Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 15, S. 77:Art. 249 ZPO Zwischen Art. 41 OR und der kantonalrechtlichen Schadenersatzvorschrift in Art. 249 ZPO betreffend ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen besteht Anspruchskonkurrenz (E. 1). In Art. 249 ZPO hat der Verordnungsgeber die Frage, ob jede Schädigung durch ungerechtfertigten einstweiligen Rechtsschutz auch widerrechtlich ist, im Anwendungsbereich dieser Bestimmung positiv beantwortet. Art. 249 ZPO statuiert eine reine Kausalhaftung (E. 2).
Entscheid des Obergerichts vom 19. Dezember 1997
Aus den Erwägungen:
Die Beklagte macht in ihrer Anschlussappellation zu Recht nicht mehr geltend, Art. 249 ZPO komme als Anspruchsgrundlage der Klägerin nicht in Frage. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen der bundesrechtlichen Bestimmung in Art. 41 OR und den kantonalrechtlichen Schadenersatzvorschriften betreffend ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen Anspruchskonkurrenz (BGE 117 II 397,112 II 34,93 II 183 f.,88 II 279; Stephen V. Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, ZSR 1997 II, 240, N. 132). Dort, wo keine ausdrückliche im Bundesrecht normierte besondere Regelung besteht, sind die Kantone berechtigt, die Schadenersatzpflicht selbständig zu regeln (AbR 1992/93 Nr. 12 E. 1a; René Ernst, Die vorsorglichen Massnahmen im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Zürich 1992, 109; Isaak Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, 311). Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch stets auf Art. 249 ZPO. Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob er sich mit Erfolg auf Art. 41 OR berufen könnte.
Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme bewilligt wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, hat der Gesuchsteller den durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (Art. 249 Abs. 1 ZPO).
a) Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil keine Widerrechtlichkeit festgestellt. Die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit gelte auch im Bereich der verschuldensunabhängigen Haftungen. Die Inanspruchnahme eines staatlichen Verfahrens durch den Bürger zur Durchsetzung seiner Ansprüche sei nicht schon dann widerrechtlich, wenn die Ansprüche objektiv gesehen gar nicht bestünden. Erforderlich sei vielmehr ein Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Normen der Rechtsordnung. Ein solcher Verstoss liege nur dann vor, wenn für die Erwirkung der vorsorglichen Verfügung keinerlei sachliche Gründe bestanden hätten.
aa) Diese Darstellung mag für die Einleitung ungerechtfertigter prozessualer Massnahmen im allgemeinen, namentlich für die ungerechtfertigte Anhebung eines Forderungsprozesses, zutreffen (vgl. BGE 117 II 398; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 727; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, N. 55 f.; dieselben, Besonderer Teil, Band II/1, Zürich 1987, N. 156 ff.; BGE 88 II 280 f.). Nicht anders als Art. 28f Abs. 1 ZGB sieht indessen Art. 249 ZPO eine Schadenersatzpflicht schon dann vor, "wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme bewilligt wurde, nicht bestand". Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Frage, ob jede Schädigung durch ungerechtfertigten einstweiligen Rechtsschutz auch widerrechtlich ist, im Anwendungsbereich dieser Bestimmung positiv beantwortet (AbR 1992/93 Nr. 12, E. 4a; Berti, a.a.O., 241, N. 134; Ernst, a.a.O., 108, 110; Martin Kaufmann, Einstweiliger Rechtsschutz, Bern 1993, 152 f.; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Basel 1995, 203, N. 661; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 582; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N. 5 - 7 zu § 230). Abweichend von Art. 28f ZGB ist allerdings in Art. 249 Abs. 1 ZPO der Grundsatz der Kausalhaftung nicht durchbrochen: Während die bundesrechtliche Norm vorsieht, dass der Richter das Schadenersatzbegehren abweisen oder die Entschädigung herabsetzen kann, wenn den Verursacher der vorsorglichen Massnahme kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, hat dieser nach der zivilprozessualen Haftungsnorm des Kantons Obwalden den durch die Massnahme verursachten Schaden auch zu ersetzen, wenn ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich dabei um eine reine Kausalhaftung. Demnach ist nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob für die Erwirkung einer vorsorglichen Massnahme sachliche Gründe bestanden haben.
bb) Eine Haftbarkeit des Antragstellers der vorsorglichen Massnahme besteht somit in jedem Fall dann, wenn er im an das Massnahmeverfahren anschliessenden ordentlichen Prozess nicht obsiegt hat; diesfalls hat der mit einer Schadenersatzklage befasste Richter ohne neue Überprüfung anzunehmen, dass die Massnahme nicht begründet war (Ernst, a.a.O., 108; Bucher, a.a.O., 203, N. 661). Mit Urteil vom 13. Mai 1994 erkannte das Bundesgericht, dass die Beklagte den Umstand zu verantworten habe, der dem Kläger begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Es schützte damit das Urteil des Obergerichts vom 7. Oktober 1993, welches die Klage der damaligen Klägerin auf Bezahlung der Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots und auf Durchsetzung desselben abgewiesen und die Widerklage des damaligen Beklagten gutgeheissen hatte. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass der Anspruch, für den die Beklagte die vorsorgliche Massnahme erwirkt hatte, nicht bestand. Sie hat daher den dem Kläger durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen.
b) Eine Haftung besteht jedoch nur dann, wenn dem Kläger durch die vorsorgliche Massnahme ein Schaden entstanden ist, und wenn zwischen der vorsorglichen Massnahme und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das ist dann der Fall, wenn die konkret angeordnete einstweilige Verfügung nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen (vgl. Ernst, a.a.O., 110). ...