Entscheidpublikation AbR 1994/95 Nr. 9, S. 59:Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK Das Fairnessprinzip und der daraus abzuleitende Grundsatz der Waffengleichheit können es gebieten, eine für sich allein genommen unzulässige Prozesseingabe zu den Akten zu nehmen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 10. November 1994
Aus den Erwägungen:
3.a) Über den technischen Regeln des kantonalen Zivilrechts stehen die Maximen des Prozessrechts, die in der Rechtsstaatsidee wurzeln und grundsätzlich für die ganze Schweiz gelten (Walter J. Habscheid, Das Recht auf ein faires Verfahren - ein Beitrag zur Philosophie des Zivilprozessrechts, in: Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, 9). Zu diesen Maximen gehört insbesondere auch das Fairnessprinzip, also die Erkenntnis, dass ein gerechter Prozess auch ein fairer Prozess sein muss (Habscheid, a.a.O., 10). Das Fairnessprinzip und der daraus gefolgerte Grundsatz der Waffengleichheit werden aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 BV abgeleitet (Isaak Meier, in: Meier/Ottomann, Prinzipiennormen und Verfahrensmaximen, Zürich 1993, 23). Waffengleichheit herrscht im Zivilprozess nur, wenn er beiden Parteien gleiche Chancen gibt, ihr Recht durchzusetzen, wenn also der Richter weder dem Kläger noch dem Beklagten einen Vorteil einräumt noch seine Interessen denen der Gegenpartei nachsetzt (Habscheid, a.a.O., 17). Der Kerngehalt der Waffengleichheit besteht darin, dass jede Partei Gelegenheit haben muss, ihre Sache in angemessener Form vorbringen zu können. Sie darf dabei im Verhältnis zur Gegenpartei nicht benachteiligt werden (Miehsler/Vogler, Int. Komm. EMRK, N. 353 ff. zu Art. 6 EMRK; Thomas Schmuckli, Die Fairness in der Verwaltungsrechtspflege, Freiburg 1990, 83 f.). Der Zivilrichter hat daher sein Ermessen in der Prozessleitung pflichtgemäss auszuüben, was sich unter anderem darin äussert, dass er seine Fragepflicht nicht über den von den Parteien umrissenen Streitgegenstand hinaus ausüben und überdies nicht so einseitig zugunsten der einen Partei ausüben darf, dass seine Unparteilichkeit fragwürdig wird (Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entscheidung im Zivilprozess, Basel/Frankfurt a.M. 1993, 41 f.).
b) Das Verhalten des Kantonsgerichtspräsidenten erweist sich nun zunächst einmal als widersprüchlich, indem die umstrittene Eingabe vom 26. Januar 1993 im ersten Verfahrensdurchgang weder von ihm selbst noch vom Gerichtsausschuss aus dem Recht gewiesen wurde, während sie nach Aufhebung des Urteils durch die Obergerichtskommission nun plötzlich als unzulässig erkannt wird. Es stellt sich hier zumindest die Frage, ob eine Eingabe noch aus dem Recht gewiesen werden kann, die im ersten Urteil nicht aus dem Recht gewiesen wurde, in einem Kassationsverfahren bereits berücksichtigt und im Kassationsurteil zitiert wurde. Ob es zu einer solchen Heilung des Mangels einer Prozesseingabe durch das erste Urteil kommt, braucht aber nicht entschieden zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Kantonsgerichtspräsidenten den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt hat. Während er den Kläger schon wiederholt und insbesondere in der angefochtenen Verfügung dazu aufgefordert hat, seine Beweise zu ergänzen und zu präzisieren, und damit ausgiebig von seinem Recht, Beweiserhebungen von Amtes wegen anzuordnen, Gebrauch gemacht hat, liess er die Beklagte die ganze Formstrenge des Gesetzes spüren. Indem er die fragliche Prozesseingabe vom 26. Januar 1993, die für sich allein genommen nach kantonalem Prozessrecht zwar hätte aus dem Recht gewiesen werden können, nicht zuliess, obwohl er der Gegenseite ausgiebig Gelegenheit zu weiteren Ergänzungen bot, handelte er unverhältnismässig. Es ergibt sich demnach, dass der Kantonsgerichtspräsident das Gebot der Fairness im Prozess und den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt hat, weshalb seine Verfügung, die Eingabe der Beklagten vom 26. Januar 1993 aus dem Recht zu weisen, nicht geschützt werden kann.