Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 38, S. 141:Art. 27 Abs. 3 und 4 nGOG; Art. 9 und 10 Verordnung über das Staatsarchiv Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Bewilligung der Einsichtnahme in Gerichtsakten.
Entscheid des Obergerichts vom 7. März 1997
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 9 Abs. 2 der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnung über das Staatsarchiv steht das Archivgut der Öffentlichkeit, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen und von Art. 10 dieser Verordnung, nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Schutzfrist wird ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder Dossiers berechnet (Abs. 3). Gemäss Art. 10 Verordnung über das Staatsarchiv unterliegt Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, einer Schutzfrist von 50 Jahren, ausser wenn die betroffene Person einer Einsichtnahme zugestimmt hat. Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall ein überwiegendes schützenswertes öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme von Dritten, so kann der Regierungsrat, bzw. bei Gerichtsakten das Obergericht, auf Antrag der abliefernden Stelle oder des Staatsarchivs eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.
2.a) Im Gerichtsfall Vollenweider wurde gegen das damalige Urteil des Kantonsgerichts beim Obergericht Appellation erhoben. Gemäss ständiger Praxis werden in Fällen, in denen das Obergericht ein Sachurteil fällt, die Gerichtsakten durch das Obergericht archiviert. Entsprechend ist auch vorliegend für die Bewilligung zur Einsichtnahme dieser Gerichtsakten das Obergericht zuständig. Da ausserdem seit dem Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 1940 noch nicht 70 Jahre vergangen sind, ist die Zuständigkeit für die Bewilligung auch noch nicht an das Staatsarchiv übergegangen, wie es Art. 27 Abs. 3 GOG für Akten vorsieht, die älter als 70 Jahre sind.
b) Im Gerichtsfall Vollenweider handelte es sich um die Beurteilung des Mordes am Polizisten von Moos. Über den Täter wurde die Todesstrafe verhängt. Das Urteil des Obergerichts erging am 12. Oktober 1940 und stellt mit Ausnahme einer Aktennotiz vom 16. Oktober 1940 das jüngste Dokument der der Einsichtnahme zugrundeliegenden Gerichtsakten dar. Damit sind seither etwas mehr als 56 Jahre vergangen und sowohl die 30jährige Schutzfrist gemäss Art. 9 Abs. 2 wie auch die 50jährige Schutzfrist gemäss Art. 10 Abs. 1 der sinngemäss anwendbaren Verordnung über das Staatsarchiv abgelaufen. Dies hat zur Folge, dass die Akteneinsicht nur noch bei Vorliegen eines überwiegenden schützenswerten öffentlichen oder privaten Interesses gegen die Einsichtnahme von Dritten auf Antrag der abliefernden Stelle oder des Staatsarchivs durch das Obergericht untersagt oder zeitlich befristet beschränkt werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 2 Verordnung über das Staatsarchiv). Da jedoch weder ein entsprechender Antrag vorliegt noch ein überwiegendes schützenswertes öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch den Gesuchsteller ersichtlich ist, gibt es keinen Grund, das Gesuch um Akteneinsicht zu verweigern, vorausgesetzt, ein schützenswertes Interesse seitens des Gesuchstellers ist gegeben (vgl. Art. 27 Abs. 3 GOG). In den Gerichtsakten sind keine Dokumente zu finden, deren Offenlegung nach Ablauf von 56 Jahren aus Gründen des Persönlichkeitsschutz- sowie Datenschutzrechtes noch problematisch wäre.
c) Der Gesuchsteller bringt sodann glaubhaft vor, dass er an einem Buchprojekt über die Abschaffung der Todesstrafe in der Schweiz arbeite und zu dieser Thematik auch die letzte zivil in der Schweiz vollstreckte Hinrichtung gehöre. Die Verarbeitung der Rechtsgeschichte liegt nicht zuletzt auch im öffentlichen Interesse. Schliesslich kann beim Gesuchsteller, der im Besitze des Anwaltspatentes ist, ohne weiteres von seiner Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden. Auch die Voraussetzung eines schützenswerten Interesses an der Einsichtnahme in die Gerichtsakten Vollenweider ist folglich gegeben. Der Gesuchsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 25c GebOR).