Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 10, S. 64:Art. 31 nGOG; Art. 79 und Art. 82 Abs. 1 ZPO In Art. 31 Abs. 1 des neuen GOG ist auf das Erfordernis des Nachholens der versäumten Rechtshandlung innert der Frist für die Erhebung des Wiedereinsetzungsgesuches verzichtet worden (E. 2). An die Wiedereinsetzung einer Partei in den vorigen Stand sind strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Anwendung dieser Grundsätze auf einen Rechtsanwalt als Prozesspartei (E. 6).Art. 81 Abs. 1 ZPO Die Wiedereinsetzung in die Frist ist unabhängig von einem allfälligen Einverständnis der Gegenpartei nur beim Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung zulässig. Art. 81 ZPO garantiert lediglich die Mitwirkungsrechte der Gegenpartei im Wiedereinsetzungsverfahren (E. 3).Art. 4 BV; Art. 63 ZPO Gemäss einem allgemeinen Grundsatz sind bei Ansetzung richterlicher Fristen die Versäumnisfolgen im voraus anzudrohen, sofern sie in der Verwirkung einer prozessualen Befugnis bestehen und sich die entsprechenden Rechtsfolgen nicht aus der Fristansetzung selbst ergeben. Die Nichteinhaltung der Klageantwortfrist führt zu keinen weiteren Rechtsnachteilen (E. 4 und 5).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. März 1997
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 16. November 1994 stellte das Kantonsgericht Obwalden im zwischen S. und K. hängigen Rechtsstreit seine Zuständigkeit zur Behandlung der Klage fest und verhielt S. als Beklagten, innert 12 Tagen seit Rechtskraft des Urteils eine einlässliche Klageantwort einzureichen. Auf Appellation hin schützte das Obergericht mit Urteil vom 7. April 1995 das Urteil des Kantonsgerichts. Eine dagegen geführte Berufung wies das Bundesgericht am 7. Mai 1996 ab, soweit es darauf eintrat.
S. reichte innert 12 Tagen seit Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. November 1994 keine einlässliche Klageantwort ein.
Am 2. Dezember 1996 ersuchte S. den Kantonsgerichtspräsidenten um Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung einer Klageantwort und um Ansetzung einer Nachfrist sowie die Abzitierung der auf den 11. Dezember 1996 angesetzten Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1996 wies der Kantonsgerichtspräsident das Wiedereinsetzungsgesuch vollumfänglich ab.
Am 5. Dezember 1996 erhob S. fristgerecht Rekurs bei der Obergerichtskommission gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten.
Aus den Erwägungen:
Art. 29 Abs. 1 des alten GOG vom 4. März 1973 verlangte abweichend von Art. 82 Abs. 1 ZPO nicht nur, dass das Wiedereinsetzungsgesuch binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Nachweis desselben gestellt werde, sondern überdies, dass die versäumte Rechtshandlung innert der 10-Tagesfrist nachgeholt werde. In Art. 31 Abs. 1 des neuen GOG ist dieser Widerspruch beseitigt und auf das Erfordernis des Nachholens der versäumten Rechtshandlung innert der Frist für die Erhebung des Wiedereinsetzungsgesuchs verzichtet worden. Es ist demzufolge im Hinblick auf die Wiedereinsetzung nicht zu beanstanden, dass der Rekurrent bis heute die fragliche Klageantwort nicht eingereicht hat.
In mehreren Kantonen ist die Wiederherstellung ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden möglich, sofern der Prozessgegner sein Einverständnis mit der Wiedereinsetzung erklärt (vgl. die Hinweise bei Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 273). Demgegenüber ist im Kanton Obwalden nach den Art. 79 ff. ZPO und Art. 31 GOG unabhängig von einem allfälligen Einverständnis der Gegenpartei eine Wiedereinsetzung nur beim Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung zulässig. Art. 81 Abs. 1 ZPO garantiert demnach lediglich die Mitwirkungsrechte der Gegenpartei im Wiedereinsetzungsverfahren.
Aus der Nichtanhörung der Gegenpartei kann der Rekurrent folglich nichts für sich ableiten. Das Vorgehen der Vorinstanz entsprach zwar nicht Art. 81 Abs. 1 ZPO. Lediglich der Rekursgegner wäre jedoch befugt gewesen, deswegen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Da die Obergerichtskommission im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt (Art. 271 Abs. 2 ZPO), und der Rekursgegner im Rekursverfahren Stellung nehmen konnte, ist ferner der Verfahrensmangel nunmehr ohnehin als geheilt zu betrachten.
Das Urteil des Bundesgerichts wurde am 7. Mai 1996 gefällt. Das an die Parteien versandte Dispositiv trägt das Datum vom 9. Mai 1996. Gemäss Darstellung des Rekurrenten erfolgte die Zustellung des Dispositivs Mitte Mai 1996; zu diesem Zeitpunkt erwuchs das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft, wie der Rekurrent selbst ausführt. Denn gemäss Art. 38 OG werden die Entscheidungen des Bundesgerichts mit der Ausfällung rechtskräftig, was nur heissen kann, dass die Rechtskraft mit der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten eintritt. Mit dem Rekurrenten ist deshalb davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt auch Ziff. II des Erkanntnisses des Kantonsgerichts vom 16. November 1994 rechtskräftig wurde. Dass der Rekurrent die darin enthaltene Klageantwortfrist von 12 Tagen nicht eingehalten hat, ist unbestritten. Andernfalls hätte gar kein Wiedereinsetzungsgesuch, das im übrigen erst am 2. Dezember 1996 eingereicht wurde, gestellt werden müssen.
Der Rekurrent trägt aber vor, es sei ihm in der fraglichen Zivilstreitsache zu keinem Zeitpunkt in der in verfahrensmässiger Hinsicht und nach Massgabe von Art. 4 BV gebotenen Art und Weise Frist zum Einreichen einer einlässlichen Klageantwort angesetzt worden. Eine solche Fristansetzung hätte nämlich nur gültig erfolgen können, wenn mit der Fristansetzung auch gleichzeitig die Säumnisfolgen angedroht worden wären. In der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Mai 1994, in der ihm Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt worden sei, finde sich genausowenig ein Hinweis auf die Säumnisfolgen wie im Urteil des Kantonsgerichts vom 16. November 1994; dies, obwohl die Versäumnis der Klageantwortfrist für ihn nachteilige Konsequenzen zeitige. Demnach fehle es vorliegend an einer hinreichenden Kenntnisnahme bzw. -gabe der Klageantwortfrist im Sinne von Art. 79 lit. a ZPO.
a) Der Rekurrent macht nicht geltend, er wolle mit der Klageantwort auch eine Widerklage einreichen (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Er hat aktenkundig auch beim Friedensrichter keine Widerklage erhoben (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Rekurrent berechtigt wäre, im Sinne der Art. 132 ff. ZPO noch an der Hauptverhandlung Widerklageanträge zu stellen und zu begründen.
b) Die ZPO des Kantons Obwalden verlangt in Art. 63 für Vorladungen, dass sie einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten haben (lit. d). Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz, dass bei Ansetzung richterlicher Fristen die Versäumnisfolgen im voraus anzudrohen sind, sofern sie in der Verwirkung einer prozessualen Befugnis bestehen und sich die entsprechenden Rechtsfolgen nicht aus der Fristansetzung selbst ergeben (Guldener, a.a.O., 272; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1995, 9. Kapitel, Rz 97). Selbstredend vermag nur eine zulässige Androhung die in Aussicht gestellten Folgen herbeizuführen (AbR 1994/95 Nr. 11, E. 3). Fraglich ist nun aber, ob der Rekurrent wegen der nicht fristgemässen Einreichung der Klageantwort überhaupt mit weiteren Rechtsnachteilen zu rechnen hat, wie er es behauptet. Dass er nämlich bei Nichteinhaltung der Klageantwortfrist von der Einreichung einer Klageantwort - vorbehältlich der Wiedereinsetzung - ausgeschlossen ist, ergibt sich schon aus der Fristansetzung selbst und brauchte deshalb nicht noch eigens angedroht zu werden.
c)aa) Die ZPO des Kantons Obwalden kennt keine § 130 der zürcherischen ZPO vergleichbare Bestimmung, wonach bei Säumnis des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 1 ff. zu § 130). Art. 197 ZPO sieht lediglich vor, dass bei Ausbleiben einer oder beider Parteien von der Hauptverhandlung das Gericht aufgrund der bisherigen Anbringen und Beweisergebnisse urteile. Zu prüfen ist nun, welche Vorbringen dem Beklagten noch erlaubt sind, wenn er keine Klageantwort eingereicht hat.
bb) Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kann jede Partei ausnahmsweise bis zum Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages an der Hauptverhandlung neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen. Die Bestimmung wurde in der Praxis bisher insofern grosszügig angewendet, als - soweit ersichtlich - noch nie angenommen wurde, es liege keine Ausnahme im Sinne der Bestimmung vor. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können demnach, zumindest mündlich, grundsätzlich bis zum Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages vorgebracht werden (vgl. auch Art. 190 ZPO;AbR 1994/95 Nr. 15, E. 3b).
Nach der Praxis der Obergerichtskommission zu Art. 132 ZPO darf jede Partei bis zur Hauptverhandlung auch in einer schriftlichen Protokollerklärung neue Anträge stellen und neue Tatsachen vorbringen sowie zusätzliche Beweisurkunden auflegen und die Abnahme neuer Beweise beantragen, wobei ihr eine kurze Umschreibung des Beweisthemas gestattet ist. Bezüglich des Tatsachenvortrags sind sowohl echte als auch unechte Noven zulässig; allerdings dürfen es nur Tatsachen sein, um die das Gericht noch nicht weiss. Hingegen geht es nicht an, den Rechtsschriftenwechsel mittels einer Beweiseingabe, die sich bei genauem Hinsehen als weitere Rechtsschrift entpuppt, oder mittels erneuter Eingabe von bereits bekannten Tatsachen zu erweitern (AbR 1994/95 Nr. 15, E. 3b). Die Obergerichtskommission erachtete es deshalb im zitierten Entscheid als unzulässig, dass eine Partei in einer Protokollerklärung die Vorbringen der Gegenseite detailliert bestreitet, da es sich sonst um eine unzulässige Rechtsschrift handle. Die Ausführungen der Obergerichtskommission bezogen sich damit nur auf schriftliche Eingaben einer Partei, und überdies ausschliesslich auf solche, die vor der Hauptverhandlung eingereicht werden (zur Unzulässigkeit der Abgabe schriftlicher Plädoyernotizen vgl.AbR 1988/89 Nr. 20).
Eine andere Frage ist jedoch, ob eine Partei anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich ihrer Vorbringen weiteren inhaltlichen Einschränkungen unterliegt. Das ist zu verneinen. Einerseits sieht Art. 192 ZPO - vorbehältlich der Beschränkung der Verhandlung auf die Entscheidung einzelner formeller Einwände oder einzelner gegen den Anspruch erhobener Einreden nach Art. 193 ZPO - keine inhaltlichen Einschränkungen der Parteivorträge vor (vgl. auch Art. 190 ZPO). Anderseits ergibt sich aus Art. 132 ZPO, dass auch neue Tatsachen und Beweismittel noch vorgetragen werden können. Es entspricht denn auch ständiger Praxis, dass die Parteien an der Hauptverhandlung nach ihrem Gutdünken mündliche Ausführungen machen und zur Darstellung der Gegenseite Stellung nehmen dürfen (vgl. auch Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 ff. zu § 114 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 3 zu § 204 ZPO). Indessen ist die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge des Vortrages zu beachten: Der Beklagte kann bis zum Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages an der Hauptverhandlung neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen, nicht aber zu den Vorbringen der Gegenseite detailliert Stellung nehmen. Diese Stellungnahme ist ihm nach Art. 192 ZPO erst im Rahmen der mündlichen Antwort und Duplik erlaubt.
cc) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Rekurrent durch die Nichteinhaltung der Klageantwortfrist keine weiteren Rechtsnachteile erleidet. Es ist ihm zwar - vorbehältlich der Wiedereinsetzung - nicht erlaubt, eine nachträgliche, schriftliche Klageantwort einzureichen. Darin liegt indessen kein rechtlicher, sondern höchstens ein faktischer Nachteil, zumal seine mündlichen Anträge und Darlegungen an der Hauptverhandlung zu protokollieren sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent entsprechend seiner Darstellung an der Hauptverhandlung nicht alle Vorbringen im Sinne von Art. 127 Abs. 1 ZPO vortragen kann. Die Folge der Nichteinhaltung der Frist, nämlich dass keine schriftliche Klageantwort mehr eingereicht werden kann, war für den Rekurrenten schon aus der Fristansetzung selbst erkennbar, und die Nichteinhaltung der Frist ist nicht mit einer zusätzlichen Verwirkung einer prozessualen Befugnis verbunden. Im übrigen ergibt sich der weitere Prozessverlauf nach der nicht rechtzeitigen Einreichung einer Klageantwort unmittelbar aus dem Gesetz: Nach Beendigung des Schriftenwechsels trifft der Gerichtspräsident die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Massnahmen (Art. 135 ZPO). Demzufolge war aber weder in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Mai 1994, in welcher dem Rekurrenten Frist für die Klageantwort angesetzt wurde, noch im Urteil vom 16. November 1994 eine besondere Androhung erforderlich. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, mangels einer solchen Androhung sei der Rekurrent nicht säumig geworden, und entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann daher auch nicht angenommen werden, er habe von der Zeitbestimmung nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 lit. a ZPO Kenntnis erhalten. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent von Beruf Rechtsanwalt ist und sich schon anlässlich der Fristansetzung durch den Kantonsgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 19. Mai 1994 und des Kantonsgerichts im Urteil vom 16. November 1994 über die Folgen einer allfälligen Nichteinhaltung der Frist Rechenschaft ablegen konnte und musste.
Inwiefern durch die fehlende Androhung Art. 4 BV verletzt sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird durch den Rekurrenten auch nicht näher begründet. Dementsprechend kann dem Antrag des Rekurrenten, es sei ihm eine Nachfrist anzusetzen, um in der Zivilstreitsache eine einlässliche Klageantwort einzureichen, vorbehältlich einer Wiedereinsetzung nach Art. 79 lit. b ZPO, nicht gefolgt werden.
a) Die Wiedereinsetzung einer Partei in den vorigen Stand ist als Ausnahmeerscheinung und im Interesse der Rechtssicherheit und geordneter Verhältnisse im Prozess an strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Das heisst, dass den Parteien im Prozess auch hinsichtlich der Einhaltung von Terminen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt. Die Verhinderung ist nur dann unverschuldet, wenn das Hindernis durch zumutbare Vorsicht der säumig gewordenen Partei nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dies erlaubt es, selbst in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Säumigen die Wiedereinsetzung auszuschliessen. Dieser Strenge gegenüber dem Restitutionskläger liegt das Rechtssicherheitsinteresse der Gegenpartei zugrunde, die sich darauf verlassen können muss, nach unbenütztem Fristablauf nicht mehr mit Prozesshandlungen behelligt zu werden (OGPE vom 30. Juni 1995 i.S. Sch.; OGKE vom 2. März 1977 i.S. M.;AbR 1990/91 Nr. 1; Max. XI Nr. 30, X Nr. 110). Immerhin sind die Anforderungen an die Schuldlosigkeit nicht zu überspannen und an der konkreten Situation zu messen (vgl. LGVE 1986 I Nr. 17).
b) Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. November 1994 erwuchs unbestrittenermassen Mitte Mai 1996 in Rechtskraft, womit die 12tägige Klageantwortfrist zu laufen begann. Der Rekurrent macht aber geltend, die Zustellung des Erkanntnisses des Bundesgerichts vom 9. Mai 1996 sei genau in die Zeit gefallen, in der er an einer Diskushernie erkrankt sei. Diese Erkrankung habe damals zu einer anfänglich 100 %igen und anschliessend zu einer zwischen 50 und 75 %igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Er sei deshalb im Mai 1996 nicht in der Lage gewesen, die in der Zivilstreitsache wieder laufende Klageantwortfrist einzuhalten. Er sei auch ausserstande gewesen, überhaupt zu erkennen, dass die Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort wieder zu laufen begonnen habe. Analog verhalte es sich in der Zeit um Mitte August 1996, als die Zustellung des schriftlich motivierten Urteils des Bundesgerichts vom 7. Mai 1996 erfolgt sei. In dieser Zeit sei er aufgrund seiner Erkrankung nämlich nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Hinzu komme, dass die plötzliche schwere Erkrankung nicht nur seine Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit dauernd und nachhaltig beeinträchtigt, sondern auch sein Erinnerungsvermögen erheblich herabgesetzt habe. Es sei ihm auch Mitte August 1996 nicht möglich gewesen, die wieder laufende Klageantwortfrist zu wahren oder auch nur zu erkennen, dass diese Klageantwortfrist weitergelaufen sei. ...
d) Wird in Übereinstimmung mit der ärztlichen Beurteilung von Dr. E. davon ausgegangen, dass der Rekurrent vom 14. Mai bis 2. Juni 1996 zu 100 % arbeitsunfähig war, so kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er die 12tägige Klageantwortfrist in dieser Zeit nicht eingehalten hat. In der Zeit vom 3. Juni bis 21. Juli 1996 war der Rekurrent aber immerhin schon zu 25 % arbeitsfähig. In dieser Zeit wäre es ihm möglich gewesen, ein Gesuch um Wiedereinsetzung zu stellen. Auf jeden Fall aber wäre ihm dies in der Zeit vom 22. Juli bis 30. September 1996 möglich gewesen, in welcher er zu 50 % arbeitsfähig war. Selbst wenn dem Rekurrenten bei der Beurteilung seines Verschuldens nicht zum Vorwurf gemacht würde, dass er mit Wiedereinsetzen seiner Teilarbeitsfähigkeit am 3. Juni 1996 nicht sofort ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt hat, weil ihm zugute gehalten würde, dass er durch seine Krankheit davon abgehalten war, bei Zustellung des Urteilsdispositivs des Bundesgerichts und in der unmittelbar darauf folgenden Zeit die damit verbundenen Rechtsfolgen zu erkennen, so könnte dies jedenfalls nicht für die Zeit gelten, als er das schriftlich motivierte Bundesgerichtsurteil zugestellt erhalten hat. Gemäss Zustellungsvermerk des begründeten Bundesgerichtsurteils erfolgte dessen Versand am 12. August 1996. Der Rekurrent räumt denn auch ein, dass er Mitte August 1996 das Urteil erhalten habe. Dadurch wurde der Rekurrent ohne Zweifel an das hängige Verfahren erinnert, und er musste sich darüber Rechenschaft ablegen, dass das Verfahren nun weiter gehe und er die in Ziff. II des kantonsgerichtlichen Urteils angesetzte Frist für die Klageantwort einzuhalten habe. In dieser Zeit war der Rekurrent, wie erwähnt, lediglich zu 50 % arbeitsunfähig. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. E. die Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Rekurrenten als Rechtsanwalt beurteilte. Folglich ist der Schluss zwingend, dass der Rekurrent in dieser Zeit trotz seiner verbliebenen Schulter-, Nacken- und Armschmerzen in der Lage war, ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rekurrent durch seine Erkrankung nach wie vor Konzentrations- und Erinnerungsstörungen hatte. Wären diese nämlich derart gravierend gewesen, dass er nicht einmal ein Wiedereinsetzungsgesuch hätte stellen können, so hätte der Arzt ihm auch keine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 2. Dezember 1996 erfolgte daher offensichtlich zu spät.
e) Auch im Oktober wäre der Rekurrent im übrigen in der Lage gewesen, ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen. In der Zeit vom 1. bis 17. Oktober 1996 war er zu 100 % arbeitsfähig. In dieser Zeit erreichte ihn die Vorladung vom 8. Oktober 1996 zur Hauptverhandlung am 27. November 1996; diese Vorladung nahm der Rekurrent am 14. Oktober 1996 von der Post entgegen. Angesichts seiner vollen Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt hätte er ohne weiteres sofort ein Wiedereinsetzungsgesuch stellen können. Stattdessen bemühte er sich, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen in der Zivilstreitsache zu beauftragen. Auch dieses Verhalten erscheint unverständlich, selbst wenn dem Rekurrenten zugute gehalten wird, dass er ab dem 18. Oktober 1996 wieder zu 50 % arbeitsunfähig war.
f) Wann es dem Rechtsvertreter des Rekurrenten frühestens möglich war, ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle. Der Rekurrent hat sein Fristversäumnis selbst zu vertreten.