Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 21, S. 85:Art. 93 SchKG Fahrzeug mit Kompetenzcharakter. Bei besonderen Umständen kann gemäss Ziffer VII der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom Höchstansatz der zu berücksichtigenden Fahrzeugkosten abgewichen werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 26. November 1996
Aus den Erwägungen:
4.b)bb) Ob einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zugestanden werden kann, ist eine Frage des Ermessens (vgl. BGE 110 III 18). Sofern ein Automobil Kompetenzcharakter trägt, dürfen an die festen und veränderlichen Kosten je nach Grösse des Fahrzeugs und Entfernung vom Arbeitsort Fr. 200.-- bis Fr. 500.-- pro Monat (ohne Amortisation) berechnet werden (vgl. Ziff. II.4.e der Richtlinien der Obergerichtskommission für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. Dezember 1993). Nach Ziffer VII der Richtlinien können Abweichungen von diesen Ansätzen soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.
cc) Vorliegend ist für den Schuldner und Beschwerdegegner die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für das tägliche Zurücklegen des Arbeitsweges von Flüeli-Ranft nach Zürich Altstetten und zurück als unzumutbar zu bezeichnen. Ein Umzug nach Zürich wäre zum einen aufgrund der familiären Verhältnisse nicht innert kurzer Zeit zu bewerkstelligen, zum andern würde ein solcher nicht zuletzt auch höhere Lebenshaltungskosten zur Folge haben, womit die pfändbare Lohnquote ohnehin zuungunsten der Gläubiger sinken würde. Der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs des Schuldners ist folglich zu bejahen. Aufgrund des langen Arbeitsweges sind die Autokosten sodann zumindest in der Höhe des Maximalbetrages von Fr. 500.-- festzulegen. Es fragt sich, ob eine Abweichung nach oben gemäss Ziffer VII der Richtlinien gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall, gilt es doch gerade auch zugunsten der Gläubiger dafür zu sorgen, dass der Schuldner und Beschwerdegegner in seinem Arbeitswillen nicht demotiviert wird, indem ihm Kosten, die zur Erreichung des Einkommens unvermeidbar anfallen, bei der Berechnung des Existenzminimums nur zu einem kleinen Teil anerkannt werden. Die Unvermeidbarkeit der Autokosten ergibt sich aus dem Umstand, dass es bei der heutigen Arbeitsmarktlage für den Schuldner als Wirtschaftsinformatiker äusserst schwierig wäre, in der Umgebung seines Wohnortes eine sichere Stelle mit einem vergleichbaren Einkommen zu finden. Die Probleme eines Wohnortwechsels wurden bereits dargelegt. Dennoch scheint die Berücksichtigung der Autokosten im Umfang von Fr. 1'680.-- gegenüber dem in den Richtlinien vorgesehenen Maximalbetrag von Fr. 500.-- im Rahmen der Existenzminimum-Berechnung als zu hoch. Es rechtfertigt sich, die Autokosten in der Höhe von Fr. 1'180.-- (Fr. 0,35/km) zum Abzug zuzulassen. Damit ist das vom Betreibungsamt berechnete Existenzminimum des Schuldners um Fr. 500.-- nach unten zu korrigieren.