Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 28, S. 104:Art. 93 Ziff. 2, Art. 96 Ziff. 1 und Art. 100 Ziff. 2 SVG; Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 VRV; Art. 2 StGB Anwendung des milderen Rechts bezüglich des Führens eines Raupenfahrzeuges auf öffentlicher Strasse ohne Bewilligung und hinsichtlich des Führens eines Motorkarrens mit Überlänge (E. 2 bis 5). Strafbarkeit des Vorgesetzten und Arbeitgebers (E. 6).
Entscheid des Obergerichts vom 16. Juli 1996
Sachverhalt:
Am 30. August 1994 fuhr J. mit einem Motorkarren, Marke Fendt Favorit 824, sowie einem Tiefganganhänger ohne Kontrollschild von F. nach B., wo er den damit transportierten Raupenbagger ablud und mit diesem ab B. auf der A.strasse Richtung A. fuhr. Dabei wurde J. von der Polizei angehalten, und es wurde ihm die Weiterfahrt mit dem Bagger verweigert. Gleichentags wurde auch der Auftraggeber dieses Transportes, N., zur festgestellten Überlänge bei seinem Motorkarren mit Anhänger sowie zur Tatsache des Führens eines Raupenfahrzeuges auf öffentlicher Strasse ohne Bewilligung einvernommen.
Mit Verfügung vom 30. November 1994 wurden J. und N. betreffend Führen eines Motorkarrens mit Anhänger mit Überlänge sowie Führen eines Raupenfahrzeuges auf einer öffentlichen Strasse ohne Bewilligung je mit einer Busse von Fr. 70.-- zuzüglich Kosten und Gebühren bestraft. Am 6. Dezember 1994 erklärten die beiden Angeschuldigten die Nichtannahme der Strafbefehle. ...
Mit Überweisungsbeschlüssen vom 10. August 1995 beschloss die Strafkommission Obwalden, die Straffälle dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen.
Mit Urteilen vom 15. Dezember 1995 sprach das Kantonsgericht N. als Fahrzeughalter und Vorgesetzten schuldig des Führens eines Anhängerzugs mit Überlänge gemäss Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV sowie des Führens eines Raupenfahrzeugs auf öffentlicher Strasse ohne Bewilligung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRV und bestrafte ihn deswegen mit einer Busse von Fr. 140.--. J. sprach es als Fahrzeugführer der gleichen Tatbestände schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 70.--.
Am 20. Dezember 1995 erklärten die Angeklagten Appellation gegen die Urteile des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 1995 und beantragten, die Urteile seien aufzuheben, und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen.
Aus den Erwägungen:
2.a) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafandrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet (Art. 93 Ziff. 2 SVG). Wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 2 SVG). Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte (Art. 96 Ziff. 3 SVG). Gemäss Art. 100 Ziff. 2 SVG untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Ist für die Tat nur Haft oder Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen (Abs. 2). Handelt es sich beim Halter um den Arbeitgeber oder Vorgesetzten des Fahrzeugführers, so ist Art. 100 Ziff. 2 SVG anwendbar (vgl. Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 1996, 252, mit Hinweisen).
b) Der Angeklagte 1 untersteht als Vorgesetzter nach Art. 100 Ziff. 2 SVG unumstritten den gleichen Tatbeständen und den gleichen Strafandrohungen wie der Angeklagte 2. Die folgenden Ausführungen zu den in Frage stehenden Handlungen gelten deshalb für beide Angeklagten gleichermassen.
a) Art. 102 Ziff. 1 SVG verweist auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, soweit das Strassenverkehrsgesetz selber keine abweichenden Vorschriften enthält. Da weder das Strassenverkehrsgesetz noch die Verkehrsregelnverordnung zum zeitlichen Geltungsbereich eine Bestimmung enthält, ist vorliegend Art. 2 StGB anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung wird nach dem neuen Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt (Abs. 1). Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Abs. 2). Art. 2 StGB gilt auch für Übertretungen (vgl. Art. 102 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB ist sodann auch anwendbar, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, sofern das eingereichte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat und die angegangene zweite Instanz ebenfalls Sachrichterin ist (vgl.Pra 1992, Nr. 220). Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall unumstritten gegeben sind, ist die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 StGB unter diesem Aspekt gegeben. Es gilt jedoch zu prüfen, ob Art. 2 Abs. 2 StGB auch auf Verwaltungsnormen Anwendung findet.
aa) Nach einer Änderung der früheren Rechtsprechung in einem einzelnen Fall kam das Bundesgericht mit BGE 97 IV 236 ff. auf seine ursprüngliche Rechtsprechung zurück und befand, dass Art. 2 Abs. 2 StGB im allgemeinen auf die Änderung eines Verwaltungsgesetzes anwendbar sei, ausser wenn der Gesetzgeber im neuen Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordne. Die Bestimmungen in den Verwaltungsgesetzen, die ein gewisses Verhalten gebieten oder verbieten würden, hätten auch eine strafrechtliche Seite, wenn das Gesetz eine oder mehrere Vorschriften enthalte, welche die Widerhandlungen gegen die darin enthaltenen Gebote oder Verbote mit Strafe bedrohen würden. Die ersten Vorschriften würden sich dann von den letzteren nicht trennen lassen, da die Strafandrohung nur in Verbindung mit dem Ganzen Bestand habe und nur im Hinblick darauf verstanden werden könne. Selbst wenn sich daher die Verwaltungsvorschrift als solche nicht als streng, sondern nur als zweckmässig bezeichnen lasse, könne sie gleichwohl, von ihrer strafrechtlichen Seite her, je nachdem wie sie geändert werde, in einem bestimmten Fall zu einer mehr oder weniger strengen Verurteilung führen. In diesem Sinne sei Art. 333 StGB zu verstehen, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedrohten Handlungen anwendbar seien, soweit diese nicht selbst Bestimmungen aufstellen würden. Allerdings könne der Gesetzgeber bei Verwaltungsgesetzen durch eine besondere Bestimmung nicht nur jede Rückwirkung der neuen Vorschriften und damit die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ausschliessen, sondern auch in das neue Recht Vorbehalte zugunsten des alten aufnehmen (vgl. BGE 97 IV 236 ff. = Pra 1972, Nr. 86; bestätigt in BGE 116 IV 258 ff.; dazu Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 10 zu Art. 2 StGB).
bb) Art. 65 Abs. 2 VRV wurde per 1. Oktober 1995 aufgrund der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen vom 19. Juni 1995 (VTS) wie folgt geändert:
"Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf ohne Ladung höchstens betragen:
- 16,50 m bei Sattelmotorfahrzeugen;
- 18,35 m bei Anhängerzügen."
Art. 78 Abs. 1 VRV, worauf sich der Tatbestand des Fahrens eines Raupenfahrzeuges ohne Bewilligung stützte, blieb sich grundsätzlich gleich. Hinsichtlich der "Ausnahmefahrzeuge" verweist diese Bestimmung jedoch nicht mehr auf Art. 6 BAV, sondern auf Art. 25 VTS, da diese Verordnung die BAV ersetzte. Aufgrund von Art. 25 i.V.m. Art. 28 VTS gilt Art. 78 VRV weiterhin auch für Raupenfahrzeuge. Diesbezüglich hat sich folglich in der Rechtslage nichts geändert. Die Strafbestimmungen im Strassenverkehrsgesetz (SVG), die Verstösse gegen die vorgenannten Bestimmungen sanktionieren, sind gleich geblieben.
cc) Die Verkehrsregelnverordnung sieht keine Übergangsbestimmung vor, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ausschliessen würde. Art. 2 Abs. 2 StGB findet folglich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verwaltungsgesetzen auch im vorliegenden Fall grundsätzlich Anwendung. Es fragt sich deshalb, welches Recht für die Angeklagten das mildere ist.
b) Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich des Führens eines Raupenfahrzeuges auf öffentlicher Strasse ohne Bewilligung aufgrund der gleich gebliebenen Rechtslage zum vornherein die alten Bestimmungen zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Frage des milderen Rechts stellt sich folglich nurmehr hinsichtlich des Führens eines Motorkarrens mit Überlänge.
Aufgrund von Art. 65 Abs. 2 lit. b aVRV, auf den sich das Urteil der Vorinstanz stützte, durfte die Länge von Fahrzeugkombinationen ohne Ladung bei gewerblichen Motorkarren mit Anhängern höchstens 12 m betragen. Die Angeklagten bringen diesbezüglich vor, ihr Fahrzeug habe auch nach altem Recht mit einem Anhänger bestückt werden dürfen, dessen Gesamtlänge maximal 18,35 m betrage, und verweisen auf Art. 65 Ziff. 2 lit. d aVRV. Insbesondere auch im Hinblick auf die Kostenverteilung gilt es vorliegend zunächst zu prüfen, ob lit. b oder lit. d von Art. 65 Abs. 2 aVRV auf den fraglichen Sachverhalt Anwendung finden würde. ...
Es ergibt sich folglich, dass die Fahrzeugkombination des Angeklagten 1 am 30. August 1994 aufgrund von Art. 65 Abs. 2 lit. b aVRV eine Überlänge von 60 cm aufwies.
c) Gemäss heute geltendem Art. 65 Abs. 2 VRV darf die Länge von Fahrzeugkombinationen bei Anhängerzügen ohne Ladung höchstens 18,35 m betragen. Nach neuem Recht ist folglich das Fahren mit dem Anhängerzug des Angeklagten 1 (Motorkarren mit Anhänger) straflos, da dessen Länge weniger als 18,35 m betrug.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich des Fahrens eines Raupenfahrzeuges ohne Bewilligung nach Art. 2 StGB das alte Gesetz anwendbar ist, da die Handlung vor Inkrafttreten der Änderung im VRV verübt wurde, und da das revidierte Gesetz diese Handlung gleich beurteilt wie das alte (vgl. E. 3.a)bb)). Hinsichtlich des Fahrens eines Motorkarrens mit Anhänger in Überlänge ist aufgrund von Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anwendbar, da Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV in Verbindung mit den gleich gebliebenen Strafandrohungen im SVG die fragliche Handlung milder beurteilt als die alte Regelung bzw. strafrechtlich gar nicht sanktioniert.
Der Angeklagte fuhr am 30. August 1994 mit einem Motorkarren mit Anhänger in der Länge von 12,60 m. Da gemäss Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV die Länge von Fahrzeugkombinationen ohne Ladung bei Anhängerzügen allgemein höchstens 18,35 m betragen darf, haben sich die Angeklagten keiner Vorschriftswidrigkeit schuldig gemacht und sind diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
a) Gemäss Art. 78 Abs. 1 aVRV dürfen Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 6 aBAV) auf öffentlichen Strassen nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Art. 6 Abs. 1 aBAV definiert die Raupenfahrzeuge ausdrücklich als Ausnahmefahrzeuge. Gemäss Art. 79 Abs. 1 aVRV erteilt der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, diese Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Im Kanton Obwalden ist gemäss Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli 1972 (LB XIV 133 ff. und Nachtrag LB XX 370 ff.) das Strassenverkehrsamt zuständig (Art. 4 lit. o).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 aVRV sind diejenigen Strassen öffentlich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (vgl. BGE 104 IV 108; OGE vom 18. Mai 1987 i.S. A.B.; OGE vom 22. März 1996 i.S. A.W. und I.R.).
b) Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich bei der A.strasse um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV handelt. Die Angeklagten machten denn auch nie geltend, diese sei eine private Strasse, wofür die Verkehrsregelnverordnung des Bundes nicht anwendbar sei. Eine Bewilligung des Strassenverkehrsamtes für das Befahren der A.strasse lag ebenfalls aktenkundig nicht vor. Gemäss Strassenverkehrsamt Obwalden wären die Voraussetzungen für eine solche Bewilligung am 30. August 1994 auch nicht erfüllt gewesen. Dieser Frage ist vorliegend nicht weiter nachzugehen. Der Tatbestand des Fahrens mit einem Raupenfahrzeug auf öffentlicher Strasse ohne Bewilligung ist gegeben, da es sich bei der A.strasse um eine öffentliche Strasse handelt, und da für das Befahren mit dem Raupenfahrzeug die erforderliche Bewilligung am 30. August 1994 nicht vorgelegen ist.
Im Verhör vom 4. April 1995 machte der Angeklagte 1 geltend, er habe die Bewilligung von der Strassenverwaltung Sachseln, Korporation, erhalten. Es sei Sache der Korporation, die Bewilligung vom Strassenverkehrsamt einzuholen. Diese Vorbringen sind unbehelflich, hat doch gemäss Art. 96 Ziff. 1 und Art. 100 Ziff. 2 SVG derjenige die Folgen des Fehlens einer Bewilligung zu tragen, der die Fahrten durchführt, sowie sein Arbeitgeber, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst. Damit obliegt es auch diesen, für eine korrekte Bewilligung besorgt zu sein. Eine Bewilligung des privaten Strasseneigentümers genügt bei Qualifikation einer Strasse als öffentliche Strasse aufgrund von Art. 78 Abs. 1 aVRV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 aVRV sowie Art. 4 der Strassenverkehrsordnung nicht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Angeklagten des Führens bzw. Führenlassens eines Raupenfahrzeuges auf öffentlicher Strasse ohne schriftliche Bewilligung nach Art. 78 Abs. 1 aVRV i.V.m. Art. 6 aBAV schuldig gemacht haben.
5.a) Gemäss Art. 96 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen. Gemäss Art. 100 Ziff. 2 SVG untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung (vgl. dazu E. 2.a) a.E.). Ist für die Tat nur Haft oder Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Gemäss Art. 63 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
b) Zunächst gilt es gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil zu berücksichtigen, dass die Angeklagten vom Vorwurf des Führens eines Anhängerzuges mit Überlänge freizusprechen sind. Hinsichtlich des Führens eines Raupenfahrzeuges auf öffentlicher Strasse ohne Bewilligung ist sodann zu beachten, dass es in der Regel Sache des Arbeitgebers bzw. des Vorgesetzten ist, für das Vorliegen von Bewilligungen für von ihm veranlasste Fahrten besorgt zu sein.
Dem Angeklagten 2 kann nicht vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Da es sich darüber hinaus um ein Bagatelldelikt handelt, rechtfertigt es sich, diesem gegenüber von einer Bestrafung gemäss Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG Umgang zu nehmen. Dem Angeklagten 1 als dem Vorgesetzten und Arbeitgeber ist jedoch ein Mangel an pflichtgemässer Aufmerksamkeit vorzuwerfen, und er ist entsprechend wegen Widerhandlung gegen Art. 78 Abs. 1 aVRV zu bestrafen (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 SVG). Seine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 70.-- erscheint unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren als angemessen.