Entscheidpublikation AbR 1996/97 Nr. 41, S. 147:Art. 100 und Art. 127 Abs. 2 StPO Die Zustellung eines Strafbefehls und eines Administrativmassnahmeentscheides nur an den Angeschuldigten genügt nicht, wenn er anwaltlich vertreten ist. Zufolge mangelhafter Eröffnung beginnt in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist vorerst nicht zu laufen. Rechtsmittelverzicht durch Bezahlung der Busse (E. 2 und 3)? Geltungsumfang der Anwaltsvollmacht (E. 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. Oktober 1997
Aus den Erwägungen:
2.a) Die Beschwerdeführer beantragen zwar in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramtes betreffend Wiederherstellung erneut die Wiederherstellung zweier Fristen, machen sinngemäss jedoch auch geltend, dass die Zustellung einer Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter eine mangelhafte Eröffnung darstelle, aus der einer Partei kein Nachteil erwachsen dürfe. Da der Rechtsvertreter erst mit Schreiben vom 21. Mai 1997 (zugestellt am 26. Mai 1997) Kenntnis von dem irrtümlich falsch zugestellten Strafbefehl erhalten habe, sei die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Eingabe vom 4. Juni 1997 rechtzeitig erfolgt.
b) Da eine Wiederherstellung einen entschuldbaren Fehler des Beschwerdeführers beseitigen soll und es sich bei einer unrichtigen Eröffnung um einen Fehler der Behörde handelt, greift richtigerweise in einem derartigen Fall keine Wiederherstellung Platz. Vielmehr beginnt die Beschwerdefrist gar nicht zu laufen und die Beschwerde kann auch nachträglich noch rechtzeitig eingereicht werden, was durch Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid geltend zu machen ist (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, 311; vgl. auch LGVE 1988 I Nr. 62). Es wird folglich zunächst zu prüfen sein, ob der Strafbefehl vom 6. Februar 1997 sowie die Verwarnung vom 29. April 1997 richtig eröffnet wurden und allenfalls welche Folgen eine mangelhafte Eröffnung nach sich ziehen würde. Sofern die Fristen als versäumt zu gelten hätten, wäre weiter die Wiederherstellungsmöglichkeit zu prüfen. ...
3.a) Die massgebende Eröffnung eines Entscheides richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 272 Abs. 1 BStP). Die Strafprozessordnung des Kantons Obwalden spricht sich über die Eröffnung eines Entscheids im Falle einer Verteidigung nicht aus (Art. 100 und Art. 127 Abs. 2 StPO). Gemäss bisheriger Praxis genügt es jedoch hinsichtlich der in Art. 127 Abs. 2 StPO vorgesehenen Eröffnung des Urteilsspruchs an die Parteien nicht, das Urteil nur dem Verteidiger zu eröffnen. Vielmehr sei es auch dem Angeklagten persönlich zu eröffnen; dies deshalb, weil weder der private noch der amtliche Verteidiger eigentliche Vertreter des Angeschuldigten seien. Es handle sich dabei um eine Verbeiständung, bei der der Verteidiger mit dem Angeschuldigten und nicht an dessen Stelle auftrete. Bisher hatte dies praxisgemäss zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten zu laufen begann (vgl.AbR 1992/93, Nr. 50). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann vorliegend aus folgenden Gründen offenbleiben.
b)aa) Es ist unbestritten, dass der Strafbefehl vom 6. Februar 1997 nur dem Beschwerdeführer 1 zugestellt wurde, obwohl das Verhöramt von der Vertretung durch den Beschwerdeführer 2 Kenntnis hatte. Eine solche Eröffnung des Strafbefehls ist mangelhaft. Der Beschwerdeführer 1 konnte nämlich ohne weiteres damit rechnen, dass auch sein Verteidiger gleichzeitig zumindest eine Kopie des Strafbefehls bekommen würde, nachdem dieser eine Vollmacht aufgelegt und für ihn auch zu den Anschuldigungen Stellung genommen hatte. Dies gilt umso mehr, als der Zustellungsvermerk des Strafbefehls vom 6. Februar 1997 den Rechtsvertreter ausdrücklich erwähnte. Ein solcher Mangel der Urteilseröffnung darf der Partei nicht zum Nachteil gereichen, was meistens bedeutet, dass die Möglichkeit, ein allfälliges Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt werden darf (vgl. LGVE 1988 I Nr. 62; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 und Art. 38 VwVG, Art. 107 Abs. 3 OG; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 283; BGE 113 Ib 298 f.,99 V 182). Es fragt sich vorliegend jedoch, ob das Verhalten des Beschwerdeführers 1 einen Verzicht auf das Ergreifen eines Rechtsmittels oder eine Anerkennung des fehlerhaft eröffneten Strafbefehls bedeutet, mit der Folge, dass er das Recht auf Aufhebung des fehlerhaft eröffneten Strafbefehls mit Bezahlen der Busse verwirkt hätte (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, 167 f.; vgl. auch Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 254). Das Verhöramt macht dies sinngemäss geltend. Der Private ist im Verfahrensgang denn auch zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 254, mit Hinweisen). Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 93 f.).
bb) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer 1 Kenntnis davon hatte, dass seinem Rechtsvertreter kein entsprechender Strafbefehl zugegangen ist. Es muss deshalb zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er die Busse sowie Kosten und Gebühren zufolge der Untätigkeit seines Rechtsvertreters tatsächlich in der Annahme bezahlte, dass aufgrund der Rechtslage gegen den Strafbefehl nichts mehr zu machen sei, wie er dies geltend macht. Zwar könnte man erwarten, dass der Vertretene sich bei seinem Vertreter über das weitere Vorgehen erkundigt, insbesondere wenn er sich ungerecht behandelt fühlt. Dies ist jedoch eine Sache der internen Verständigung zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten, die je nach Absprache anders gehandhabt werden kann. Zudem ist der juristische Laie, der einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat, erfahrungsgemäss tatsächlich geneigt, sich als von jedem selbständigen Handeln im Prozess entlastet zu betrachten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Absprache getroffen wurde (vgl. SJZ 68/1972, Nr. 63). Das Bezahlen der Busse kann deshalb nicht zuungunsten des Angeschuldigten ausgelegt werden. Eine andere Beurteilung könnte sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer 1 die Busse in Kenntnis des Mangels bezahlt hätte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht als Rechtsmittelverzicht oder Anerkennung des (fehlerhaft eröffneten) Strafbefehls qualifiziert werden kann. Entsprechend hat er auch nicht das Recht auf Aufhebung des fehlerhaft eröffneten Strafbefehls verwirkt.
c) Nach Kenntnisnahme eines ergangenen Strafbefehls durch das Schreiben der Rechtsschutz-Versicherung vom 21. Mai 1997 (zugestellt am 26. Mai 1997) stellte der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 4. Juni 1997 ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 1997. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine mangelhafte Eröffnung einer Partei nicht zum Nachteil gereichen darf, erfolgte diese Einsprache fristgerecht (vgl. Art. 101 StPO). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wann der Beschwerdeführer 2 nach Kenntnisnahme des Abschlusses des Strafverfahrens vom 26. Mai 1997 im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente war. Erst ab diesem Zeitpunkt würde die Einsprachefrist nämlich zu laufen beginnen (vgl. BGE 102 Ib 94). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
a) Nach Art. 396 OR bestimmt sich der Umfang eines Auftrages nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes, wenn er nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist. Insbesondere ist in einem Auftrag auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören (Abs. 2). Inhalt und Umfang bestimmen sich nach dem für den Dritten erkennbaren Willen des Auftraggebers unter den gegebenen Umständen (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, N. 9 zu Art. 396 OR).
b) Der Betreff der Vollmacht des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2 vom 27. Dezember 1996 lautete wie folgt: "Strafverfahren; Vorfall vom 12.10.1996".
aa) Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei einer Administrativmassnahme nicht um eine eigentliche Strafe, sondern um eine präventive und erzieherische Verwaltungsmassnahme, welche der strafrechtlichen Sanktion ähnlich ist (BGE 121 II 26). Die Administrativmassnahme ist vergleichbar mit den Nebenstrafen gemäss Art. 51 ff. StGB, womit sie neben die Strafe treten kann. Strafe und Administrativmassnahme bilden somit zusammen die Sanktion, welche der Fehlbare für seine SVG-Widerhandlung gewärtigen muss. Aus diesem Grund müssen Strafe und Massnahme aufeinander abgestimmt sein, was im jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. OGE vom 8. Februar 1996, mit Hinweisen).
bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann von einem Strafverfahren im weiteren Sinne gesprochen werden, das das Strafverfahren im engeren Sinn sowie das Administrativmassnahme-Verfahren beinhaltet. Dem entsprechen die Tatsachen, dass das Verhöramt seit 15. Februar 1997 auch für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständig ist (vgl. Art. 72 GOG), und dass sich ausserdem das Administrativverfahren sinngemäss nach der Strafprozessordnung richtet (Art. 74 Abs. 1 GOG). Daraus ergibt sich, dass das Verhöramt nach dem Wortlaut der genannten Vollmacht eine Vertretung des Beschwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 nicht nur für das Strafverfahren im engeren Sinn, sondern auch für das Administrativmassnahme-Verfahren hätte vermuten müssen. Die Auslegung, dass die Vollmacht für das Strafverfahren im weiteren Sinne ausgestellt wurde, erweist sich insbesondere auch zufolge des Zusatzes "Vorfall vom 12.10.1996" als richtig. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Verfahren sogar die gleichen Verfahrensnummern tragen. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer 1 auch nicht angelastet werden, dass er sich mit seinem Anwalt nach Eröffnung des Administrativmassnahme-Verfahrens nicht in Verbindung gesetzt hat. Als einem Laien war für ihn vermutlich nicht einmal erkennbar, dass dieses Verfahren nicht Teil des Strafverfahrens im engeren Sinne ist. Zudem konnte er, wie bereits erwähnt, davon ausgehen, dass sein Anwalt aufgrund der erteilten Vollmacht ihn in allem vertreten werde, was im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Oktober 1996 steht und in den Bereich des Strafverfahrens fällt. Da demnach das Verhöramt auch im Administrativmassnahme-Verfahren von einer Vertretung hätte ausgehen müssen, ist die Eröffnung der Verwarnung vom 29. April 1997 nur gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls als mangelhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer 2 erhielt auch diese Verfügung nicht zugestellt. Er ist offensichtlich erst durch das Schreiben der Rechtsschutz-Versicherung (zugestellt am 26. Mai 1997) veranlasst worden, entsprechende Abklärungen über den Stand des Administrativmassnahme-Verfahrens zu treffen. Mit der Eingabe vom 4. Juni 1997, womit er unter anderem auch formell Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 1997 erhob, gilt deshalb die Beschwerdefrist seit Kenntnisnahme der Verfügung seitens des Rechtsvertreters als eingehalten. Im übrigen ist auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Strafbefehl zu verweisen (vgl. E. 3). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. ...