Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 40, S. 143:Art. 3, 5 und 14 AHVG; Art. 6 AHVV Der Hauseigentümer, der seiner Ehefrau für Hauswartarbeiten Lohnausweise ausstellt, die Lohnbeträge in den Steuererklärungen unter der Rubrik Liegenschaftsunterhalt von seinem Einkommen abzieht und zugleich den Abzug für den zweitverdienenden Ehegatten beansprucht, hat für den ausgerichteten Lohn Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern. Er kann im Beitragsverfahren nicht plötzlich bestreiten, der Ehefrau Lohn bezahlt zu haben.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 25. Oktober 1994
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 39 AHVV hat die Kasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verfügen, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Die Ausgleichskasse hat ihre erste Beitragsverfügung annulliert. Zu prüfen ist in diesem Verfahren, ob die sich auf ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stützende Beitragsverfügung vom 27. Juni 1994 zu Recht erfolgt ist. Fraglich ist insbesondere, ob der vom Beschwerdeführer Y. seiner Ehegattin X. jährlich bezahlte Betrag von Fr. 3'000.-- beitragspflichtiger Lohn ist.
a) Die Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte dem andern nach Art. 163 ZGB erbringt, sind weder steuer- noch beitragspflichtig (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 63 zu Art. 163 ZGB). Das gleiche gilt auch für den Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB (a.a.O., N. 44 zu Art. 164 ZGB). Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Hauswartarbeiten, die X. auf der Liegenschaft "B." erbringt, um Unterhaltsleistungen im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zugunsten ihres Gatten handeln könnte. Im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) steht es dem Beschwerdeführer indessen frei, mit seiner Frau einen Arbeitsvertrag zu schliessen und ihr für gewisse Tätigkeiten auch einen Lohn zu bezahlen. Dann hat er sich aber dabei behaften zu lassen und die gesetzlichen Konsequenzen seiner Handlungsweise in Rechnung zu stellen.
Nun hat der Beschwerdeführer seiner Gattin jeweils einen Lohnausweis ausgestellt und die entsprechenden Lohnzahlungen in seiner Steuererklärung deklariert. Er hat seiner Frau eben nicht ein "Sackgeld" bezahlt, sondern Lohn, und damit ist er zu ihrem Arbeitgeber geworden. Er ist bei seiner Deklaration zu behaften. Wenn er heute bestreitet, seiner Ehefrau Lohn bezahlt zu haben, so setzt er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Handlungsweise. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer verfassten Steuererklärungen haben die Steuerbehörden Dispositionen getroffen und der Deklaration entsprechende Veranlagungen vorgenommen. Die heutige Erklärung des Beschwerdeführers, es habe sich nicht um Lohn gehandelt, den er seiner Frau bezahlt habe, ist mit den von ihm selbst verfassten Schriftstücken unvereinbar und verdient daher als "venire contra factum proprium" keinen Rechtsschutz (vgl. Hans Merz, Berner Kommentar, 1966, N. 402 f. zu Art. 2 ZGB).
b) Die weiteren von ihm vorgebrachten Argumente vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. Da es sich um Lohnzahlungen handelt, ist nicht von Bedeutung, dass privater Liegenschaftsertrag nicht AHV-pflichtig ist. Ob der Beschwerdeführer als Liegenschaftsbesitzer aus seiner Liegenschaft ein Einkommen im AHV-rechtlichen Sinne erzielt oder bloss privaten Liegenschaftsertrag, ist unerheblich, da nicht die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Liegenschaft als beitragspflichtiges Einkommen betrachtet werden, sondern die von ihm erbrachten Leistungen an seine Ehefrau. Daher spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig Liegenschaften verwaltet.
Sodann kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wenn er gegen die Erfassung der seiner Ehefrau ausgerichteten Entschädigung als Lohn vorbringt, die Verteilung seines Einkommens auf zwei Positionen sei ein legales Mittel zur Geltendmachung des Abzuges für den mitarbeitenden Ehegatten und es sei sein Recht, den Lohn seiner Frau nicht ihm zuzuordnen, und es stehe ihm und seiner Ehefrau frei, ihr "gemeinsames Einkommen aus nicht AHV-pflichtigem Liegenschaftsertrag so in der Steuererklärung zu verteilen, wie wir es wollen und wie es das Steuergesetz zulässt". Das Formular für die Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss auszufüllen (Art. 170 Abs. 3 StG). Hat aber der Beschwerdeführer Lohnzahlungen an seine Frau deklariert, so spricht die Vermutung für die Richtigkeit dieser Aussage. Nicht zulässig sind in der Tat allerdings steuerrechtlich fiktive Rechtsgestaltungen, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheinen, wenn er sinngemäss geltend macht, bei der seiner Ehefrau ausgerichteten Entschädigung handle es sich eigentlich gar nicht um Lohn. Grundsätzlich haben die Steuerbehörden nämlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Sollte indessen die Steuerbehörde tatsächlich auf eine unrichtige Deklaration abgestellt haben, wie es der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, so läge in der nachträglichen Behauptung ihrer Unrichtigkeit durch den Rekurrenten eben wie erwähnt ein "venire contra factum proprium". Darauf könnte aber nicht abgestellt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet und deshalb abzuweisen ist.