Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 36, S. 138:Art. 134 lit. b StPO Kognition der Obergerichtskommission im Beschwerdeverfahren betreffend die Untersuchungsführung des Verhörrichters (E. 3a und b).Art. 18 GOG Ein Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter oder Beamter abgelehnt werden (E. 5a).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. September 1995
Aus den Erwägungen:
3.a) Gemäss Art. 134 lit. b StPO ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen willkürliche Handlungen des Verhörrichters. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss derartige Verfehlungen in der Untersuchungsführung des Verhörrichters geltend. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
b) Praxisgemäss beschränkt sich die Kognition der Obergerichtskommission im Beschwerdeverfahren nicht auf eine blosse Willkürprüfung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Willkürverbot gemäss Art. 4 Abs. 1 BV (vgl. etwa BGE 119 Ia 32, 117), sondern es erfolgt vielmehr regelmässig eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Verfügung, und es kann auch jeder Mangel im Strafverfahren gerügt werden (vgl. Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 84 ff.; Hans Hess, Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nach obwaldnerischem Strafprozessrecht, 123). Das bedeutet indessen nicht, dass der Obergerichtskommission gewissermassen die Bedeutung einer Ober-Untersuchungsbehörde zukommt. Es steht der Obergerichtskommission nicht zu, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Verhörrichters zu setzen und die Zweckmässigkeit des untersuchungsrichterlichen Vorgehens in Frage zu stellen, falls der Verhörrichter sein Ermessen nicht im Sinne von Art. 134 lit. b StPO überschritten hat oder ihm andere Rechtsverletzungen anzulasten sind. ...
5.a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 GOG gelten für Sachverständige die gleichen Ausschlussgründe wie für Richter. Die Beschwerdeführerin bringt indessen keine Ausschlussgründe hinsichtlich des Experten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 GOG vor. Vielmehr beruft sie sich sinngemäss auf Ablehnungsgründe gemäss Art. 18 GOG, wonach ein Richter oder Beamter in einem Gerichts- oder Untersuchungsverfahren von einer Partei abgelehnt werden kann, wenn zwischen ihm und einer Partei oder einem Geschädigten eine besondere Freundschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, oder wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, ihn in bezug auf den zu behandelnden Fall generell als befangen erscheinen zu lassen. Art. 18 GOG erwähnt zwar nur Richter und Beamte als Personen, die wegen der genannten Gründe von einer Partei abgelehnt werden können. Indessen handelt es sich hierbei um eine Gesetzeslücke. Im Interesse eines korrekten Ablaufs des Verfahrens kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen wie ein Richter oder Beamter abgelehnt werden (Hess, a.a.O., 76; vgl. auch Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1979, 362). Ein Sachverständiger muss unparteiisch und unbefangen sein; besteht auch nur die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Experte befangen sein könnte, so ist von seiner Ernennung abzusehen. Zeigen sich erst nachträglich Rekusationsgründe, so ist der Experte von seinem Auftrag zu entbinden (Urs Peter Zelger, Das Untersuchungsverfahren gegen Erwachsene nach Nidwaldner Strafprozessrecht, Winterthur 1983, 177 ff.; Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N. 1 zu Art. 151 StPO). Damit soll der Einfluss von prozessfremden Umständen, die der Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei die erforderliche Objektivität nehmen könnten, unterbunden werden (vgl. BGE 116 Ia 18,114 Ia 54). Indessen genügt die blosse, auf der subjektiven Empfindung einer Partei basierende Behauptung der Parteilichkeit nicht, um einen legitimen Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters oder auch Sachverständigen zu begründen; vielmehr genügen nur objektive Umstände, die geeignet sind, den Eindruck der Befangenheit und die Gefahr der Parteilichkeit herbeizuführen, um seine Ablehnung zu rechtfertigen (BGE 116 Ia 18 f.,115 Ia 16, 175,113 Ia 409,92 I 276). Die Ablehnung muss ferner Ausnahme bleiben, damit die Regeln über die Organisation des Justizverfahrens und namentlich die durch das Gesetz vorgesehene Zuständigkeitsordnung nicht entleert werden. Es wäre absurd, alle Einflüsse, denen ein Richter oder aber auch ein Sachverständiger im täglichen Leben unterworfen ist, als geeignet zu betrachten, seine Befangenheit zu begründen (BGE 116 Ia 19,105 Ia 162; OGE vom 24. Januar 1991 i.S. T.C.).