Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 29, S. 108:Art. 30 StGB Die Äusserung einer Person, deren Veröffentlichung in einer Zeitung durch Journalisten und deren Weiterverbreitung in einem an alle Haushalte verteilten Flugblatt sind verschiedene Tatbestände. Die Verfasser des Flugblattes können deshalb nicht unter Hinweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrages die Ausdehnung des Ehrverletzungsverfahrens auf die Journalisten sowie die Urheberin der umstrittenen Äusserung verlangen.
Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 1997
Aus den Erwägungen:
3.a) Die Beklagten machen geltend, das Verfahren sei auf die Journalisten S., R. sowie auf die Urheberin der Äusserung, Frau X., auszuweiten. Nach Art. 30 StGB stehe es nicht im Belieben des Verletzten, wen er zur Rechenschaft ziehen wolle. Der Staat habe die eingeklagte Tat in allen Teilen zu verfolgen. Die Aussage von Frau X. gegenüber den Journalisten, die entsprechende Zeitungsmeldung vom 17. Februar 1995 sowie die gerügte Äusserung der Beklagten im Flugblatt vom 21. Februar 1995 seien identisch und würden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ohne die Aussage von Frau X. und deren Veröffentlichung hätten die Beklagten die gerügte Äusserung nicht gemacht. Indem die Vorinstanz nur die Beklagten ins Recht gefasst habe, sei sowohl das Legalitätsprinzip als auch die staatliche Strafverfolgungspflicht verletzt worden.
b) Grundsätzlich hat der Untersuchungsrichter bei Antragsdelikten von Amtes wegen den Strafantrag auch auf die übrigen Beteiligten auszudehnen, weshalb der Strafantrag gegen den einen Beteiligten innert der 3-Monats-Frist des Art. 29 StGB zur Erfassung aller Beteiligten genügt. Beteiligte sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (vgl. Art. 30 StGB; SJZ 1953, 300; Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 1 f. zu Art. 30 StGB). Davon zu unterscheiden sind jedoch diejenigen Fälle, bei denen zwar ebenfalls jemand durch mehrere Personen in seiner Ehre verletzt wird, jedoch in gesonderten Tatbeständen. Wenn A jemanden bei B verleumdet und B diese Verleumdung nachher an C weitergibt, so liegen zwei getrennte Tatbestände vor und der davon Betroffene muss nicht A und B einklagen. Der Strafantrag kann somit auf einzelne selbständige Sachverhalte oder auch auf einzelne Tatbeteiligte, soweit sie Delikte allein verübt haben, beschränkt werden (vgl. SJZ, a.a.O.; Trechsel, a.a.O., N. 6 zu Art. 30 StGB; BGE 121 IV 154).
c) Vorliegend haben weder Frau X., von der angeblich das besagte Zitat im Flugblatt stammt, noch die Journalisten, die die Äusserung von Frau X. veröffentlicht haben, sich beim Weiterverbreiten der umstrittenen Äusserung durch das Flugblatt als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt. Es liegen vielmehr getrennte Tatbestände vor, und das Weiterverbreiten mittels der Bekanntmachung haben offensichtlich die Beklagten zu verantworten. Es ist deshalb der Vorinstanz zu folgen, wonach das Verfahren nicht auf weitere Personen auszudehnen ist.
(Eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 12. Mai 1998 ab, soweit es darauf eintrat.)