Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 32, S. 128:Art. 76 StPO; Art. 58 StGB Zulässigkeit der Beschlagnahme einer Steinbrecheranlage bzw. eines Betriebsverbots? Befugnis des Verhörrichters, vorfrageweise über die Bewilligungspflichtigkeit der Anlage zu befinden. Von der Konfiskationsbeschlagnahme ist abzusehen, wenn sich erweist, dass ein Gegenstand für die Einziehung nach Art. 58 StGB nicht in Frage kommt.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. September 1994
Aus den Erwägungen:
1.a) Nach Auffassung des Verhörrichters verstossen die Beschwerdeführer, da sie über keine Baubewilligung für die von ihnen betriebene Anlage verfügen, gegen die Art. 22 und 24 RPG (SR 700) und damit auch gegen Art. 13 der Ausführungsbestimmungen über die Raumplanung (LB XX, 128). Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen und die sich darauf stützenden Verfügungen werden gemäss Art. 24 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechtes mit Haft oder Busse bestraft. Daher kommen - so der Verhörrichter - die unbewilligten Anlagen, mit deren Betreiben sich die Beschwerdeführer strafbar machen, für eine Einziehung in Frage, weshalb er sie mit einer prozessualen Beschlagnahme im Sinne von Art. 76 StPO belegte.
b) Dabei beruft sich der Verhörrichter auf Art. 58 StGB. Nach dessen Abs. 1 verfügt der Richter "ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden" (AS 1994, 1614). Dies bedeutet, dass der Verhörrichter im Hinblick auf die Beschlagnahme prüfen musste, ob die fraglichen Gegenstände für eine Einziehung überhaupt in Frage kommen. Dies hängt einmal davon ab, ob die Beschwerdeführer - ungeachtet ihrer persönlichen Strafbarkeit - eine strafbare Handlung begingen (vgl. dazu Hans Schultz, Einziehung und Verfall, ZBJV 1978, 305 f., 323), was u.a. voraussetzt, dass das Betreiben der Kiesaufbereitungsanlage bewilligungspflichtig ist. Dabei muss ein dringender Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung genügen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 358 f.), obliegt doch die endgültige Beurteilung dem für die Einziehung zuständigen Richter. Insoweit war es unerlässlich, dass der Verhörrichter über die Bewilligungspflicht der Anlagen befunden hat.
Andererseits ist für die Erteilung raumplanerischer Bewilligungen ausserhalb der Bauzonen und damit auch der von den Beschwerdeführern bestrittenen Bewilligungspflicht der Anlage der Kanton und zwar das Baudepartement zuständig (Art. 13 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum RPG). Ein Entscheid des Baudepartementes zur umstrittenen Bewilligungspflicht liegt nicht vor. Immerhin hat der Baudirektor-Stellvertreter auf Beschwerde hin durch Erteilung der aufschiebenden Wirkung das vom Gemeinderat ausgesprochene Verbot, die Anlagen zu betreiben, vorderhand ausser Kraft gesetzt, woraus die Beschwerdeführer das Recht ableiten, die Anlage weiter zu betreiben.
a) Nach der Praxis sind Behörden grundsätzlich befugt, über Fragen, die an sich nicht in ihre Zuständigkeit fallen, vorfrageweise zu befinden, wenn diese gelöst werden müssen, bevor die eigentliche Streitfrage entschieden werden kann, wobei sich allerdings die vorfrageweise Beurteilung auf rechtliche Überlegungen in der Begründung beschränkt. Liegt indessen ein rechtskräftiger Entscheid der hauptfrageweise zuständigen Behörde vor, darf auch vorfrageweise darüber nicht mehr befunden werden (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 142 BI und II mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 96 f.). So kann beispielsweise der Strafrichter in einem Verfahren wegen illegaler Einreise in die Schweiz selber vorfrageweise über die Frage der Flüchtlingseigenschaft entscheiden, wenn (aber nur solange) die Asylbehörden noch nicht befunden haben (BGE 112 IV 191 f.).
b) Davon zu unterscheiden ist die Tragweite der Bindung, wenn zwar eine Verfügung der Administrativbehörde die Frage der Rechtmässigkeit eines bestimmten Verhaltens beschlägt, dessen Unrechtmässigkeit aber gleichzeitig Tatbestandsmerkmal einer strafbaren Handlung ist, wie beispielsweise beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB oder auch im vorliegenden Fall. Diesbezüglich lässt sich die Praxis des Bundesgerichtes hinsichtlich der Bindung des Strafrichters an Entscheide administrativer Instanzen im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Eine Überprüfung von Verwaltungsverfügungen durch den Strafrichter ist dann ausgeschlossen, wenn die Rechtmässigkeit derselben durch ein Verwaltungsgericht bestätigt worden ist. Ist eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde ergriffen worden, die Sache aber noch nicht entschieden, oder ist von einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden, so soll sich die strafrichterliche Prüfung auf offensichtliche Gesetzesverletzung oder Überschreitung und Missbrauch des Ermessens beschränken. Unterliegt die Verfügung nicht der Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes, wird dem Strafrichter vorfrageweise volle und freie Überprüfungsbefugnis eingeräumt (vgl. BGE 98 IV 267, 111). Dazu gab Fritz Gygi allerdings kritisch zu bedenken, es lasse sich nicht überzeugend begründen, dass dann, wenn eine Verfügung durch ein Verwaltungsgericht bestätigt worden sei, die Vollstreckung vorbehaltlos zu gewähren sei, wogegen der Strafrichter eine Rechtmässigkeitsprüfung nachzuholen hätte, wenn von der Möglichkeit einer Anfechtung beim Gericht kein Gebrauch gemacht worden ist (Zur strafrichterlichen Überprüfung von Verwaltungsverfügungen, SZStR 1977, 404 f.). Konsequent fordert Günter Stratenwerth: Berücksichtige man, dass der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nicht in erster Linie als Mittel des Verwaltungszwangs anzusehen sei, sondern nach geltendem Recht eine Straftat bilde, so genüge nicht schon die Widerhandlung gegen eine Verfügung als solche, sondern allein der Verstoss gegen das Gesetz, auf das sie sich stützt. Gesetzeswidrige Verfügungen verdienten aber keinen strafrechtlichen Schutz. Dies müsse völlig unabhängig davon gelten, ob die Verfügung verwaltungsgerichtlich geprüft werden könne oder überprüft worden sei und wie ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid laute (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1984, N 7 zu § 52; siehe auch Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 283).
c) Die Frage braucht hier aber nicht ausdiskutiert zu werden, da der Verhörrichter auf jeden Fall befugt war, vorfrageweise über die Bewilligungspflichtigkeit der fraglichen Anlagen zu befinden, und zwar aus folgendem Grunde: Es geht um die Frage der Bewilligungspflicht ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG. Solche Bewilligungen fallen nach dem Gesagten in erster Linie in die Zuständigkeit des Baudepartementes. Dieses hat aber noch gar keinen Entscheid in der Sache getroffen und auch in seiner Verfügung vom 27. Juli 1994 äusserte sich der Baudirektor-Stellvertreter zur Frage der Bewilligungspflicht der Anlagen nicht. Vielmehr hob er den gemeinderätlichen Entzug der aufschiebenden Wirkung auf bzw. erteilte er der Beschwerde aufschiebende Wirkung, da keine besondere Gefährdungssituation bestehe, keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Spiele stünden, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die vorläufige Durchsetzung des Verbotes bis zum Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz rechtfertigten. Der Verhörrichter war deshalb berechtigt, vorfrageweise über die Frage der Bewilligungspflicht der Kiesaufbereitungsanlage zu befinden.
a) Die Konfiskationsbeschlagnahme will in erster Linie die spätere Einziehung durch den Richter sicherstellen. Von der Beschlagnahme ist jedoch von vorneherein abzusehen, wenn absehbar ist, dass ein Gegenstand für die Einziehung nicht in Frage kommt. Diesbezüglich fällt nun in Betracht, dass Art. 58 StGB nicht nur verlangt, dass die einzuziehenden Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben, sondern dass - kumulativ - diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dies folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Bundesblatt 1993 Band III, 306) und wird vom Gesetz ausdrücklich verlangt. Dies macht allerdings auch deutlich, dass die Beschlagnahme nicht nur die spätere Einziehung sicherstellen will, sondern darüber hinaus der richterlichen Einziehung insoweit vorgreift, als die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung gefährdende Gegenstände bereits für die Dauer des Prozesses aus dem Verkehr gezogen werden.
b) In seiner Beschlagnahmeverfügung berief sich der Verhörrichter auf den zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr geltenden Art. 58 aStGB. Dieser ermöglichte nicht nur die Einziehung, wenn Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (lit. b), sondern - im Sinne einer Alternative - auch dann, wenn deren Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erschien (lit.a). Auf letzteres schien sich der Verhörrichter zu berufen.
Der geltende, seit dem 1. August 1994 in Kraft stehende Art. 58 StGB kennt die alternative Zielsetzung der Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteiles oder Zustandes nicht mehr (Art. 59 StGB, der die Einziehung von Vermögenswerten regelt, ist hier nicht einschlägig). Zulässig ist die Einziehung nur noch, wenn die einzuziehenden Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nun wird zwar die öffentliche Ordnung in einem allgemeinen Sinne auch durch die schlichte Tatsache gestört, dass jemand eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung betreibt. Gleichwohl wäre eine damit begründete Einziehung durch den Strafrichter schon angesichts der entsprechenden Kompetenzen der Administrativbehörden nicht ganz unbedenklich. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BauG kann nämlich mittels Verwaltungszwangs, nötigenfalls auf dem Wege der Ersatzvornahme, ein gesetzeswidriger Zustand beseitigt werden. Der Verhörrichter hat denn auch die Beschlagnahme nicht einfach mit dem Fehlen der Bewilligung, sondern - nach der in der Vernehmlassung vom 31. August 1994 wiedergegebenen Auffassung - damit begründet, dass von der Anlage erhebliche Immissionen auf die Nachbarn ausgingen und so die öffentliche Ordnung gefährdet werde.
c) Eine allfällig strafbare Handlung der Beschwerdeführer besteht indes nicht in der Erzeugung verbotener Lärmimmissionen, sondern in der fehlenden Baubewilligung. Eine Einziehung gemäss Art. 58 StGB käme allenfalls dann in Frage, wenn die strafbare Handlung in der Erzeugung verbotener Lärmimmissionen bestünde. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, auch wenn unbestreitbar von der Anlage Immissionen ausgehen. Wie das Obergericht bei früherer Gelegenheit entschieden hat, stellt Art. 61 Abs. 1 lit. a USG nicht die Überschreitung von Belastungs- und Immissionsgrenzwerten, sondern nur die Verletzung von Emissionsgrenzwerten unter Strafe. Emissionsbegrenzungen bestehender ortsfester Anlagen können nur durch Sanierungsverfügungen festgelegt werden. Solche bestehen aber für die in Frage stehenden Anlagen nicht (vgl. OGE vom 5. April 1990 i.S. O., in AbR 1990/91, Nr. 43= Umwelt in der Praxis 1991, Nr. 10, 147 ff.). Kommt aber eine Einziehung der Anlagen schon deshalb nicht in Frage, so kann in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage auch nicht nach dem Grundsatz "in maiore minus" unter Anrufung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine weniger einschneidende, im Gesetz nicht vorgesehene Massnahme wie ein Betriebsverbot verfügt werden.