Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 4, S. 47:Art. 280 Abs. 2 ZGB; Art. 274 Abs. 1 nZPO Im Verfahren betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen Kind gilt von Bundesrechts wegen ein unbeschränktes Novenrecht, welches der kantonalen Regelung vorgeht (E. 1). Trotz Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den tatsächlichen Prozessstoff dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Zulässiges Absehen von einer förmlichen Parteibefragung im konkreten Fall (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. März 1997
Aus den Erwägungen:
Gemäss dem am 15. Februar 1997 in Kraft getretenen Nachtrag der Zivilprozessordnung vom 22. November 1996 finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind (Art. 304 Abs. 1 ZPO). Entsprechend gilt hinsichtlich der Noven der neue Art. 274 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind bei Rekursen im summarischen Verfahren neue Behauptungen und Beweismittel zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. Ob ein solches Verschulden seitens des Rekurrenten vorliegt, kann hier aus folgenden Gründen offenbleiben. Nach Art. 280 Abs. 2 ZGB ist der Sachrichter nämlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Gemäss Bundesgericht gilt dies auch in den Verfahren betreffend Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen Kind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1992,5C.173/1991, i.S. K., 11). Folglich ist davon auszugehen, dass die sonst in diesem Verfahren geltenden Einschränkungen hinsichtlich der Untersuchungsmaxime - z.B. Nichteintreten auf neuen Antrag derjenigen Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat - jedenfalls bei der Feststellung des Sachverhaltes im kantonalen Verfahren nicht gelten und eine Beschränkung der Beweisabnahme auf die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht zulässig ist (vgl. OGKE vom 25. März 1993 i.S. K.). Gleichermassen müssen aufgrund von Art. 280 Abs. 2 ZGB demzufolge auch neue von den Parteien aufgelegte Beweismittel im Rekursverfahren berücksichtigt werden.
a) Gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB gilt im vorliegenden Verfahren die Offizialmaxime. Trotz dieser Offizialmaxime ist es jedoch in erster Linie Sache der Parteien, den tatsächlichen Prozessstoff dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N. 33 zu Art. 156 ZGB; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar 1991, Ergänzungsband, N. 33 zu Art. 156 ZGB; Oscar Vogel, Der Richter erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, in: recht 1985, 69). Dies gilt umso mehr in Verfahren betreffend Unterhaltspflicht gegenüber einem mündigen Kind, in denen der Offizialmaxime nicht die gleich weite Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BGE 118 II 93 ff.). Dennoch soll auch der Richter seinerseits den Sachverhalt erforschen. Entsprechend unterliegt er einer Fragepflicht und es steht ihm das Mittel der direkten Parteibefragung zur Verfügung. Der Sinn der Parteibefragung ergibt sich daraus, dass die Partei regelmässig mehr weiss, als sich aus den Vorträgen der Anwälte ergibt. Erst die Parteibefragung gibt häufig die Grundlage für eine gütliche Prozesserledigung. Der Richter hat die Parteien in der informativen Befragung zu allen möglicherweise relevanten Tatsachen zu befragen, wobei sich die Instruktion des Prozesses häufig als Gespräch zwischen Richter und Partei abwickelt und die erforderlichen Fragen zwanglos gestellt werden können (vgl. Spühler/Frei-Maurer, a.a.O., N. 121 zu Art. 158 ZGB; Vogel, a.a.O., 69 f.).
b) Vorliegend hatten die Parteien zunächst die Möglichkeit, ihren Standpunkt in den Rechtsschriften ausführlich darzulegen. Der Rekurrent liess die dazu festgelegte Frist ungenutzt verstreichen. Die von ihm am 15. Januar 1996 eingereichte Protokollerklärung vor der Hauptverhandlung wurde zu den Akten genommen. Am 18. Januar 1996 fand sodann eine mündliche Verhandlung statt, an der die Parteien ihre Standpunkte mündlich nochmals ausführlich darlegen konnten. Sodann kam der Kantonsgerichtspräsident seiner Fragepflicht insbesondere auch hinsichtlich der Verhältnisse seitens des Rekurrenten offensichtlich nach, wie den Akten zu entnehmen ist. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Kantonsgerichtspräsident den Sachverhalt nicht zu erforschen versucht hätte, gibt es nicht. Ist es dem Richter nicht möglich, den erheblichen Sachverhalt genügend festzustellen, so kann dies insbesondere an der fehlenden Mitwirkung der Parteien liegen und muss nicht auf eine Verletzung der Offizialmaxime zurückzuführen sein. Eine solche Verletzung ist vorliegend zu verneinen. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine förmliche Parteibefragung mehr Erkenntnisse gebracht hätte. Schliesslich musste sich der Kantonsgerichtspräsident auch nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen, nachdem sich der Rekurrent offenbar ohnehin nicht bereit zeigte, weitergehend mitzuwirken. Dies wird auch mit seinem jetzigen Verhalten bestätigt, ist er doch seit seiner Rückkehr in die USA angeblich nicht mehr erreichbar. Seine entsprechenden Vorbringen sind folglich unbehelflich.