Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 13, S. 71:Art. 93 ZPO Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen bei Aufhebung eines Urteils des Kantonsgerichts und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Entscheid des Obergerichts vom 26. März 1997
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 31. Oktober 1996 hiess das Obergericht eine Appellation teilweise gut und hob das Urteil des Kantonsgerichtes auf. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Kosten des Appellationsverfahrens von Fr. 2'268.40 wurden einstweilen der Klägerin auferlegt, welche auch verpflichtet wurde, den Beklagten eine einstweilige Parteientschädigung von Fr. 4'473.-- zu entrichten. Soweit die Klägerin im erneuten Verfahren vor Kantonsgericht obsiege, seien Kosten und Entschädigung im nachhinein den Beklagten zu überbinden. Im Zusammenhang mit der Kostenverlegung führte das Obergericht aus, der Appellationsentscheid stelle zufolge Rückweisung an die Vorinstanz lediglich einen Zwischenentscheid dar. Somit rechtfertige es sich, den Entscheid über die Kostentragung bis zum Vorliegen des Endentscheides auszusetzen und ihn nicht gesondert, d.h. losgelöst vom Ausgang des Prozesses zu treffen. Daher seien Kosten und Entschädigung einstweilen der Klägerin, welche das Verfahren in Gang gesetzt habe, aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 1996 erhob die Klägerin Kassationsbeschwerde an das Obergericht und beantragte, der Kostenentscheid im Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 1996 sei aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
2.a)bb) Die Kassationsbeschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichtes, die Kosten des Appellationsverfahrens einstweilen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie zu einer einstweiligen Anwaltsentschädigung an die Beschwerdegegner zu verpflichten. ...
b)aa) Gemäss Art. 93 ZPO trägt in der Regel die unterliegende Partei sämtliche Gerichtskosten sowie die Parteikosten der Gegenpartei. Von dieser Regel kann der Richter je nach den Umständen abweichen, wenn die obsiegende Partei zuviel gefordert oder die Prozesskosten durch ihr Verhalten unnötig vermehrt hat (Art. 93 Abs. 2 lit. a). Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch im Appellationsverfahren (Art. 268 ZPO). Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es nicht nur über die Kostenverlegung im Appellationsverfahren, sondern setzt auch entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens fest. Zu prüfen ist, wie der Kostenentscheid der Rechtsmittelinstanz auszufallen hat, wenn das angefochtene Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
bb) Welche Partei die Gerichtskosten definitiv zu tragen hat, bestimmt das Gericht in der Regel in der Endentscheidung (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 405f.; vgl. auch § 118 ZPO LU). Erweist sich ein Rechtsmittel gegen ein Urteil als begründet, so ist für die Kostentragung massgebend, inwiefern die Klage (und nicht das Rechtsmittel) als zulässig oder unzulässig, als begründet oder unbegründet erklärt wird (Guldener, a.a.O., 406). Wird jedoch ein angefochtenes Urteil infolge eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz aufgehoben und zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen, bleibt die Frage, ob die Klage begründet oder unbegründet ist, vorerst unbeantwortet. Dementsprechend können auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht endgültig verlegt werden. Bei Rückweisungsentscheiden ist daher in der Regel der Kostenentscheid auszusetzen und erst im Endentscheid zu treffen (Sträuli/Messmer, Kommmentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N 7 zu § 64 ; ZR 60, Nr. 64, E. 8).
cc) Eine abweichende Regelung besteht im Verfahren vor Bundesgericht. Art. 156 und Art. 159 OG sehen vor, dass die Gerichtskosten und die Parteikosten vor Bundesgericht entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens definitiv zu verlegen sind. Dieser Kostenentscheid kann selbst bei Rückweisungsentscheiden nicht vom endgültigen Ausgang des Rechtstreites abhängig gemacht werden (Thomas Geiser, in: Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1996, 9, RZ 1.18 und 12, RZ 1.15).
Somit kann es zum für die Parteien schwer verständlichen Ergebnis kommen, dass ein Rückweisungsentscheid nur infolge eines Fehlers der Vorinstanz notwendig wird und die vor Bundesgericht unterlegene Partei die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu übernehmen hat, obwohl sie am Ende aus dem ganzen Rechtsstreit als Gewinnerin hervorgeht. Der Grund für diese Regelung liegt wohl darin, dass die kantonale Instanz, welche den zurückgewiesenen Rechtsstreit zu beurteilen hätte, nicht über die im bundesgerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten, d.h. über Geldansprüche des Bundes, befinden könnte.
Der innerkantonale Instanzenzug lässt demgegenüber eine sachgerechte Lösung zu, indem mit dem definitiven Kostenentscheid zugewartet werden kann, bis der endgültige Ausgang des Rechtsstreites bekannt ist. Somit kann die unbefriedigende Situation vermieden werden, dass eine der Parteien für einen Zwischenentscheid kosten- und entschädigungspflichtig wird, obwohl sie im Rechtsstreit schliesslich obsiegt.
dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine endgültige Kostenverlegung bei Zwischenentscheiden nur dann vorzunehmen ist, wenn die Kosten unabhängig vom Ausgang des Endentscheides überbunden werden können, namentlich in den in Art. 93 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fällen (OGE vom 11. Juni 1992 i.S. B.;AbR 1992/93, Nr. 15;AbR 1984/85 Nr. 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stützte sich das Obergericht bei seinem Entscheid, sie habe die Gerichts- und Parteikosten einstweilen zu tragen, nicht auf Art. 93 Abs. 2 lit. a ZPO. Die Appellationsinstanz führte im Gegenteil aus, keine der Parteien habe sich im vorliegenden Prozess fehlerhaft verhalten, weshalb eine vom Endentscheid gesonderte, endgültige Kostenverlegung nicht angezeigt sei. Das Obergericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass der definitive Entscheid über die Kosten des Appellationsverfahrens zufolge Rückweisung bis zum Vorliegen des Endentscheides auszusetzen ist.
c)aa) Das Zuwarten mit dem endgültigen Kostenentscheid bis zum abschliessenden Entscheid bedeutet jedoch nicht, dass sich das Obergericht über die Gerichtskosten des Appellationsverfahrens auszuschweigen hat. Zum einen ist ungewiss, ob das Obergericht mit dem Endentscheid befasst sein wird. Andererseits kann das Kantonsgericht die Kosten des Appellationsverfahrens nicht von sich aus bestimmen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N. 2b zu Art. 351). Das Obergericht hat daher die Kosten des Appellationsverfahrens grundsätzlich festzulegen und provisorisch, d.h. mit dem Vorbehalt einer anderweitigen Kostenverlegung nach Massgabe des Endentscheides, zu überbinden. Zu prüfen bleibt, ob diese einstweilige Kostenauflage nur zu Lasten einer Prozesspartei erfolgen soll.
bb) Das Obergericht hat die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen, ohne über die materiellen Fragen des Forderungsstreites zu befinden. Somit steht noch nicht fest, ob und wieweit die Klage der Beschwerdeführerin begründet war. Daher kann im vorliegenden Appellationsverfahren noch nicht von einer unterliegenden, bzw. einer obsiegenden Partei gesprochen werden. Trotz dieser unentschiedenen Ausgangslage hat das Obergericht die Gerichtskosten einstweilen der Beschwerdeführerin auferlegt, mit der Begründung, diese habe das Verfahren ursprünglich veranlasst. Der Argumentation des Obergerichtes könnte insoweit gefolgt werden, als die obwaldnerische Zivilprozessordnung - wie andere kantonale Zivilprozessordnungen - vorsieht, dass in der Regel diejenige Partei, welche ein Verfahren in Gang setzt, für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten hat (Art. 84 ZPO, vgl. auch § 123 ZPO LU). Die einstweilige Kostenverlegung des Obergerichts bedeutete demnach nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Appellationsverfahrens bis zum Vorliegen des Endentscheides "vorzuschiessen" hätte. Eine solche Vorschusspflicht erscheint jedoch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da es die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat, dass das Urteil des Kantonsgerichtes zufolge eines Verfahrensfehlers aufgehoben und zurückgewiesen werden musste. Die Beschwerdeführerin hatte vielmehr zu Recht an das Obergericht appelliert, auch wenn im Rückweisungsentscheid vom 31. Oktober 1996 über ihre materiellen Ansprüche noch nicht entschieden wurde. Eine einseitige provisorische Kostenüberbindung an die Beschwerdeführerin lässt sich sachlich nicht begründen und verletzt somit klares Recht. Ebensowenig liesse es sich rechtfertigen, die Kosten des Appellationsverfahrens einstweilen vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Demnach erscheint es sachgerecht, die Gerichtskosten vorübergehend den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, verbunden mit der Auflage, dass die im Endentscheid unterliegende Partei den Rest der Appellationskosten an die obsiegende Partei zu bezahlen habe. Diese vorläufige Teilung der Gerichtskosten kann zwar im Endentscheid zu sehr komplizierten Berechnungen führen, namentlich dann, wenn nicht eine Partei vollumfänglich obsiegt; dennoch ist sie die einzige Lösung, welche der gegebenen Pattsituation entspricht.
Die Obwaldner Zivilprozessordnung kennt verschiedene Vorschriften, welche die anfallenden Verfahrenskosten sichern sollen, wie z.B. die bereits erwähnte Kostenvorschusspflicht des Klägers gemäss Art. 84 ZPO, die Bestimmung über die Verwendung des Kostenvorschusses gemäss Art. 85 ZPO sowie die Regelung, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bezahlt sein müssen, damit auf ein Rechtsmittelbegehren eingetreten wird (Art. 86 ZPO). Die einstweilige Kostenüberbindung des Appellationsverfahrens an beide Parteien erscheint daher auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt.
d) Anders verhält es sich bei den aussergerichtlichen Parteikosten. Art. 89 ZPO sieht zwar vor, dass eine Partei bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag der Gegenpartei für die voraussichtlichen Parteikosten Sicherheit zu leisten hat. Abgesehen von dieser Ausnahmebestimmung können die Parteien nicht zur Zahlung von Parteientschädigungen verpflichtet werden, solange über die Streitsache nicht endgültig entschieden ist. Eine Vorschusspflicht für Parteikosten ist gesetzlich nicht vorgesehen, und es gibt auch keine analoge Bestimmung zu Art. 86 ZPO, welche die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, verpflichten würde, vorerst die erstinstanzlichen Parteikosten zu bezahlen.
Mit seinem Entscheid, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnern eine einstweilige Parteientschädigung zu entrichten, verpflichtet das Obergericht die Beschwerdeführerin, aussergerichtliche Parteikosten zu bezahlen bzw. "vorzuschiessen", bevor die Streitsache materiell entschieden ist. Eine solche Kostenauflage ist weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt, selbst wenn sie nur provisorisch ist und die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens gegenüber den Beschwerdegegnern einen Rückforderungsanspruch hätte. Der Kostenentscheid vom 31. Oktober 1996 verletzt somit auch hinsichtlich der einstweiligen Überbindung der Parteikosten an die Beschwerdeführerin klares Recht. Das Obergericht hätte für das vorliegende Appellationsverfahren zwar eine Parteientschädigung betragsmässig bestimmen, deren Verlegung jedoch bis zum Vorliegen des Endentscheides aussetzen müssen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid des Obergerichtes, die Kosten- und Entschädigungsfolgen einstweilen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sachlich nicht gerechtfertigt ist und daher klares Recht verletzt. Das Obergerichtsurteil vom 31. Oktober 1996 ist daher in teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde im Kostenpunkt aufzuheben.