Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 37, S. 139:Art. 4 BV; Art. 26 nGOG Jedenfalls in Fällen, da der Geschädigte durch die Straftat schwer betroffen ist, so dass er seine Rechte im Strafuntersuchungsverfahren wegen der damit verbundenen Belastungen nicht wirksam wahrnehmen kann, ist ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bejahen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. Dezember 1996
Sachverhalt:
Das Verhöramt Obwalden führt eine Strafuntersuchung gegen G. wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB. Als geschädigt erscheinen beim heutigen Stand der Ermittlungen mehrere Mädchen, unter ihnen auch A.
Nach ersten polizeilichen Ermittlungen beantragte Rechtsanwältin E. für ihre Mandantin A. am 23. Mai 1996 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten im Strafverfahren, an welchem A. als Privatklägerin teilnehmen wolle. Ferner sei A. die antragstellende Rechtsanwältin als Rechtsbeistand beizugeben. Am 29. August 1996 wies die Strafkommission des Kantons Obwalden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Am 10. September 1996 erhob A. Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkommission bei der Obergerichtskommission mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr im Strafverfahren gegen G. die volle unentgeltliche Rechtspflege einzuräumen und Rechtsanwältin E. als Rechtsbeistand beizugeben sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
1.a) Die StPO sieht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vor. Doch ergibt sich der Anspruch für den bedürftigen Angeklagten direkt aus Art. 4 BV, sofern kein blosser Bagatellfall vorliegt und der Anklagesachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist (BGE 112 Ia 15 E. 3a,103 Ia 7 E. 2). Der Angeklagte muss bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos sein (BGE 120 Ia 44 E. 2,109 Ia 7; OGPE vom 19. August 1994 i.S. B.M.).
b) Der Geschädigte, welcher als Kläger am Strafverfahren teilnimmt, hatte nach bisheriger und nach wie vor geltender Regelung kaum je mit einer Kostenpflicht zu rechnen (Art. 173 StPO). Auf der andern Seite konnte er auch keine Entschädigung vom Verurteilten verlangen (Art. 179 ff. StPO). Gemäss der dem Kantonsrat vorliegenden Revisionsvorlage, die im Februar 1997 in Kraft treten soll, wird in der StPO aber neu die Kostenpflicht des unterliegenden Klägers als Grundsatz eingeführt, und als Korrelat dazu hat er im Falle seines Obsiegens einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Verurteilten. Sowohl nach bisheriger als auch nach zukünftiger Regelung können also dem Kläger Kosten erwachsen, seien dies nun die Kosten des von ihm bestellten Rechtsvertreters oder neu dann auch die Verfahrenskosten. Gemäss Art. 26 Abs. 5 des ebenfalls im Februar 1997 in Kraft tretenden neuen GOG besteht sodann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im Gerichtsverfahren, wenn sie im Strafuntersuchungsverfahren gewährt wurde, sofern nicht der für die Rechtssache zuständige Gerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege entzieht.
c) Es stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, ob auch dem Geschädigten und Kläger im Strafuntersuchungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.
aa) Das Untersuchungsverfahren in Strafprozessen stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche relativ formlos anzumelden sowie an den Verhören des Angeschuldigten und allfälliger Zeugen teilzunehmen und eventuell Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher im Normalfall in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Falls eine amtliche (fürsorgerechtliche) Verbeiständung des Geschädigten während der Untersuchung gegeben ist und er zur adhäsionsweisen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im anschliessenden Gerichtsverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen kann, verneint das Bundesgericht deshalb die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Geschädigten im Untersuchungsverfahren (BGE 116 Ia 460 f.). Im konkret zu beurteilenden Fall war die Geschädigte durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständet. Dieser Entscheid sowie weitere unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts sind indessen insoweit auf berechtigte Kritik gestossen, als dieser Grundsatz, dass kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, nicht allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Zbl 1992, 465 ff.).
bb) Ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Untersuchungsverfahren kann nicht zum vorneherein generell verneint werden. Zu prüfen ist die konkrete Situation, in welcher sich der Geschädigte befindet, und insbesondere ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht anders als beim Angeklagten zu prüfen, ob ein blosser Bagatellfall vorliegt und der Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Geschädigte nicht gewachsen ist. Zu berücksichtigen ist nach einem unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichtes vom 29. April 1992 i.S. G.S. namentlich auch die psychisch-emotionale Situation des Opfers. Das Bundesgericht schloss in diesem Fall einer schweren Gewalttat, dass es dem Opfer psychisch äusserst schwerfallen würde, auf sich allein gestellt seine Rechte bei den verschiedenen Untersuchungshandlungen, insbesondere bei der Befragung des Täters und allfälliger Zeugen, sachgerecht auszuüben. Es erachtete die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als notwendig und dessen Verweigerung durch die Vorinstanz als Verstoss gegen Art. 4 BV (vgl. Forster, a.a.O., 468). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Leistungen, welche nach dem Opferhilfegesetz beansprucht werden können, im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege absolut subsidiär sind (Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 1995, 184). Es liegt daher nahe, jedenfalls in Fällen, da das Opfer durch die Straftat schwer betroffen ist, so dass es seine Rechte im Strafuntersuchungsverfahren wegen der damit verbundenen Belastungen nicht wirksam wahrnehmen kann, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bejahen.
d) Im vorliegenden Fall fällt in Betracht, dass das in Frage stehende Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB ein Verbrechen und damit keinen blossen Bagatellfall darstellt. Ferner ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt namentlich in tatsächlicher, aber unter Umständen auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten wird, denen die noch unerfahrene Beschwerdeführerin nicht gewachsen ist. Dies gilt umso mehr, als sie gegenwärtig wegen des hängigen Strafverfahrens auf psychologische Beratung durch eine Fachfrau angewiesen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Strafverfahren gegenüber dem Angeschuldigten ohne anwaltliche Vertretung nicht wirksam wahrnehmen könnte. Ihre unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist daher angezeigt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.