Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 27, S. 116:Art. 110 Ziff. 4 und Art. 285 Ziff. 1 StGB Begriff des Beamten. Angestellte einer privaten Aktiengesellschaft, die im Auftrag eines Gemeinderates in einer Bausache eine Ersatzvornahme durchführt, sind Beamte im Sinne von Art. 285 StGB.
Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 1995
Aus den Erwägungen:
a) Fraglich ist, ob es sich bei den Mitarbeitern der X. AG überhaupt um Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelte, und ob diese gegebenenfalls innerhalb ihrer Amtsbefugnisse handelten. ... Da der Einwohnergemeinderat für die Anordnung der Ersatzvornahme zuständig war, kann zum vornherein nicht gesagt werden, die von ihm mit den Arbeiten betrauten Mitarbeiter der X. AG hätten ausserhalb der ihnen zustehenden Befugnisse gehandelt. Ob es sich dabei um Amtshandlungen handelte, hängt eng mit der Frage zusammen, ob die Mitarbeiter der X. AG als Beamte zu gelten haben. Als Amtshandlung gilt nämlich jede Betätigung in der Funktion als Beamter (BGE 107 IV 118; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 5 vor Art. 285 StGB). Zu prüfen ist daher, ob die Mitarbeiter der X. AG für die Dauer der Durchführung der Ersatzvornahme als Beamte zu qualifizieren sind.
b) Gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB sind unter Beamten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege zu verstehen; als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Beamte im Sinne dieser Bestimmung sind nach herrschender Lehre und Praxis nicht nur die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinne und die Angestellten im öffentlichen Dienst. Vielmehr greift der strafrechtliche Begriff des Beamten wesentlich weiter. Das Dienstverhältnis kann auch ein provisorisches sein oder ganz fehlen: "Wo immer das Strafgesetzbuch der Beamteneigenschaft Bedeutung beimisst ..., geschieht es nicht wegen des Dienstverhältnisses, sondern wegen der Funktionen, die der Beamte ausübt" (BGE 70 IV 219; vgl. auch BGE 121 IV 220,76 IV 151,71 IV 143 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1995, § 56 Rz. 5; Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 110 StGB). Allein entscheidend sind mithin die Funktionen einer Person: Sind sie "amtliche", d.h. dienen sie der Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öffentlichrechtlichen Aufgabe, so begründen sie die Beamteneigenschaft. Keine Rolle spielt, ob die öffentlichrechtlichen Aufgaben hoheitlicher Natur sind (BGE 121 IV 221,91 IV 73; Stratenwerth, a.a.O.). In der Gerichtspraxis wurden demzufolge wiederholt Personen als Beamte im Sinne des Art. 110 Ziff. 4 StGB qualifiziert, die für das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen ausübten, ohne zu ihm in einem Dienstverhältnis zu stehen. So wurde die Ehefrau des Posthalters, die mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle ihrem Ehemann half und ihn gelegentlich vertrat, als Beamtin betrachtet (SJZ 42/1946 Nr. 6). In BGE 71 IV 146 und 70 IV 218 ff. qualifizierte das Bundesgericht Angestellte der "Cibaria" als Beamte gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB. Bei der Cibaria handelte es sich um die Schweizerische Zentralstelle der Lebensmittelimporteure, eines kriegswirtschaftlichen Syndikates im Sinne der Bundesratsbeschlüsse über die kriegswirtschaftlichen Syndikate vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941. Gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln vom 17. Oktober 1939 war das Kriegsernährungsamt ermächtigt, Produzenten, Importeure und Händler von Lebens- und Futtermitteln zur Führung einer Lagerbuchhaltung zu verpflichten und bei diesen Personen sowie bei Verbrauchern Bestandesaufnahmen und Kontrollen anzuordnen. Es konnte hiefür die Kantone, Syndikate, Berufsorganisationen und Fachverbände zur Mitarbeit heranziehen. Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941 über kriegswirtschaftliche Syndikate ermächtigten das Volkswirtschaftsdepartement, den Syndikaten die Durchführung irgendwelcher kriegswirtschaftlicher Aufgaben zu übertragen, insbesondere solche, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem Transport, der Produktion und der bestimmungsgemässen Verteilung und Verwendung der vom Departement zu bestimmenden Waren zusammenhingen. So wurde die Cibaria z.B. zur Überwachung der Einfuhr von Reis, Kaffee, Kakaobohnen, Kakaobutter, Zucker usw. herangezogen. Das Bundesgericht erachtete es in BGE 71 IV 146 als unerheblich, ob der Auftrag an die Cibaria in einem veröffentlichten gesetzgeberischen Erlass oder in irgendwelcher Form erteilt worden sei.
Im Lichte dieser Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass auch die Angestellten der X. AG, die durch den Einwohnergemeinderat mit der Ersatzvornahme betraut worden war, als Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 und Art. 285 StGB zu gelten haben. Diese handelten gestützt auf rechtskräftige Entscheide des Einwohnergemeinderates; sie erfüllten eine öffentlichrechtliche Aufgabe der Gemeinde und nahmen damit amtliche Funktionen wahr. Ob diese hoheitlicher Natur waren, oder gestützt auf einen Werkvertrag mit der Gemeinde erfüllt wurden, ist nicht von Bedeutung. Unerheblich ist auch, dass die Mitarbeiter nur während einigen Tagen im Einsatz waren, genügt doch für die Beamteneigenschaft, wenn die amtlichen Funktionen "vorübergehend" wahrgenommen werden. Nicht näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die (umstrittene) Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zum Gemeinwesen gegeben sein muss (vgl. dazu einerseits Stratenwerth, a.a.O., § 56, Rz. 6; Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 259 und anderseits Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 110 StGB; Josef A. Sieber, Der Begriff des Beamten im schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStR 82/1966 Nr. 82). Denn die Mitarbeiter der X. AG standen als Arbeitnehmer in einem Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis zur X. AG, welche öffentlichrechtliche Funktionen für die Gemeinde wahrnahm; damit standen sie im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB auch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gemeinde. Es verhält sich hier anders als etwa bei eidgenössischen Geschworenen oder bei Parlamentariern, bei denen die Beamteneigenschaft mangels Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses verneint wird (vgl. Stratenwerth, a.a.O.).