AbR 1996/97 Nr. 22
AbR 1996/97 Nr. 22Ow Obergericht
AbR 1996/97 Nr. 22, S. 86: Art. 93 nSchKG; Art. 8 VVSchKG Betreibungsrechtliches Existenzminimum. Hat der Betriebene in der Pfändungseinvernahme unzutreffende Angaben gemacht, so ist nicht eine Pfändungsrevision, sondern eine Nachpfändung
Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 22, S. 86:Art. 93 nSchKG; Art. 8 VVSchKG Betreibungsrechtliches Existenzminimum. Hat der Betriebene in der Pfändungseinvernahme unzutreffende Angaben gemacht, so ist nicht eine Pfändungsrevision, sondern eine Nachpfändung vorzunehmen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. März 1997
Aus den Erwägungen:
Der Betreibungsbeamte wird daher vom Beschwerdeführer Belege einzuverlangen und nachzuprüfen haben, ob sein Pensionseinkommen tatsächlich Fr. 2'277.90 beträgt. Ist dies der Fall, so wird er im Betrag von Fr. 77.90 eine Nachpfändung vorzunehmen haben.