Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 35, S. 137:Art. 111, 131 und 167 StPO; Art. 6 EMRK Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Gerichtsverhandlung. Der ordnungsgemäss vorgeladene Angeklagte, gegen den eine Einreisesperre verhängt wurde, hat beim Bundesamt für Ausländerfragen rechtzeitig um eine Suspendierung der Einreisesperre nachzusuchen, damit er an der Hauptverhandlung teilnehmen kann.
Entscheid des Obergerichts vom 14. März 1995
Aus den Erwägungen:
2.a) Im Strafprozess ist die persönliche Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung ein fundamentales Element des Rechts auf ein faires Verfahren (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Rz. 66 zur Art. 6). Gemäss Art. 111 StPO hat denn auch der Angeklagte - ausser bei Übertretungen - zur Verhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen, sofern er nicht aus bestimmten Gründen durch den Gerichtspräsidenten davon dispensiert wird. Ein Strafverfahren gegen einen abwesenden Angeklagten, der vom Termin keine Kenntnis hat, ist grundsätzlich mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar, es sei denn, dass für den Betroffenen die Möglichkeit gegeben ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, sobald er von seiner Verurteilung erfährt. In diesem Sinne regelt Art. 131 StPO das Abwesenheitsverfahren, indem das Abwesenheitsurteil nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wiederaufnahme gilt (Abs. 4). Diese ist zulässig, wenn ein in Abwesenheit Verurteilter nachweist, dass er durch unverschuldetes Hindernis vom Erscheinen an der Gerichtsverhandlung abgehalten worden ist (Art. 167 StPO).
b) Da der Angeklagte zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht nicht erschienen war, das angefochtene Urteil aber auch kein Kontumazurteil ist, ist zu prüfen, ob nicht nur die amtliche Verteidigerin, sondern auch der Angeklagte zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden ist, da nämlich auch der verbeiständete Angeklagte grundsätzlich persönlich vorzuladen ist (AbR 1992/93 Nr. 50).
Es ist unbestritten, dass der Angeklagte die Vorladung zu der auf den 26. April 1994 anberaumten Hauptverhandlung bereits am 23. März 1994 entgegengenommen hat. Unbehelflich ist der Einwand der Verteidigerin, dass für den Angeklagten eine Einreisesperre bis zum 20. Oktober 1994 bestanden und dass sie von diesem trotz der Bitte, sich mit ihr zum Zwecke der Instruktion der Verteidigung in Verbindung zu setzen, bis zum 15. April 1994 keine Nachricht erhalten habe. Gemäss Art. 13 ANAG (SR 142.20) ist das Bundesamt für Ausländerfragen für den Erlass von Einreisesperren zuständig. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt. Zuständig für die Suspendierung der Einreisesperre ist wiederum das Bundesamt für Ausländerfragen. Sofern gegen einen Ausländer wie vorliegend eine Einreisesperre besteht, hat er beim Bundesamt für Ausländerfragen ein Gesuch um Suspendierung einzureichen. Es wäre daher am Angeklagten oder allenfalls an dessen Verteidigerin gelegen, beim Bundesamt für Ausländerfragen rechtzeitig um eine Suspendierung nachzusuchen, waren doch beide rechtzeitig über den Termin der Hauptverhandlung ins Bild gesetzt worden. Wurde aber um die Suspendierung der Einreisesperre nicht nachgesucht, so war die Berufung auf die Einreisesperre zur Verschiebung der Hauptverhandlung unbehelflich. Unbehelflich ist ebenso die Berufung der Verteidigerin auf die unterbliebene Instruktion durch den Angeklagten, hätte dieser doch, nachdem ihm der Verhandlungstermin bekannt gegeben worden war, genügend Zeit gehabt, sich mit der Verteidigerin in Verbindung zu setzen. Mit der Durchführung der Hauptverhandlung verstiess daher die Vorinstanz weder gegen prozessuale Vorschriften noch gegen das Recht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung.