Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 38, S. 141:Art. 179 StPO; Art. 4 BV Definition der besonderen Umstände nach Art. 179 StPO (E. 2). Trotz Vorliegens eines Bagatelldelikts lässt sich das Zusprechen einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigen, wenn der Angeschuldigte ausserordentliche Bemühungen an den Tag legen musste, bis das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, und sofern eine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben war (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 10. Januar 1995
Aus den Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung sind besondere Umstände im Sinne von Art. 179 StPO gegeben, wenn es sich um einen wichtigen Fall handelt und kumulativ die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet. Massgebend für die Wichtigkeit eines Falles ist dabei in erster Linie die Höhe der eingeklagten Strafe und die Schwere der übrigen strafrechtlichen Nachteile, so namentlich, wenn die strafrechtliche Sanktion den Betroffenen moralisch-ethisch belastet. An zweiter Stelle ist erforderlich, dass der Angeklagte seinen Prozess, sei es wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, nicht selbst führen kann bzw. eine Verbeiständung sich als notwendig erweist (AbR 1988/89, Nr. 30). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten.
Grundsätzlich handelte es sich um einen Bagatellfall und die Angeschuldigten hatten im Fall einer Verurteilung lediglich mit einer leichten Strafe zu rechnen, wie dies in den Strafbefehlen auch zum Ausdruck gekommen ist. Weitere strafrechtliche Nachteile, die die Beschwerdeführer hätten erleiden können, sind nicht ersichtlich, und es wurden auch keine solchen geltend gemacht. Indessen zeichneten sich die beiden Beschwerdeverfahren dadurch aus, dass die Angeschuldigten ausserordentliche Bemühungen an den Tag legen mussten, bis das Verfahren gegen sie eingestellt wurde.
Zweimal erklärten die Angeschuldigten Nichtannahme der Strafbefehle und begründeten diese jeweils ausführlich. Obwohl die Angeschuldigten bereits in der ersten Nichtannahmeerklärung ihre Einvernahme beantragt hatten, wurden, ohne dass diesem Antrag stattgegeben und ohne dass irgendwelche weiteren Abklärungen getroffen worden wären, einfach weitere Strafbefehle erlassen. Erst nach der zweiten und wiederum schriftlich begründeten Nichtannahmeerklärung und einem erneuten Begehren um Einvernahme wurden die Angeschuldigten verhört. In der Folge erging dann an sie die Mitteilung, dass eine Überweisung ans Kantonsgericht Obwalden beantragt werde, was sie zu einer weiteren schriftlichen Eingabe mit dem Antrag auf Einstellung der Verfahren zwang. Erst daraufhin stellte die Strafkommission am 16. September 1994 die Verfahren ein.
In Anbetracht dieses langwierigen und für die Angeschuldigten mit ausserordentlich grossen Bemühungen verbundenen Verfahrens erheischen Billigkeitsgründe ein Abweichen vom Grundsatz, dass bei Bagatellfällen keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 179 StPO zugesprochen wird. Eine Ablehnung des Entschädigungsbegehrens würde in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen und käme damit einer Verletzung von Art. 4 BV gleich (BGE 104 Ia 11). Es rechtfertigt sich deshalb, ausnahmsweise Parteientschädigungen zuzusprechen, sofern auch die andere Voraussetzung gegeben ist, dass die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bot. (Das Gericht bejaht die Schwierigkeit der Rechtslage und heisst die Beschwerden gut).