungsschuldner gegen die Drittperson eine Forderung zusteht. Hingegen ist eine Forderungspfändung vorzunehmen, wenn die Existenz einer Forderung behauptet wird.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 22. April 1994
Aus den Erwägungen:
Die Betreibungsschuldnerin behauptete, ausser dem als Kompetenzgut angesprochenen VW Golf weder über Vermögen noch Einkommen zu verfügen. Sie erklärte zwar, als Geschäftsführerin einer Boutique zu arbeiten, hiefür jedoch keinen Lohn zu beziehen, was vom Verwaltungsratspräsidenten der X. AG schriftlich bestätigt wurde. Offensichtlich zweifelt der Beschwerdeführer an diesen Angaben. Dies erklärt seinen Beweisantrag, die Buchhaltungsunterlagen der X. AG beizuziehen.
Mit dem Beweisantrag auf Beizug der Buchhaltungsunterlagen der X. AG wird die Frage der Rechtsstellung Dritter im Betreibungsverfahren aufgeworfen.
a) Gemäss Art. 91 SchKG ist der Betreibungsschuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen, oder sich bei dieser vertreten zu lassen; er hat, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist, seine Vermögensgegenstände anzugeben, mit Einschluss derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten. Dem Beamten sind auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen. Er kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
Ob und gegebenenfalls wie Personen, die am Betreibungsverfahren nicht beteiligt sind, für eine genügende Pfändung belangt werden können, ist im SchKG nicht ausdrücklich geregelt. Die Praxis nimmt an, dass Dritte auch im Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren in Analogie zu Art. 232 Ziff. 4 SchKG und zu Art. 91 Abs. 2 SchKG ebenfalls verpflichtet sind, dem Betreibungsamt Auskünfte zu erteilen, Räume und Behältnisse zu öffnen und allenfalls sogar deren zwangsmässige Öffnung zu dulden (BGE 109 III 24; Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1993, 164). Nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG sind Dritte, welche Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzen, gehalten, dieselben dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen (Art. 232 Ziff. 4 SchKG). In Betracht fallen dingliche Rechte, insbesondere Pfand- und Retentionsrechte (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, 255).
b) Vorliegend geht es aber nicht um die Pfändung von im Gewahrsam eines Dritten befindlicher Vermögensgegenstände des Betreibungsschuldners, sondern von allfälligen Forderungen. Wohl hat der Betreibungsbeamte die Möglichkeit, beim (vermuteten) Drittschuldner Erkundigungen einzuziehen, die ihn befähigen anzugeben, ob eine Forderung bestehe oder nicht. Dies hat der Betreibungsbeamte durch Befragen des Verwaltungsratspräsidenten der X. AG denn auch getan. Doch bietet das Gesetz keine Möglichkeit, den (vermuteten) Drittschuldner zu einer Erklärung zu zwingen (C. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N 2 zu Art. 97 und 5 zu Art. 99), und ebensowenig, bei diesem Dokumente zu beschlagnahmen, um daraus eventuelle Angaben hinsichtlich Guthabens des Betreibungsschuldners zu entnehmen. Demgegenüber sind im Konkursverfahren Drittschuldner des Gemeinschuldners - mit Strafandrohung im Unterlassungsfall - verpflichtet, sich als solche zu erkennen zu geben (Art. 232 Ziff. 3 SchKG).
Dies bedeutet, dass das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet war, von der vom Betreibungsgläubiger vermuteten Drittschuldnerin die Edition von Buchhaltungsunterlagen zu verlangen, um nachzuprüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Betreibungsschuldnerin gegen die Drittperson eine Forderung zustehen könnte. War aber das Betreibungsamt nicht gehalten, weder auf Antrag - ein solcher scheint nicht gestellt worden zu sein - noch von Amtes wegen, beim "Arbeitgeber" der Betreibungsschuldnerin Buchhaltungsunterlagen zu erheben, ist die Beschwerde diesbezüglich unbegründet und daher abzuweisen.
Nach der Praxis ist eine Forderung zu pfänden, sobald Gläubiger oder Schuldner eine solche behaupten, und nichts kommt darauf an, ob Schuldner oder Drittschuldner deren Existenz bestreiten. Anders ist nur zu verfahren, wenn alle Beteiligten übereinstimmend die Nichtexistenz einer Forderung anerkennen oder diese unzweifelhaft in einem amtlichen Verfahren festgestellt wurde (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs Band I, Zürich 1984, N 41 zu § 23, mit Hinweisen). Die Forderungspfändung versetzt den Pfändungsgläubiger in die Lage, seine Interessen gegenüber dem Drittschuldner dadurch wahrzunehmen, dass er sich die gepfändete Forderung bei Nichtbezahlung durch den Drittschuldner zur Eintreibung oder an Zahlungs statt anweisen lässt (Art. 131 SchKG). Nun hat aber der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Betreibungsamt noch vor der Obergerichtskommission behauptet, der Betreibungsschuldnerin stehe gegenüber der X. AG eine (Lohn-)Forderung zu. Bei dieser Sachlage ist aber nicht zu beanstanden, dass keine Pfändung vorgenommen wurde.
Dem Betreibungsgläubiger ist es allerdings unbenommen, gegenüber dem Betreibungsamt eine solche Forderung zu behaupten und - während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines - ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen (Art. 149 Abs. 3 SchKG).
Es ist dem Betreibungsgläubiger auch unbenommen, gegen die Betreibungsschuldnerin Strafanzeige zu erstatten, wenn er Gründe zur Annahme hat, sie habe bei ihrer Befragung nicht die Wahrheit gesagt und damit gegen Art. 323 Ziff. 2 StGB verstossen. Nach einem allfälligen Pfändungsvollzug würde sich die Betreibungsschuldnerin, vorausgesetzt, dass sie tatsächlich gegenüber der X. AG ein Guthaben hat, durch Nichtabliefern der pfändbaren Quote überdies des Verstrickungsbruchs schuldig machen (Art. 169 StGB).