Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 44, S. 152:Art. 36 IVG; Art. 29 und 30 AHVG; Art. 141 AHVV Rentenberechnung der Invalidenversicherung. Wenn ein Geschäft unter dem Namen des Ehepartners geführt wird, der mit der Ausgleichskasse abrechnet, und der andere Ehepartner später wünscht, dass die Beiträge auf sein individuelles Konto übertragen werden, so kann diesem Antrag mangels eines Berichtigungsgrundes nicht entsprochen werden.
Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 26. Oktober 1995
Aus den Erwägungen:
Die Rentenberechnung der Invalidenversicherung erfolgt sinngemäss gleich wie bei den AHV-Renten (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die Rente bemisst sich zunächst nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Zusätzlich ist die Beitragsdauer zu berücksichtigen. Bei vollständiger Beitragsdauer wird eine Vollrente ausgerichtet, andernfalls hat der Versicherte lediglich einen Anspruch auf eine Teilrente (Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG). Die zur Rentenberechnung notwendigen Angaben sind im individuellen Konto des Versicherten festgehalten. Die IV-Stelle konnte somit nur gestützt auf die Angaben im individuellen Konto der Beschwerdeführerin die Rentenhöhe festlegen.
2.a) Der Versicherte hat gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen. Ist nie ein Kontoauszug von der Ausgleichskasse verlangt oder gegen einen erhaltenen Auszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen worden, so muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die Kasse jede Buchung auf dem individuellen Konto berichtigen, die offenkundig falsch ist oder für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Der volle Beweis ist nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechtes zu leisten. Somit findet grundsätzlich die Untersuchungsmaxime Anwendung. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht des Betroffenen jedoch erhöhtes Gewicht zu (BGE 117 V 266 E.3d). Wenn tatsächlich ein Fehler nachgewiesen werden kann, erstreckt sich alsdann die Kontenbereinigung auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen wegen der eingetretenen Verjährung ausgeschlossen ist (BGE 117 V 263 E.3a). Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 263 E.3a; ZAK 1984, 441 E.1, 178 E.1).
Solche Fehler sind z.B. die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Beitragsjahre oder bei der Eintragung bzw. Addition von Jahresbeiträgen unterlaufene Rechnungsfehler (ZAK 1960, 87 E.1). Ein Fall, der zur Berichtigung der individuellen Konten Anlass gibt, liegt also vor, wenn die Beiträge im Konto der Ehefrau verbucht worden sind, obgleich sie vom Ehemann, entsprechend den auf seinen Namen erlassenen Verfügungen, bezahlt wurden (ZAK 1984, 178 E.1, mit Hinweisen). Wenn aber ein Geschäft unter dem Namen des Ehepartners geführt wird, der mit der Ausgleichskasse abrechnet, und der andere Ehepartner später wünscht, dass die Beiträge auf sein individuelles Konto übertragen werden, so kann diesem Antrag mangels eines Berichtigungsgrundes nicht entsprochen werden (ZAK 1984, 178 E.1, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Bezug von Beiträgen hat das EVG immerhin präzisiert, dass die gegenüber einem Ehemann festgesetzten Verfügungen die Verjährung der Beitragsforderung nicht verhindern, die gegen die Ehefrau hätte geltend gemacht werden sollen (ZAK 1984, 178 E.1, mit Hinweis).
b) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin die Übertragung der im Konto ihres Ehemannes enthaltenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf ihr Konto verlangen kann.
Eine Korrektur setzt einen unrichtigen Eintrag im individuellen Konto voraus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein solcher aber nicht vor. Gestützt auf jeweils unangefochten gebliebene Verfügungen hat der Ehemann der Versicherten die Beiträge in seinem Namen, aufgrund des ihm zugeschriebenen und in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkommens, an die Ausgleichskasse bezahlt. Der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann als Inhaber des Hotel X. nie ein Lohn ausbezahlt, gestützt auf den sie Beiträge bezahlt hätte, die ihrem individuellen Konto hätten gutgeschrieben werden können. Auch fehlen objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin irgend eine Aufteilung der Beiträge bzw. der Erwerbseinkommen zugesichert worden wäre. Die Buchhaltung des Hotels wurde stets auf den Namen ihres Ehemannes geführt. Die Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind damit immer dem Ehemann gutgeschrieben worden. Er hat denn auch die Beiträge bezahlt. Diese wurden richtigerweise lediglich seinem individuellen Konto angerechnet. Eine Änderung des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin wäre nur dann möglich, wenn ihr tatsächlich ein Lohn ausbezahlt worden wäre, und von ihr einbezahlte Beiträge im Konto ihres Ehemannes berücksichtigt worden wären (E.1). Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, sie habe für die Zeit, in der sie für das Hotel tätig war, Beiträge an die Ausgleichskasse geleistet, oder auch nur einen Lohn bezogen.