Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 39, S. 142:Art. 13 Abs. 2 nStPO; Art. 38 GebOR; Art. 4 BV Die auf den Richtlinien der Gerichtspräsidenten beruhende Praxis bezüglich des Stundenansatzes von Fr. 160.-- für die amtliche Verteidigung hält vor Gesetz und Verfassung stand.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 17. September 1997
Sachverhalt:
A. wurde durch das Kantonsgericht wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Verteidiger Appellation, die das Obergericht in untergeordneten Punkten teilweise guthiess. Das Obergericht auferlegte dem Verurteilten 9/10 der Kosten des Appellationsverfahrens sowie 9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Appellationsverfahren.
Mit der Einreichung der Kostennote am Ende der Appellationsverhandlung führte der amtliche Verteidiger aus, dass er mit der gestützt auf die Richtlinien der Gerichtspräsidenten geübten Praxis eines Stundenansatzes von Fr. 160.-- für die amtliche Verteidigung nicht einverstanden sei. Auch für den amtlichen Verteidiger seien die gewöhnlichen Grundsätze massgebend. Nach Art. 13 Abs. 2 StPO sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen des Anwaltstarifes festzusetzen. Die Kriterien nach Art. 32 Gebührenordnung würden auch für den amtlichen Verteidiger gelten. Ein Pauschalansatz von Fr. 160.-- sei auf der Grundlage dieser Bestimmungen willkürlich. Nach dem Konventionaltarif des Unterwaldner Anwaltsverbandes sei ein Stundenansatz von Fr. 160.-- das Minimum, wobei dieser in der Praxis praktisch nie zur Anwendung komme. Nach einer Studie der KPMG würden die Fixkosten des Anwaltsbüros pro Stunde Fr. 123.-- betragen, weshalb der Anwalt rund Fr. 243.-- müsste fakturieren können. Die von ihm eingereichte Kostennote mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sei gutzuheissen.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 13 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch das Gerichtspräsidium im Rahmen des Anwaltstarifs zu Lasten der Staatskasse festgesetzt. Gemäss Art. 38 der Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) beträgt in Strafsachen die ordentliche Anwaltsgebühr im Verfahren vor dem Obergericht als Appellationsinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 3'000.--. Unter gewissen Voraussetzungen kann zur ordentlichen Anwaltsgebühr ein Zuschlag gewährt werden (vgl. Art. 41 GebOR). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb dieser Mindest- und Höchstansätze sind persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 32 Abs. 1 GebOR). Nach den Richtlinien der Gerichtspräsidenten betreffend die Entschädigung der Anwälte in Fällen unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und amtlicher Verteidigung vom 25. Januar 1994 beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 160.--, wenn die Entschädigung nach Zeitaufwand bemessen wird. Bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache und besonderer Schwierigkeit der Sache kann er angemessen erhöht werden. Die Entschädigung muss sich aber im Rahmen von Art. 38 GebOR halten.
Vorab ist zu erwähnen, dass die zitierten Richtlinien keine Rechtssätze darstellen und damit rechtlich an sich unverbindlich sind. Sie können jedoch als Auslegungshilfe "von einigem sachlichem Gewicht und als Ausdruck einer in Gang kommenden übereinstimmenden behördlichen Praxis" von Bedeutung sein; sie haben sich aber im Rahmen der geltenden Rechtsordnung zu halten (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 37 und 44; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 17, mit Hinweisen). Es fragt sich deshalb, ob die auf den Richtlinien der Gerichtspräsidenten beruhende Praxis bezüglich des Stundenansatzes für die amtliche Verteidigung vor Gesetz und Verfassung standhält.
Sowohl Art. 13 Abs. 2 StPO wie auch Art. 43 GebOR verweisen auf den ordentlichen Anwaltstarif, der in der Gebührenordnung festgelegt ist und sich im Strafverfahren nach Art. 38 i.V.m. Art. 32 GebOR bemisst. Die Richtlinien der Gerichtspräsidenten, wonach grundsätzlich von einem Stundenansatz von Fr. 160.-- auszugehen ist, wurden im Zusammenhang mit dem kantonalen Anwaltstarif erlassen und widersprechen weder Art. 32 noch Art. 38 GebOR. Vielmehr stellen sie sicher, dass diese Bestimmungen von den Gerichten einheitlich angewendet werden, und sie sind auch Ausdruck der im Kanton Obwalden geübten Praxis. Auf die Bedeutung des in diesem Zusammenhang nicht massgebenden Konventionaltarifes des Anwaltsverbandes wird noch eingegangen.
Es fragt sich weiter, ob die geübte Praxis nicht nur gesetzeskonform ist, sondern auch vor der Verfassung standhält.
a) Der Pflichtverteidiger, der in einer besonderen Rechtsbeziehung zum Klienten steht, nimmt eine Staatsaufgabe wahr, die dem kantonalen öffentlichen Recht untersteht. Entsprechend hat er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat auf Vergütung. Die Entschädigung ist verwandt mit dem Honorar, das der auf Rechnung seines Klienten auftretende Anwalt hat und bemisst sich - wo vorhanden - nach den Bestimmungen der kantonalen öffentlich-rechtlichen Anwaltstarife. Diese regeln grundsätzlich die Honorierung der forensischen Tätigkeit eines Anwaltes. Demgegenüber gelten die von den kantonalen Anwaltsverbänden geschaffenen Konventionaltarife für anwaltsspezifische Tätigkeiten, die nicht unter die öffentlich-rechtlichen Anwaltstarife der Kantone, d.h. hier unter die Gebührenordnung, fallen. Ein solcher Verbandstarif ist ein Beschluss eines privaten Vereins, welcher den Vereinsmitgliedern vorschreibt, was von den Klienten verlangt werden soll und darf. Er legt nicht verbindlich fest, was geschuldet ist. Die Tarife der kantonalen Anwaltsverbände gelten jedoch anerkanntermassen als Ausdruck des zurzeit in einem Kanton Üblichen, wobei sie aber für die Richter bei der Bestimmung der Vergütung nicht verbindlich sind. Die Gerichtspraxis betrachtet in aller Regel die Verbandstarife als das übliche Mass der Vergütung und zieht die entsprechenden Stundenansätze auch für die forensische Tätigkeit von privat zugezogenen Anwälten bei. Das Honorar des Pflichtverteidigers bemisst sich demgegenüber in vielen Kantonen nach eigenen Regeln, wobei sich der Staat mit einer mehr oder weniger grossen Entschädigung an den Anwalt begnügt, welche nicht immer die Kosten des Zeitaufwandes deckt (vgl. Lorenz Höchli, Das Anwaltshonorar, Zürich 1991, 69 f. und 98). Es fragt sich nun, ob der Stundenansatz von Fr. 160.-- im Rahmen einer amtlichen Verteidigung willkürlich ist und eine Ungleichbehandlung der privat beigezogenen Anwälte gegenüber den staatlich bestellten amtlichen Rechtsbeiständen vorliegt, indem für die einen die Verbandstarife und für die anderen die Richtlinien der Gerichtspräsidenten die Praxis für die Festlegung der Entschädigung bestimmen.
b)aa) Das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Art. 4 BV gewährt keine absolute Rechtsgleichheit, sondern erlaubt eine gewisse Schematisierung nach klaren, äusserlich erkennbaren Kriterien, z.B. aus technischen und praktischen Gründen, sofern die Situation dies gebietet und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 214; Imboden/Rhinow, a.a.O., 428).
Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis wiederholt festgehalten, dass die Bezahlung eines Pflichtverteidigers zwar angemessen sein muss, jedoch niedriger sein darf als das einem Wahlverteidiger geschuldete Honorar. Gewisse Gesetze oder die kantonale Praxis würden denn auch die dem Pflichtverteidiger geschuldete Entschädigung als Bruchteil des von einem privat verbeiständeten Klienten üblicherweise verlangten Honorars festlegen (vgl. Pra 72/1983, BGE 117 Ia 23, E. 3a, BGE 118 Ia 134, E. 2b, BGE 122 I 2 f., E. 3a; vgl. auch Höchli, a.a.O., 73, mit weiterem Hinweis). Da das Grundrecht auf unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers nach Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zwar Anspruch auf eine umfassende und wirksame, aber nicht auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Verteidigung gibt, könne entsprechend die Entschädigung des Pflichtverteidigers grundsätzlich tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt, und der amtliche Verteidiger müsse die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen (vgl. BGE 120 Ia 51, mit Hinweisen). In der Lehre wird die Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allgemein kritisiert, insbesondere weil es nicht einleuchte, weshalb der Anwalt für die gleiche Arbeit mit der gleichen Verantwortung weniger verdienen solle, nur weil ihn der Staat und nicht ein Privater entlöhne. Es würden häufig Leistungen Dritter zugunsten Bedürftiger durch den Staat finanziert, ohne dass die Preise zu Lasten der Leistenden reduziert würden (vgl. Höchli, a.a.O., 73 ff.). Allerdings sind auch innerhalb dieser Lehrmeinung leicht unterschiedliche Auffassungen zu finden. So vertritt beispielsweise Salzmanndie Ansicht, das staatliche Honorar dürfe sich an die untere Grenze des Gebührenrahmens halten, dieser aber nicht unterschritten werden, weil der Anwalt sich nicht um das Mandat bemühen müsse, sondern ihm der Klient zugehalten werde (vgl. Höchli, a.a.O., 77, Fn. 281).
bb) Vorliegend gehen die Richtlinien betreffend die Entschädigung der Anwälte in Fällen amtlicher Verteidigung und die darauf beruhende Praxis der Gerichtsbehörden mit einem Stundenansatz von Fr. 160.-- vom Minimalansatz des Konventionaltarifs des Anwaltsverbandes Unterwalden bei ziffernmässig nicht bestimmbarem Interessenwert aus (vgl. Art. 3 Bst. c des Konventionaltarifes). Der Konventionaltarif sieht darin einen Stundenansatz von normalerweise Fr. 160.-- bis Fr. 280.--, bei grosser Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber bis Fr. 560.-- vor. Demgegenüber halten die Richtlinien die Möglichkeit fest, dass der Stundenansatz von Fr. 160.-- bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache angemessen erhöht werden kann. Die auf dieser Richtlinie beruhende Praxis bedeutet gegenüber der für privat beigezogene Anwälte geübten Praxis, die sich auf die Konventionaltarife abstützt, keine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzip nach Art. 4 BV. Eine Ungleichbehandlung im Ausmass, wie es im Kanton Obwalden praktiziert wird, ist gerechtfertigt, wie es bereits das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat. Zum einen trägt der amtliche Verteidiger nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Mandanten, da er vom Staat bezahlt wird, und er hat sich entsprechend auch nicht um die Eintreibung seines Honorars zu bemühen. Zum anderen werden ihm solche Mandate häufig zugewiesen, ohne dass er sich um diese bemühen musste. Wie bereits erwähnt, ist weiter zu berücksichtigen, dass eine amtliche Verteidigung nicht in dem Sinne besonders aufwendig zu erfolgen hat, wie unter Umständen ein privat zugezogener Verteidiger tätig würde oder nach Wunsch des Klienten tätig werden müsste (vgl. BGE 120 Ia 51). Anders zu entscheiden bedeutete ferner auch, dass diejenigen Anwälte unterschiedlich behandelt würden, die Stellvertretungen für den Staatsanwalt, den Jugendanwalt oder den Verhörrichter übernehmen. Gleich wie beim amtlichen Verteidiger oder unentgeltlichen Rechtsbeistand handelt es sich aber auch beim Verhältnis des als ausserordentlicher Staatsanwalt, Jugendanwalt oder Verhörrichter beigezogenen Anwalts gegenüber dem Staat um ein öffentlich-rechtliches Pflichtverhältnis. Auch bei der Entschädigung der ausserordentlichen Staatsanwälte, Jugendanwälte und Verhörrichter wird von einem Stundenansatz von in der Regel Fr. 160.-- ausgegangen (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 1. März 1994), und auch diese tragen kein Risiko von Zahlungsunfähigkeit und müssen sich weder um das Mandat noch um die Eintreibung des Honorars bemühen. Schliesslich ist die Gleichbehandlung auch in dem Sinne gewährleistet, als alle Anwälte, die eine amtliche Verteidigung übernehmen müssen oder wollen, gleich honoriert werden. Dies passt nicht zuletzt auch in das System der Abstufung des Anwaltstarifes nach Streitwerten. Damit wird nämlich dem Umstand, dass der Anwalt nicht nur mit lukrativen, sondern auch mit finanziell unbedeutenden Prozessen zu tun hat, für die er wegen der Geringfügigkeit des Streitwertes keine seinen Diensten und Kosten entsprechende Gegenleistung verlangen darf, Rechnung getragen. Um den Ausfall bei unbedeutenden Prozessen auszugleichen, darf der Anwalt dafür mit zunehmenden Streitwerten seinem Honorar selbst bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand einen steigenden Satz zugrunde legen. In dieses System gehört auch, dass er verpflichtet werden kann, eine bedürftige Partei im Prozess zu vertreten, ohne mit einem vollen Honorar rechnen zu können (BGE 101 II 113 ff.; vgl. auch Höchli, a.a.O., 73). Nach den Richtlinien ist es im übrigen ebenfalls möglich, auch bei unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache den Stundenansatz zu erhöhen, so dass sogar innerhalb der amtlichen Rechtsverbeiständung ein ähnliches System herrscht.
a) Eine Praxisänderung muss qualifiziert begründet sein, d.h. sie muss sich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen. Sie muss bei einer länger dauernden Praxis das Gebot der Rechtssicherheit beachten und grundsätzlich sowie ernsthaft erfolgen. Die Neuausrichtung hat für die Entscheidung über alle gleichartigen Sachverhalte wegleitend zu sein und ist im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., 443; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 224).
b) Wie bereits erwähnt, wird dem Umstand, dass der Anwalt auch mit finanziell unbedeutenden Prozessen zu tun hat, für die er keine seinen Diensten und Kosten entsprechende Gegenleistung verlangen darf, mit der Abstufung des Anwaltstarifes nach Streitwerten Rechnung getragen. Entsprechend darf der Anwalt mit zunehmenden Streitwerten seinem Honorar selbst bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand einen höheren Satz zugrundelegen. Die allenfalls fehlende Kostendeckung bei einer Vertretung einer Partei in einem Prozess, in dem der Anwalt nicht mit einem vollen Honorar rechnen kann, ist deshalb kein genügender Grund für eine Praxisänderung. Eine solche muss sich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen können. Die letzte Anpassung der Richtlinien ist aufgrund der Teuerung sowie aufgrund der Revision des Konventionaltarifes des Unterwaldner Anwaltsverbandes per 1. Januar 1994 erfolgt, indem der Stundenansatz von Fr. 120.-- auf Fr. 160.-- erhöht wurde. Schon früher war der Stundenansatz jeweils bei Änderungen des Konventionaltarifs durch den damals noch als zuständig erachteten Regierungsrat auf den neuen Minimalansatz des Konventionaltarifs festgelegt worden. Der Regierungsrat liess sich bei diesen Anpassungen neben der Erhöhung des Konventionaltarifs regelmässig vom Umstand leiten, dass eine erhebliche Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise zu verzeichnen war (vgl. RRB Nr. 997 vom 1. März 1994; RRB Nr. 629 vom 2. Oktober 1990). Im heutigen Zeitpunkt liegt aber weder eine Änderung des Konventionaltarifes des Unterwaldner Anwaltsverbandes noch eine erhebliche Teuerung vor. Gegenüber Januar 1994 (Indexstand 139.2 Punkte) hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise bis heute nur um 4,5 Punkte erhöht. Auch dies stellt deshalb keinen ernsthaften Grund für eine Praxisänderung dar. Schliesslich ist auch fraglich, ob eine Vorwegnahme einer angestrebten Praxisänderung in einem Einzelfall vor Art. 4 BV überhaupt haltbar wäre. Zum einen würde der davon profitierende amtliche Verteidiger gegenüber anderen amtlichen Verteidigern, die in derselben Zeit tätig waren und nach den bisher üblichen Stundenansätzen entlöhnt wurden, besser gestellt. Zum anderen stützte sich die bisher anwendbare Praxis stets auf einen Beschluss des Regierungsrates bzw. auf Richtlinien der Gerichtspräsidenten des Kantons Obwalden, weshalb eine Praxisänderung ebenfalls durch Abänderung der der Praxis zugrundeliegenden Richtlinien und nicht ohne Not durch einen Entscheid in einem Einzelfall erfolgen sollte. Damit wird auch dem Grundsatz, dass eine neue Praxis sofort und überall anzuwenden ist (vgl. auch BGE 111 V 170, mit Hinweisen), am ehesten Rechnung getragen.