Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 34, S. 135:Art. 87 und 88 StPO Besteht eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Blutprobe in Fällen, wo es nicht um den Verdacht eines unter Alkoholeinfluss begangenen fehlbaren Verhaltens geht (Frage offengelassen)? Die Anordnung einer Blutprobe zwecks Durchführung einer DNA-Analyse zur Feststellung, ob der Leiter einer Drogenentzugsstation sich wegen Haschisch-Konsums strafbar gemacht habe, verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 11. April 1995
Aus den Erwägungen:
Von einer Beeinträchtigung des Kerngehaltes des ungeschriebenen Grundrechts der persönlichen Freiheit kann bei der Blutentnahme nicht gesprochen werden.
2.a) Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Blutprobe findet sich in Art. 88 StPO. Danach kann auf Anordnung der zuständigen Behörde eine Blutuntersuchung oder ein anderes wissenschaftlich anerkanntes Verfahren zur Alkoholbestimmung beim Angeklagten durchgeführt werden, falls begründeter Verdacht besteht, dass ein "fehlbares Verhalten unter Alkoholeinfluss" vorliegt (Abs. 1). Diese Bestimmung hat in erster Linie die Blutprobe wegen Verdachts auf Angetrunkenheit im Strassenverkehr im Auge, wobei die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Blutprobe bundesrechtlich geregelt sind (Art. 55 Abs. 2 SVG; Art. 38 Abs. 1 VZV). Art. 88 StPO geht aber insoweit über die bundesrechtliche Regelung hinaus, als die Blutprobe nicht nur bei Verdacht auf Angetrunkenheit im Strassenverkehr zulässig ist, sondern ganz allgemein bei Verdacht strafbaren Verhaltens unter Alkoholeinfluss. Andererseits geht sie weniger weit als beispielsweise § 156 StPO/ZH, der nebst der Blutentnahme bei Verdacht fehlbaren Verhaltens unter Alkoholeinfluss im Strassenverkehr (Abs. 2) in Abs. 1 ganz allgemein vorsieht, dass der Angeschuldigte, wenn es die Umstände erfordern, einer körperlichen Durchsuchung und Untersuchung, nötigenfalls auch der Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt unterzogen werden kann; oder Art. 117 Abs. 1 StPO/SG, der die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt vorsieht, "wenn eine Blutuntersuchung für den Beweis notwendig erscheint" (vgl. diesbezüglich Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 384 ff.). Die Voraussetzung des Verdachts strafbaren Verhaltens unter Alkoholeinfluss liegt jedenfalls beim Beschwerdeführer nicht vor.
b) Nach Auffassung des Verhörrichters findet sich die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Blutentnahme in Art. 87 StPO, der wie folgt lautet:
"1 Der Angeschuldigte hat sich der von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2 Nicht angeschuldigte Personen dürfen nur dann zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung gezwungen werden, wenn der Beweis eines Verbrechens oder Vergehens auf andere Weise nicht erbracht werden kann."
Danach hat sich also der Angeschuldigte ganz allgemein von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Da nun aber Art. 88 StPO als Spezialbestimmung die Voraussetzungen der Blutprobe ausdrücklich und abschliessend umschreibt, diese aber vorliegend nicht gegeben sind, ist es fraglich, ob auf die allgemeine Bestimmung von Art. 87 StPO zurückgegriffen werden kann, wobei weiter fraglich wäre, ob der Begriff der ärztlichen Untersuchung auch eigentliche körperliche Eingriffe umfasst. Die Frage kann indessen offenbleiben, da die Anordnung der Blutprobe im vorliegenden Fall aus andern Gründen unzulässig ist.
a) Der Angeschuldigte wird nicht etwa eines Verstosses gegen Art. 19 BetmG (SR 812.121), mithin eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigt, sondern des vorsätzlichen Konsums unbefugter Betäubungsmittel. Konsum wie auch Beschaffungshandlungen im Sinne von Art. 19 zum eigenen Konsum werden nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Haft oder Busse bestraft. Es handelt sich um blosse Übertretungen. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe sogar abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Obwohl es sich bei der Blutentnahme um einen verhältnismässig harmlosen und wenig schmerzhaften Eingriff handelt, wäre sie dennoch im Zusammenhang mit dem Verdacht einer blossen Übertretung offensichtlich unverhältnismässig, umso mehr als es sich hier nicht um einen Verdacht auf Konsum harter Drogen, sondern von Haschisch handelt.
b) Der Verhörrichter vertrat allerdings die Auffassung, dass die Massnahme im vorliegenden Fall dennoch verhältnismässig sei, da es immerhin darum gehe abzuklären, ob der Beschwerdeführer als Leiter einer Drogenentzugsstation Betäubungsmittel konsumiere. Es ist nicht zu übersehen, dass die Frage, ob der Leiter einer Drogenentzugsstation selber Drogen konsumiert, von gewisser - auch politischer - Brisanz ist. Es ist auch denkbar, dass die für die Bewilligung der Führung der Station zuständigen Gesundheitsbehörden ein Interesse an der Klärung der Frage haben. Darauf kommt es indessen nicht an. Soweit die StPO die Anordnung der Blutprobe in Fällen, wo es nicht um den Verdacht eines unter Alkoholeinfluss begangenen fehlbaren Verhaltens geht, überhaupt zulässt, welche Frage offen gelassen wurde, ist die Zulässigkeit des Eingriffs ausschliesslich nach strafprozessualen Gesichtspunkten zu beurteilen. Demnach fallen nur strafprozessuale bzw. strafrechtliche Gesichtspunkte in Betracht, nicht aber ausserhalb strafrechtlicher Zielsetzungen liegende, allenfalls sogar politische Gesichtspunkte. Dass aber die angeordnete Massnahme unter den strafprozessualen bzw. strafrechtlichen Gesichtspunkten unverhältnismässig ist, wurde dargelegt. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.