Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 40, S. 146:Art. 14 StPO Begriff des "Geschädigten": Über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus ist jede Person als geschädigt zu betrachten, die durch die Tat unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Januar 1997
Aus den Erwägungen:
b) Die StPO enthält keine Legaldefinition des Begriffes des "Geschädigten". Als geschädigt im Sinne von Art. 14 StPO gilt, wer in einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut tangiert wurde (vgl.AbR 1976/77, Nr. 11). Das Obergericht hat die Frage, ob mit "geschädigt" nur der strafrechtlich geschützte Rechtsgutträger gemeint ist oder aber jede durch eine Straftat in ihrer Rechtssphäre betroffene Person, wiederholt offengelassen (vgl. OGKE vom 2. Juni 1976 i.S. B.; OGKE vom 20. Mai 1977 i.S. E.; OGKE vom 24. Januar 1991 i.S. W. AG; OGKE vom 24. November 1995 i.S. B.;AbR 1988/89, Nr. 40, E. 2). Eine Erweiterung des Begriffs des Geschädigten über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus hat namentlich für alle jene Straftatbestände Bedeutung, denen der Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit zugrunde liegt (vgl.AbR 1988/89, Nr. 40, E. 2, mit Hinweisen). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und anderer Kantone nicht genügt, wenn bloss eine mittelbare Beeinträchtigung des Betroffenen vorliegt. Vielmehr muss die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein. Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen, könnten folglich nur diejenigen als Geschädigte betrachtet werden, deren private Interessen dadurch unmittelbar beeinträchtigt würden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung wäre (vgl. BGE 120 Ia 223 ff., mit Hinweisen; SJZ 71/1975, 283, 60/1964, 72). Eine Erweiterung des Begriffs des Geschädigten über die strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus wurde vom Bundesgericht in bezug auf die zürcherische Strafprozessordnung unter den genannten Voraussetzungen bejaht (vgl. auch Pra 1995, Nr. 264). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Es ist daher über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus jede Person als geschädigt zu betrachten, die durch die Tat unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Bei Straftatbeständen, denen der Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit zugrunde liegt, genügt es demnach, wenn die betroffene Person durch die Straftat in ihren Rechten beeinträchtigt wurde und diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung war.
c) Sollte M. tatsächlich Opfer einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB geworden sein, so wäre davon auszugehen, dass er in seiner Rechtssphäre unmittelbar betroffen wäre. Er ist deshalb zur Strafklage legitimiert. In der Eigenschaft als Strafkläger kommt ihm in diesem Verfahren Parteistellung zu, weshalb ihm dieser Entscheid zu eröffnen ist.