Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 1, S. 33:Art. 14 Abs. 1 lit. d GOG Die Mitglieder des Obergerichts, die im Strafappellationsverfahren gegen einen Rechtsanwalt und Notar mitgewirkt haben, müssen im nachfolgenden Disziplinarverfahren nicht in den Ausstand treten (E. 2).Art. 4 BV, Art. 4 des siebten Zusatzprotokolls zur EMRK Der Grundsatz "ne bis in idem"steht einer disziplinarischen Belangung des in der gleichen Sache strafrechtlich verurteilten Rechtsanwalts und Notars nicht entgegen (E. 3).Art. 27 AnwG Verjährung von Disziplinarvergehen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zugetragen haben (E. 4).Art. 23 Abs. 3 GOG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 23 AnwG Der Anwalt, der seinen guten Ruf und seine Vertrauenswürdigkeit, sei es durch seine Berufstätigkeit, sei es als Privatperson, in Frage stellt, verstösst grundsätzlich gegen die Berufspflichten und setzt sich damit disziplinarischen Massnahmen aus. Kriterien für die Bemessung der Sanktion (E. 5).
Entscheid des Obergerichts vom 12. August 1999
Aus den Erwägungen:
Rechtsanwalt und Notar X veranlasste, dass in der Buchhaltung seines gemeinsam mit Rechtsanwalt Y als Partner geführten Anwalts- und Notariatsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach dem Gesellschaftsvertrag und im Rahmen einer ordnungsgemässen Buchführung hätten verbucht werden müssen. X vereinnahmte deshalb Honorar- und Gebührenzahlungen im Deliktsbetrag von Fr. 154'179.55 für sich privat. Dadurch wurde einerseits Y benachteiligt, indem sein Anteil am Geschäftsergebnis in den erstellten Jahresrechnungen geringer ausfiel, als er hätte ausfallen sollen. Gleichzeitig erzielte dadurch X einen Vorteil, indem er die privat abgerechneten Beträge nicht mit seinem Partner "teilen" musste. X wurde deswegen rechtskräftig wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig gesprochen und mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bedingt bestraft. Zu prüfen ist, ob er sich mit seinem Verhalten auch als Rechtsanwalt und Notar disziplinarisch verantwortlich gemacht hat. Er erhebt dagegen mehrere Einwände.
Zunächst macht er geltend, es sei zu überprüfen, inwiefern es zulässig sei, dass das Obergericht nach der strafrechtlichen Verurteilung jetzt auch als Disziplinarbehörde amte. Es bestünden diesbezüglich gewisse Bedenken, insbesondere auch im Hinblick auf die EMRK.
a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d GOG dürfen Präsidien und Mitglieder der Gerichtsbehörden sowie Gerichtsschreiber ihr Amt nicht ausüben in Sachen, in denen sie schon in einer amtlichen Stellung gehandelt haben. In der Rechtsprechung zu Art. 4 und Art. 58 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird aber allgemein anerkannt, dass der Umstand, dass sich ein Richter in einem früheren Verfahren mit einer Angelegenheit befasst hat, seine Befangenheit in einem späteren Verfahren nicht ohne weiteres herbeiführt (BGE 120 Ia 187,113 Ia 409 f.;AbR 1988/89, Nr. 40, E. 1; OGE vom 2./10. März 1995 i.S. K. und vom 24. Januar 1991 i.S. C., OGKE vom 14. September 1993 i.S. Z.). Das ist vielmehr nur der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen können; so sieht auch Art. 14 Abs. 1 lit. d GOG vor, dass die vorausgegangene Amtstätigkeit des Gerichtspräsidiums keinen Ausschlussgrund für die Behandlung der Hauptsache darstelle. Entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob der Richter im früheren Verfahren oder Verfahrensstadium eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage geprüft hat. Zulässig ist die Vorbefassung, wenn die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187,117 Ia 160; ZBl 100/1999, 77).
b) In BGE 100 Ia 359 verneinte das Bundesgericht eine Befangenheit bei einem Oberrichter, der sowohl bei der Beurteilung des Straffalles als auch beim Disziplinarentscheid gegenüber einem Rechtsanwalt mitgewirkt hatte. In BGE 120 Ia 184 entschied das Bundesgericht, dass die Regelung des Kantons Obwalden, wonach die Obergerichtskommission als Ermächtigungsbehörde über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Betreibungsbeamten entscheide und anschliessend über die Anordnung eines Disziplinarverfahrens befinde, den Anspruch auf eine unbefangene und unvoreingenommene Beurteilung nicht verletze. In einem unveröffentlichten Urteil vom 21. April 1994 i.S. S. erkannte das Bundesgericht, es liege auch darin kein Ausstandsgrund in einem Disziplinarverfahren, dass eine kantonale Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte die Strafuntersuchungsbehörden auf allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten eines Anwaltes aufmerksam gemacht habe (zitiert in ZBl 100/1999, 78). Im zuletzt zitierten Entscheid vom 19. Mai 1998 erwog das Bundesgericht, in den zwei neueren von ihm beurteilten Fällen blieben die Zuständigkeiten in zwei verschiedenen Verfahren, nämlich einerseits dem Straf- und andererseits dem Disziplinarverfahren, deutlich getrennt. Die Disziplinarbehörde habe im Strafverfahren lediglich Anzeige erstatten können, nicht aber über die weitere Folge derselben befinden können. Dies habe keine Befangenheit oder Voreingenommenheit im davon unabhängigen Disziplinarverfahren begründet. Anders verhalte es sich hingegen, wenn dieselben Personen zunächst disziplinarrechtliche Anzeige erstatteten und danach am Disziplinarverfahren bzw. -entscheid mitwirkten. In einer Anzeige liege ein Engagement, welches bewirke, dass dem Anzeigesteller die erforderliche Neutralität bei der Beurteilung nicht mehr zuerkannt werden könne. Das Bundesgericht erachtete deshalb die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus und den Gerichtsschreiber, welche an die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus Anzeige gegen einen Anwalt erstattet hatten, im Diszplinarverfahren gegen diesen Anwalt als befangen. Diese Personen hätten die Anzeige nicht nur erwirkt, sondern auch aktiv daran mitgewirkt; sie hätten dabei ihre Auffassung manifestiert, es liege vermutlich ein Disziplinarverstoss vor. Das Bundesgericht führte aber weiter aus, es komme auch vor, dass eine Behörde unmittelbar über Disziplinargewalt verfüge und gar keine besondere Disziplinarinstanz angerufen werden müsse. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob jemand als betroffener externer Anzeigeerstatter oder allein in seiner Funktion als Mitglied der Disziplinarbehörde oder einer unmittelbar disziplinarbefugten Behörde an der Beurteilung des zu prüfenden Sachverhaltes teilnehme (ZBl 100/1999, 79).
c) Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 1998 lediglich zu beurteilen, ob X sich wegen Falschbeurkundung strafbar gemacht habe. Es hatte sich nicht damit zu befassen, ob X als Anwalt und Notar auch disziplinarisch zu sanktionieren sei. Auch der Obergerichtspräsident teilte X mit Schreiben vom 10. September 1997 in seiner Eigenschaft als Präsident des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und Notare lediglich mit, dass ein Disziplinarverfahren eröffnet werde, da eine allfällige Verurteilung wegen Falschbeurkundung auch disziplinarisch relevant sein könnte. Er gab damit lediglich zu erkennen, dass das Obergericht zu prüfen haben werde, ob ein Disziplinarvergehen anzunehmen sei, äusserte sich aber nicht zur Frage, ob dem so sei. Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 räumte er X die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Im Disziplinarverfahren wird somit erstmals zu prüfen sein, ob das Verhalten von X als Disziplinarvergehen zu betrachten ist, sowie, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarstrafe auszusprechen sei. Diese Rechtsfragen erscheinen somit als offen und nicht als vorbestimmt. Es kann auch bei objektiver Betrachtung ausgeschlossen werden, dass der Anschein der Befangenheit erweckt wird. Bei dieser Sachlage haben weder der Obergerichtspräsident und die weiteren Mitglieder des Obergerichts noch die Gerichtsschreiberin in den Ausstand zu treten.
a) Der Grundsatz "ne bis in idem" gehört dem Bundesrecht an und ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 86 IV 52,56 I 77). Er leitet sich aus Art. 4 Abs. 1 BV ab und besitzt damit Verfassungsrang (BGE in ASA 59, 639 ff.). Er besagt, dass niemand wegen der gleichen Straftat zwei Mal verfolgt werden darf und dass mit anderen Worten einem zweiten Strafverfahren respektive einer zweiten Beurteilung der gleichen Tat der Verbrauch der Strafklage aufgrund des ersten Urteils entgegensteht (ASA 59, 642). Der Grundsatz "ne bis in idem" findet seine Grundlage auch in Art. 4 des siebten Zusatzprotokolls zur EMRK, welches für die Schweiz am 1. November 1988 in Kraft getreten ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (vgl. ASA 59, 643; Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, 285 ff.;VVGE 1993/94, Nr. 48, E. 2a).
b) Disziplinarverfahren gelten gemäss der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention regelmässig nicht als Verfahren betreffend strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 120 Ia 189, mit Hinweisen; ZBl 100/1999, 76; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, S. 234, Rz. 396). Dementsprechend verbietet die EMRK gemäss den Konventionsorganen lediglich, dass eine Person wegen der gleichen strafbaren Handlung ein weiteres Mal vor Gericht gestellt und bestraft wird; separate Disziplinarverfahren sind möglich (Villiger, a.a.O., S. 395, Rz. 664; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, 864). Gleichermassen geht auch die schweizerische Lehre und Rechtsprechung trotz eines teilweisen Strafcharakters der Disziplinarsanktionen (BGE 106 Ia 121) davon aus, dass im Verhältnis zwischen Disziplinar- und Strafverfahren der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 167; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, S. 245, Rz. 962; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, 93). Ob ein Anwalt zusätzlich belangt werden dürfe, beurteile sich lediglich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 108 Ia 230 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 171). Entsprechend wird auch in Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980 (BeurkG) ausdrücklich festgehalten, dass die disziplinarische Verantwortlichkeit ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren bestehe. Diese Auffassung wird letztlich nur bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach der (auch befristete) disziplinarische Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines freien Berufes eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle (BGE 123 I 88; ZBl 100/1999, 76). Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass einer disziplinarischen Beurteilung des Verhaltens von X im Anschluss an seine strafrechtliche Verurteilung nichts entgegensteht.
a) In seinem Strafurteil ging das Obergericht davon aus, dass ein von 1991 bis 1994 begangenes Einheitsdelikt vorliege. Nicht anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung beginnt somit auch die disziplinarrechtliche Verjährung mit der letzten deliktischen Handlung vom 8. März 1994 zu laufen.
b) Gemäss Art. 35 Abs. 4 BeurkG verjähren Disziplinarvergehen von Urkundspersonen innert einem Jahr seit ihrer Entdeckung und innert 5 Jahren seit ihrer Begehung. Dabei handelt es sich um absolute Fristen, welche auch während eines Strafverfahrens nicht ruhen (AbR 1992/93, Nr. 1, E. 2c). Die fünfjährige Frist gemäss dem Beurkundungsgesetz ist somit am 8. März 1999 abgelaufen. Demzufolge ist das Disziplinarverfahren hinsichtlich der Verantwortlichkeit von X als Urkundsperson einzustellen.
c) Hinsichtlich des Anwaltsrechts weist X darauf hin, dass es keine Verjährungsbestimmung gebe, und er kritisiert, dass das Obergericht in AbR 1992/93, Nr. 1, E. 2c, nicht die Verjährungsfrist gemäss Beurkundungsgesetz analog angewendet, sondern auf die Anwendung einer längeren Verjährungsfrist geschlossen hat.
aa) Wie dargelegt, geht das fragliche Verhalten von X auf die Jahre 1991 bis 1994 zurück. Zu dieser Zeit stand noch das alte Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 (aGOG) sowie das alte Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910 (aAnwG) in Kraft. Keiner dieser beiden Erlasse äusserte sich zur Frage der Verjährung von Disziplinarvergehen. Das Institut der Verjährung gehört nicht dem Verfahrensrecht an, sondern gilt nach allgemein anerkannter Auffassung als Einrichtung des materiellen Rechts (AbR 1994/95, Nr. 18, E. 2b; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, 212). Deshalb kann nicht auf den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsatz abgestellt werden, dass keine unzulässige Rückwirkung vorliege, wenn im Verfahrensrecht das neue Recht auf alle pendenten Angelegenheiten angewendet werde (BGE 113 Ia 425 m.H.,79 I 87; Rhinow/Krähen- mann, a.a.O., 49; VGE vom 25. Februar 1997 i.S. v.E.-Stiftung). Unpassend und deshalb hier nicht anzuwenden ist ferner die Praxis des Bundesgerichts, der zufolge im intertemporalen Verwaltungsrecht die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt nicht verjährt sind (vgl. BGE 111 II 191, E. 6 und 193 E. 7,107 Ib 203 f., E. 7a/aa; vgl. Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, 58, mit weiteren Hinweisen). Folglich ist davon auszugehen, dass die im neuen Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 (AnwG) vorgesehenen Verjährungsbestimmungen nicht direkt anwendbar sind.
bb) X verweist auf die Verwaltungspraxis, welche die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung festlegt, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat; nur beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften sei die Verjährungsfrist nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (vgl. dazu AbR 1994/95, Nr. 18, E. 4, m.H.). Es gebe nun in Obwalden kein Gesetz, das dem Disziplinarrecht der Anwälte näher stehe als das Disziplinarrecht der freiberuflich tätigen Notare. Da es sich beim Beurkundungsgesetz zudem um ein weniger als zwanzig Jahre altes und somit modernes Gesetz handle, dränge sich die Übernahme seiner Verjährungsfristen für das Anwaltsrecht auf.
cc) Das Obergericht lehnte es ausdrücklich ab, die (kurzen) Verjährungsfristen des Beurkundungsgesetzes auf das Anwaltsrecht zu übertragen. Es schloss auf die Anwendbarkeit einer zehnjährigen Verjährungsfrist (AbR 1992/93, Nr. 1, E. 2c). Daran ist auch vorliegend festzuhalten.
Das ist umso mehr gerechtfertigt, nachdem am 1. Juni 1999 das neue Anwaltsgesetz vom 26. März 1999 in Kraft getreten ist. Würde nicht auf die publizierte Praxis des Obergerichts abgestellt, so läge es näher, heute auf die darin enthaltenen Verjährungsregeln als auf die entsprechende Bestimmung des beinahe zwanzigjährigen Beurkundungsgesetzes abzustellen, zumal diese durch das Obergericht als problematisch beurteilt wurde. Der Gesetzgeber hat sich nämlich erst kürzlich mit dem Problem der Verjährung von Disziplinarvergehen im Anwaltsrecht auseinandergesetzt und hiefür eine angemessene Lösung gefunden. Gemäss Art. 27 AnwG verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem das Obergericht von der beanstandeten Pflichtverletzung Kenntnis hatte (Abs. 1). Die Frist wird durch jede Handlung des Obergerichts unterbrochen (Abs. 2). Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall fünf Jahre nach der Tat (Abs. 3). Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafrechtliche relevante Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist (Abs. 4).
Bei der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 9 Abs. 1 StGB). Wegen der dafür geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist ist das X vorgeworfene Verhalten somit strafrechtlich auch im heutigen Zeitpunkt noch nicht verjährt (vgl. Art. 70 StGB). Durch analoge Anwendung von Art. 27 Abs. 4 AnwG im Rahmen der Lückenfüllung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) ergäbe sich somit ebenfalls, dass auch die disziplinarische Verfolgung seiner Tat anwaltsrechtlich noch nicht verjährt ist.
aa) Es trifft zwar zu, dass sich X gegenüber seinen Klienten nichts hat zuschulden kommen lassen. Sein Verhalten betrifft jedoch nicht ausschliesslich sein Privatleben. Vielmehr hat er seine Verfehlungen bei der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt begangen. Indem er Honorareinkünfte nicht entsprechend seiner Verpflichtung gemäss Gesellschaftsvertrag über das Advokaturbüro verbuchen liess, sondern zugunsten seiner Privatkonti, erwirkte er, dass die professionell geführte Buchhaltung des Advokaturbüros nicht der Wahrheit entsprach. Er handelte dabei zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil seines Büropartners Rechtsanwalt Y. Ein solches Verhalten wiegt schwerer als die Begehung einer Straftat, die keinen unmittelbaren Bezug zum Berufsleben aufweist. X hat mit seinem Verhalten seine Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwalt aufs Spiel gesetzt. Es steht daher ausser Frage, dass in seinem Verhalten auch eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Anwaltsrechts liegt, die zu disziplinarischer Verantwortlichkeit führen muss, da er vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt hat.
bb) Zu prüfen bleibt, welche Disziplinarstrafe angezeigt ist. Ein Absehen von einer Disziplinarstrafe gestützt auf das Opportunitätsprinzip fällt angesichts der Schwere der Verfehlung ausser Betracht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf aber keine strengere Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, als zur Sicherstellung der künftig einwandfreien Berufsausübung notwendig erscheint. Die Widerhandlung und die Disziplinarmassnahme müssen im Hinblick auf den Zweck des Disziplinarstrafrechts zueinander in einem sinnvollen Verhältnis stehen (AbR 1996/97, Nr. 1, E. 5b).
Vorliegend kann nicht angenommen werden, die Straftat weise für sich allein auf derartige Charaktermängel hin, dass X das Vertrauen, das ein Anwalt haben muss, schlechthin nicht mehr verdiene. Es darf denn auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Strafgericht X den bedingten Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährte. Damit brachte es ihm gegenüber das Vertrauen entgegen, dass er sich durch eine blosse Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten lasse (vgl. auch BGE 100 Ia 361). X wurde durch das Strafverfahren auch ohne Zweifel bereits erheblich getroffen. Es kann demzufolge vorausgesetzt werden, dass eine Sanktion, welche wie die Verwarnung, der Verweis oder die Busse künftig ein korrektes Verhalten gewährleisten soll, nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist. Bei dieser Sachlage wäre aber sowohl ein dauernder Entzug des Anwaltspatentes als auch ein befristeter Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht gerechtfertigt, zumal ein befristetes Berufsverbot in seiner Schwere und Wirkung nicht zu unterschätzen ist (vgl. BGE 106 Ia 125). Zu Ungunsten von X fällt allerdings in Betracht (vgl. auch Sterchi, a.a.O., 117, N. 4c), dass er schon mit Urteil des Obergerichts vom 10. Juni 1994 wegen diverser Verstösse gegen die Berufspflichten mit einer Busse belegt werden musste. Schon aus diesem Grund fallen die Sanktionen der Verwarnung und des Verweises ausser Betracht. Eine Busse ist aber auch deshalb angezeigt, weil X in unzulässiger Weise einen finanziellen Vorteil erlangen wollte. Das wiegt umso schwerer, als er nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt hat. Insgesamt wiegt sein Verschulden relativ schwer. Bei einer Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. Z als angemessen.