Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 7, S. 53:Art. 761 OR; Art. 56 ZGB Nicht nur der Sitz bestehender Gesellschaften, sondern auch der (letzte) Sitz einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft ist Einheitsgerichtsstand für Verantwortlichkeitsklagen. Bestimmung des letzten Sitzes einer verbeiständeten Aktiengesellschaft in Liquidation.
Entscheid des Obergerichts vom 7. April 1995
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 761 OR kann die Verantwortlichkeitsklage gegen alle verantwortlichen Personen beim Richter am Sitz der Gesellschaft angebracht werden. Darüber hinaus begründet Art. 761 OR einen schweizerischen Gerichtsstand für Ansprüche gegen Beklagte mit Wohnsitz im Ausland (BGE 115 II 163). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Verantwortlichkeitsklage am Sitz der Gesellschaft angebracht werden kann. Existiert eine Gesellschaft nicht mehr, so kann sie, streng genommen, auch über keinen Sitz mehr verfügen. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Klage an einem bestimmten Ort nur solange angebracht werden kann, als dort ein Gesellschaftssitz real existiert oder ob es genügt, dass sich dort der - letzte - Sitz der inzwischen liquidierten und gelöschten Gesellschaft befand.
b) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden. Eine historisch orientierte Auslegung vermag dabei die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen (BGE 119 II 355 E. 5,116 II 527 ff.).
Regelungsabsicht des Gesetzgebers war die Ermöglichung eines einheitlichen Gerichtsstandes für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit einerseits zur Vermeidung von Mehrfachprozessen über identische Sachverhalte und anderseits von widersprüchlichen Entscheiden, wobei es dem Kläger unbenommen bleibt, alle oder einzelne der aus der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ins Recht gefassten Personen am ordentlichen Gerichtsstand nach Art. 59 BV zu belangen (BGE 115 II 163 E.3a). Der Einheitsgerichtsstand nach Massgabe des Gesellschaftssitzes soll verhindern, dass Geschädigte jeden einzelnen Verantwortlichen vor den Gerichten seines Wohn- bzw. Sitzkantons belangen müssen, was von der gesetzgebenden Behörde als gravierender Missstand empfunden wurde (StenBull NR 1934, 346; 1935, 193; StenBull. SR 1936, 89 und 203; Wolfhart F. Bürgi, Zürcher Kommentar, N 2 zu Art. 761 OR). Die neue Bestimmung wurde in Anlehnung an die damalige Regelung von Art. 45 des Motorfahrzeuggesetzes - heute Art. 84 SVG -, wonach Zivilklagen am Unfallort anzubringen sind, ins Aktienrecht aufgenommen (StenBull 1935, 265). Der Missstand, der sich daraus ergab, dass Verantwortliche nach Massgabe von Art. 59 BV je an ihrem Wohnort beklagt werden mussten, und den es mit der Schaffung des (nicht zwingenden) Einheitsgerichtsstandes zu beseitigen galt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob eine Gesellschaft noch besteht oder ob sie liquidiert wurde. Hingegen bildet der Sitz der Gesellschaft den pragmatischen Lösungsansatz für die Bestimmung des Einheitsgerichtsstandes. Daran ändert nichts, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Klageanhebung bereits gelöscht war und insoweit von einem real existierenden Sitz nicht mehr gesprochen werden kann. Der Regelungsabsicht des (historischen) Gesetzgebers wird der (letzte) Sitz der gelöschten Aktiengesellschaft genauso gerecht wie der Sitz einer bestehenden Gesellschaft. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck von Art. 761 OR, nicht nur den Sitz bestehender Gesellschaften, sondern auch den (letzten) Sitz einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft als Einheitsgerichtsstand zu betrachten.
Gemäss Art. 56 ZGB befindet sich der Wohnsitz der juristischen Personen, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Sitzbestimmung durch die Statuten bedeutet, dass der gewählte Sitz weder mit einem Ort ihrer unmittelbaren Aktivitäten noch mit einem solchen ihrer administrativen Tätigkeit zusammenzufallen braucht, und zwar selbst dann nicht, wenn einer dieser Orte das Zentrum der unmittelbaren Aktivitäten und/oder der administrativen Tätigkeit der juristischen Person darstellt (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Bern 1993, N 11 zu Art. 56 ZGB). Dasselbe gilt für eine Sitzverlegung. Im Falle einer AG setzt eine Sitzverlegung eine Statutenänderung und eine Änderung des Handelsregistereintrages voraus. Keine Sitzverlegung bewirkt der Eintritt eines Auflösungsgrundes bzw. der Eintritt ins Liquidationsstadium (Riemer, a.a.O., N 30), da diesfalls in der Regel kein genügendes Interesse für eine Sitzverlegung vorhanden sein dürfte. Die Eintragung eines speziellen Liquidationsdomizils ist nämlich zugelassen (Peter Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht I/1, Zürich 1981, 108). In casu war das im Handelsregister eingetragene Liquidationsdomizil im übrigen ohnehin Engelberg. Eine Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person (Art. 417 ZGB). Sie beeinflusst deshalb ebenfalls weder den Wohnsitz bzw. Sitz einer Gesellschaft noch die örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen die verbeiständete Person (A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II.3, Zürich 1948, N 4 zu Art. 417 ZGB). Der Sitz der C. AG in Liquidation war entsprechend den Statuten immer in Engelberg.