Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 10, S. 56:Art. 679 und Art. 684 ZGB Der bundesrechtliche Nachbarschutz erfasst auch die Fernhaltung von Licht und den Entzug der Aussicht durch Bäume und Sträucher. Die Duldung einer Pflanzung während einer gewissen Zeit bedeutet nicht die Duldung jeder Grösse dieser Pflanzung (E. 2a - d). An schöner Hang- und Aussichtslage haben die Eigentümer der obenliegenden Wohnhäuser Anspruch darauf, dass die Eigentümer der untenliegenden Grundstücke die entlang der Parzellengrenze gepflanzten Bäume und Sträucher regelmässig so zurückschneiden, dass sie die Lichteinstrahlung und die Aussicht nicht wesentlich beeinträchtigen (E. 2e - g und 3).
Entscheid des Obergerichts vom 1. April 1998
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 684 ZGB hat sich jedermann bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB). Als Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB gilt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück aus geht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung auftritt. Unzulässig ist eine Einwirkung, wenn sie als übermässig erscheint. Die für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Immission entscheidende Intensität der Einwirkung beurteilt sich nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie Ortsgebrauch zu berücksichtigen; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige Einwirkungen. Ob die Nutzung des Grundstücks, auf welche die Einwirkungen zurückzuführen sind, rechtmässig oder widerrechtlich erfolgt, ist aus der Sicht von Art. 684 ZGB ohne Belang (BGE 119 II 415 f., mit Hinweisen).
b) Nach heute wohl herrschender Auffassung unterstehen auch die mit der Existenz von Pflanzen zusammenhängenden negativen Immissionen der Vorschrift von Art. 684 ZGB; der in den Art. 686 und 688 ZGB vorbehaltenen privatrechtlichen Regelung der Kantone kann danach nur ergänzende Bedeutung zukommen. Entsprechend werden auch die Fernhaltung von Licht und der Entzug der Aussicht unter Art. 684 ZGB subsumiert (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1975, N. 50 ff., N. 78 ff. und N. 181 ff. zu Art. 684 ZGB; Susanne Auer, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Zürich 1997, 109 ff.; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Band II, Bern 1994, N. 1808a; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, Basel und Frankfurt a.M. 1995, § 13, N. 38; Tuor/Schnyder/Schmid, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, 729; Alfred Lindenmann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Baden 1988, 30; Peter Liver, Schweizerisches Privatrecht, Band V/1, Basel und Stuttgart 1977, 226; vgl. neuerdings BGE 114 II 230 ff.; offengelassen in BGE 106 Ib 236 f.). Mit der Vorinstanz ist dieser Auffassung, die auch von keiner der Parteien in Frage gestellt wird, zu folgen. Andernfalls könnte der Grundeigentümer, soweit das kantonale Recht dies gestattet, nach Belieben Bäume und Sträucher auf seinem Grundstück pflanzen, und er wäre in seinem Eigentumsrecht höchstens durch das Rechtsmissbrauchsverbot eingeschränkt. Angesichts der schützenswerten Interessen des Grundeigentümers, der durch stetig wachsende Bäume und Sträucher erheblich im Genuss seiner Liegenschaft beeinträchtigt werden könnte, rechtfertigt sich eine restriktive Auslegung des Art. 684 ZGB nicht (vgl. Lindenmann, a.a.O., 31).
c) Unbestritten ist sodann, dass die nachbarrechtlichen Ansprüche die aus Art. 684 ZGB hergeleitet werden, grundsätzlich unverjährbar und unverwirkbar sind (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 49 zu Art. 685/686 ZGB; Liver, a.a.O., 250). Sodann bedeutet die Duldung einer Pflanzung während einer gewissen Zeit nicht die Duldung jeder Grösse dieser Pflanzung (Lindenmann, a.a.O., 61). Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die Kläger hätten bereits beim Kauf ihrer Grundstücke damit rechnen müssen, dass die Bäume weiter wachsen würden, sind ihre Vorbringen somit unbehelflich. Entscheidend kann nur sein, wie die Situation aus heutiger Sicht zu beurteilen ist.
d) Die Vorinstanz hält dafür, bei der Beantwortung der Frage, in welchem Masse die heutige Bepflanzung allenfalls zurückzuschneiden sei, falle im besonderen Masse ins Gewicht, dass das kantonale EG ZGB Ausdruck der örtlichen Gegebenheiten sei. Entsprächen die strittigen Bäume diesen kantonalen Bestimmungen, so dürfe die im vorliegenden Fall teilweise festgestellte Beeinträchtigung der Aussicht auf den Sarnersee nicht leichthin als übermässig bewertet werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verwirkung des Beseitigungsanspruchs von zu nahe an der Grundstücksgrenze gepflanzten Bäumen und Sträuchern im Sinne von Art. 108 EG ZGB keinen direkten Zusammenhang zur Frage hat, ob übermässige Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB vorliegen. Diese Frage ist ausschliesslich eine solche des Bundesrechts und nach den bereits dargelegten objektiven Kriterien zu beurteilen. Daran vermag nichts zu ändern, dass Art. 684 Abs. 2 ZGB auch die Berücksichtigung der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und des Ortsgebrauchs verlangt. Entsprechend weist auch das Bundesgericht darauf hin, dass aus der Sicht von Art. 684 ZGB ohne Belang sei, ob die Nutzung des Grundstücks, auf welche die Einwirkungen zurückzuführen sind, rechtmässig oder widerrechtlich erfolgt (BGE 119 II 416, E. 4c, in fine).
e) Die Kläger machen geltend, die Vorinstanz habe eine falsche und einseitige Interessenabwägung anhand der massgeblichen Kriterien vorgenommen.
aa) Wie dargelegt sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einwirkung übermässig ist, die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und der Ortsgebrauch zu berücksichtigen (Art. 684 Abs. 2 ZGB), wobei sich die Ausdrücke "Lage", "Beschaffenheit" und "Ortsgebrauch" nicht immer auseinander halten lassen, sondern sich oftmals überschneiden (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des Schweiz. Sachenrechts, Band I, Bern 1991, N. 1121). Der Lage der Grundstücke kann für die Beurteilung der Frage, ob eine Einwirkung übermässig sei, entscheidende Bedeutung zukommen (Rey, a.a.O., N. 1122). Unter Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke wird deren individueller Charakter, deren konkrete Zweckbestimmung und Verwendungsart verstanden (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 101 zu Art. 684 ZGB; Rey, a.a.O., N. 1123). Beim Entscheid über die Frage, ob eine Einwirkung ortsüblich ist, muss vor allem untersucht werden, ob diese Immission in der betreffenden Gegend herkömmlicherweise als normal empfunden wird (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 103 zu Art. 684 ZGB; Rey, a.a.O., N. 1124). Massgebend ist das Urteil des normalen Durchschnittsmenschen; denn es kommt darauf an, was ein guter Nachbar unter den gegebenen Verhältnissen an Einwirkungen in Kauf nehmen muss und was nicht (Haab/Simonius/Scherer/Zobl, Zürcher Kommentar 1977, N. 17 zu Art. 684 ZGB). Dem Ortsgebrauch kommt in der Regel aber eher untergeordnete Bedeutung zu, namentlich wenn Lage und Beschaffenheit der Grundstücke aufgrund der konkreten Umstände ausschlaggebend erscheinen (vgl. Simonius/Sutter, a.a.O., § 13, Rz. 43). Selbst wenn der Richter festgestellt hat, dass die streitige Immission der Ortsübung nicht entspricht, so ist er gleichwohl nicht gezwungen, die Klage zu schützen; auch dann bleibt immer noch Raum für die Abwägung der konkreten Interessen der Beteiligten derart, dass unter Umständen auch solche Interessen, welche mit dem allgemeinen Charakter der Gegend oder des Quartiers zusammenhängen, gegenüber andersartigen, ebenfalls schutzwürdigen Interessen zurückzutreten haben, nämlich dann, wenn diese im konkreten Fall unstreitig viel erheblicher sind (BGE 45 II 407,40 II 30; Haab/Simonius/Scherer/Zobl, a.a.O., N. 18 zu Art. 684 ZGB). Zusammenfassend muss sich also der Richter bei der Beurteilung der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie des Ortsgebrauchs vergegenwärtigen, in welcher Umgebung die beteiligten Grundstücke sich befinden, wobei er namentlich auch je nachdem differenzieren darf, ob die Grundstücke in einem gewöhnlichen Wohnviertel oder in einem Villenquartier liegen (Haab/Simonius/Scherer/Zobl, a.a.O., N. 17 zu Art. 684 ZGB).
bb) Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich die Grundstücke der Parteien in einer reinen Wohnzone befinden. Es handelt sich allerdings nicht um ein durchschnittliches Wohngebiet. Vielmehr handelt es sich um eine aussergewöhnlich schöne Wohnlage, wohl eine der besten im Kanton Obwalden überhaupt. Von den Grundstücken der Parteien bietet sich nicht nur eine wunderbare Aussicht auf den ganzen Sarnersee und die umliegenden Berge; vielmehr verfügen die Grundstücke auch über eine überdurchschnittlich gute Sonneneinstrahlung und namentlich über die begehrte Abendsonne. Es versteht sich von selbst, dass sich eine derart exklusive Wohnlage auch im Landpreis niederschlägt. Es kann daher schon vorweg festgehalten werden, dass eine Beeinträchtigung der Kläger durch Fernhaltung von Licht und Entzug der Aussicht angesichts der besonderen Ausgangslage nur schützenswert wäre, wenn dafür ernsthafte sachliche Gründe sprächen. Wer in einem solchen Wohngebiet Land erwirbt, muss sich bewusst sein, dass namentlich die Aussicht für die Nachbarn von hoher Priorität ist und Einschränkungen ihnen deshalb nicht leichthin zuzumuten sind.
cc) Anlässlich des Augenscheins des Obergerichts konnte bezüglich der aktuellen Bepflanzungssituation folgendes festgestellt werden: Die Parzellengrenze der Parzellen X und Y der Beklagten wird auf ihrer ganzen Länge durch eine dichte Reihe hochstämmiger Fichten gesäumt. Baum steht an Baum. Teilweise sind zwischen den Tannenbäumen Sträucher gepflanzt, die das Astwerk noch verdichten. Die Parzellengrenze erhält einen mauerähnlichen Charakter; die Grundstücke der Beklagten sind dadurch von oben praktisch nicht mehr einsehbar, lediglich die Hausdächer sind zum Teil noch ersichtlich. Entlang der Parzellengrenze des Beklagten 2 weisen die Bäume eine beträchtliche Höhe auf. Ihre Spitzen übersteigen teilweise die Oberkante der Fenster in der unteren Wohnebene des Grundstücks des Klägers 1. Die Bäume auf dem Grundstück des Beklagten 1 sind demgegenüber niedriger, da sie noch während des vorinstanzlichen Verfahrens zurückgeschnitten wurden. Auf beiden Grundstücken vermittelt die Baumreihe aber den Eindruck einer Talsperre, wie es schon die Vorinstanz feststellte. Der Kläger 1 ist dadurch in besonderem Masse betroffen; er ist Miteigentümer seiner Parzelle und bewohnt ausschliesslich die untere Ebene des Hauses; der Eigentümer im oberen Stock ist am Verfahren nicht beteiligt. Durch die Bäume des Beklagten 2 wird seine Aussicht auf den Sarnersee sowohl im Garten und vom Sitzplatz aus als auch in der Wohnung ganz erheblich eingeschränkt. Ohne die Bäume wäre der Blick frei auf den ganzen Sarnersee. Durch die Bäume wird dieser Blick teilweise vollständig verunmöglicht, teilweise erheblich eingeschränkt. Anlässlich der Besichtigung der Wohnräume im Innern zeigte sich, dass für die Bewohner der Eindruck entsteht, das Haus grenze an einen Waldrand. Besonders störend erscheint der Blick auf die Bäume vom Kinderzimmer, aber auch vom Wohnzimmer aus. Diese Situation ist für den Kläger 1 offensichtlich unzumutbar. Zwar wird die Sonneneinstrahlung nicht eingeschränkt, da die Bäume bisher kaum über den Horizont hinausgewachsen sind. Indessen würde auch die Sonneneinstrahlung in wenigen Jahren erheblich eingeschränkt, wenn die Bäume weiter wachsen gelassen würden. Ohne Zweifel wird aber heute schon die Lichteinstrahlung, namentlich das Sonnenlicht, das vom Sarnersee gespiegelt und auf das Grundstück des Klägers 1 geworfen wird, gedämpft. In einer derart schönen Aussichtslage erscheint aber vor allem auch der Entzug der Aussicht als besonders störend. Der Kläger 2 ist durch die Bäume einstweilen weniger stark betroffen, zumal er sein Haus auf zwei Ebenen bewohnt. Immerhin ist auch im anlässlich des Augenscheins besichtigten Kinderzimmer auf der untern Ebene die Lichteinstrahlung etwas geschmälert und die Aussicht beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für den Blick von der unteren Gartenebene aus. Die Baumreihe wird am südlichen Ende überdies durch eine grosse Birke abgeschlossen, die ihrerseits, wenn sie Laub trägt, den Blick Richtung A. weitgehend oder gar vollständig verdecken dürfte. Auch die Bepflanzung auf dem Grundstück des Beklagten 1 entlang der Parzellengrenze erscheint als zu hoch und dem Kläger 2 in dieser Weise nicht zumutbar.
Es ergibt sich demnach, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung den berechtigten Anliegen der Kläger nicht genügend Rechnung trägt. Es ist auch nicht zu verkennen, dass im Vergleichsvorschlag des Oberförsters dem Gesichtspunkt des Baumschutzes, der vorliegend nicht im Vordergrund stehen kann, allzu starke Bedeutung zugemessen wurde.
dd) Die Beklagten machen demgegenüber geltend, die hochstämmigen Bäume hätten hangstabilisierende Wirkung. Das mag zwar zutreffen. Andererseits könnte diese Hangstabilisierung auch mit anderen Mitteln erreicht werden, sei es durch bauliche Massnahmen oder aber durch niedrigere Pflanzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass anlässlich des Baus der Häuser der Beklagten spezielle Massnahmen zur Hangstabilisierung offenbar nicht als notwendig erachtet wurden. Wenn die Bäume angemessen zurückgeschnitten werden (vgl. hinten, E. 2f), so können sie im Übrigen erhalten bleiben und ihre hangstabilisierende Wirkung entfalten, ohne die Nachbarn zu stark zu stören.
Weiter berufen sich die Beklagten darauf, die bestehenden Bäume schützten vor dem Strassenlärm, der von der Brünigstrasse an die obenliegenden Häuser geworfen und auf ihre Liegenschaft zurückgeleitet werde. Dazu ist vorab zu bemerken, dass mit der Eröffnung des Umfahrungstunnels der A8 die Brünigstrasse eine erhebliche Entlastung erfahren hat, sodass diesem Argument nicht mehr allzu grosse Bedeutung zukommen kann, zumal auf der Brünigstrasse vermutlich in absehbarer Zeit Verkehrsberuhigungsmassnahmen zum Tragen kommen werden. Abgesehen davon kann aber der Lärmschutz auch mit einer niedrigeren Bepflanzung erzielt werden, wenn nämlich die Bäume angemessen zurückgeschnitten werden (vgl. hinten, E. 2f). Auf jeden Fall geht es nicht an, mittels Hochziehen von hochstämmigen Bäumen in einer Wohnregion mit Aussichtslage zu Lasten der Nachbarn natürliche Lärmschutzwände zu errichten.
Weiter machen die Beklagten geltend, in der bestehenden Bepflanzung hätten die Vögel und Tiere aller Art ein Refugium gefunden. Dazu ist zu bemerken, dass die Grundstücke der Parteien nicht in einer Naturschutzzone liegen und dass deshalb der Vogelschutz gegenüber den berechtigten Bedürfnissen der Anwohner nicht im Vordergrund steht. Es ist zwar zu begrüssen, wenn freilebende Tiere auch in Wohngebieten ideale Bedingungen vorfinden; dieses Ziel rechtfertigt jedoch nicht, den Anwohnern unzumutbare Einschränkungen aufzuerlegen. Im Übrigen kann den Vögeln und anderen Tieren auch bei einer niedrigeren Bepflanzung ein Refugium gewährleistet werden.
Schliesslich weisen die Beklagten darauf hin, die Bepflanzung gewähre ihnen Schutz gegenüber den Einblicken der Nachbarn. Wie sich anlässlich des Augenscheins des Obergerichts ergeben hat, kann dieser Sichtschutz aber auch durch niedrigere Bäume und Sträucher verwirklicht werden; wird die Bepflanzung angemessen zurückgeschnitten, so kann der Sichtschutz für die Beklagten vollumfänglich erhalten werden, sodass keine Einblicke in ihren Garten möglich sind. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beklagte 1 während des vorinstanzlichen Verfahrens auf seinem Grundstück eine grosszügige Pergola errichtet hat, die ohnehin jeglichen Einblick der Nachbarn verunmöglicht.
Die Beklagten weisen sodann darauf hin, dass der Quartierplan anstrebe, das Gebiet durch hochstämmige Bäume aufzulockern. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Parzellen der Prozessparteien vom Quartierplan nicht erfasst werden. Der Quartierplan kann daher nur zur Bestimmung der Ortsüblichkeit herangezogen werden. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass einzelne hochstämmige Bäume im Quartier vorkommen und durchaus zu dessen Charakter passen. Der Quartierplan spricht aber ausdrücklich von einer "angemessenen Anzahl" hochstämmiger Bäume, womit zweifellos nicht gemeint sein kann, dass die Anwohner Bäume hochziehen sollen, die den Eindruck einer Wand vermitteln und sich einer Talsperre gleich erheben und die Aussicht auf den Sarnersee sowie die umliegenden Berge übermässig einschränken. Es handelt sich mit andern Worten um eine Frage des Masses; während einzelne hochstämmige Bäume an geeigneten Standorten durchaus toleriert werden können, kann sich eine gehäufte Ansammlung solcher an unpassender Stelle aus dem Gesichtswinkel des Nachbarschutzes als unzulässig erweisen. Das ist hier der Fall, soweit die Bäume eine Höhe erreicht haben, welche für die Eigentümer der obenliegenden Grundstücke nicht mehr akzeptabel ist. Eine vergleichbare Situation konnte denn auch im umliegenden Gebiet nicht ausgemacht werden; selbst wenn aber noch andernorts ähnliche Verhältnisse anzutreffen wären, so vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Einwirkungen hier, gemessen an der Interessenlage der Parteien, insgesamt als übermässig erscheinen.
f) Nach dem Gesagten sind die Interessen der Parteien durch folgende Massnahmen zu wahren: Ein Zurückschneiden der Bepflanzung auf 3 m Höhe, wie es die Kläger verlangen, erscheint als unnötig und übertrieben. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang selbstredend nicht auf das hier nicht anwendbare Baugesetz des Kantons Nidwalden abgestellt werden. Würden die Bäume auf 3 m zurückgeschnitten, so befänden sich die Spitzen der Bäume ganz erheblich unter dem Niveau der untern Wohnlage der klägerischen Grundstücke. Da nur übermässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke unzulässig sind, kann es vorliegend aber nur darum gehen, den Klägern die Aussicht und Lichteinstrahlung zu ermöglichen. Dies kann dadurch bewerkstelligt werden, dass die Bepflanzung entlang der Parzellengrenze auf das Niveau des Bodens der untern Wohnebene der klägerischen Häuser zurückgeschnitten wird. Dadurch wird den Klägern die Aussicht auf den See vollumfänglich wieder hergestellt, und Einschränkungen der Lichteinstrahlung werden ausgeschlossen. Gleichzeitig weisen die Bäume diesfalls eine Höhe von schätzungsweise 6 m auf, wodurch ihr Weiterbestand gewährleistet sein dürfte, was bei einem Zurückschneiden auf 3 m kaum der Fall wäre. Im Übrigen ist es den Beklagten überlassen, anstelle der jetzigen allenfalls eine neue Bepflanzung zu wählen. Die Anordnung des Zurückschneidens auf die Ebene des Bodens der unteren Wohnebene, wo sich auch Gartenebene und Sitzplätze der Kläger befinden, dient ferner der Rechtssicherheit, indem für alle Parteien leicht erkennbar ist, wo die Grenze des Zulässigen überschritten wird; Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Festlegung eines Höchstmasses der Bäume zufolge unterschiedlicher Wahl des Messpunktes ergeben könnten, sind so ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich jedoch bezüglich der am südlichen Ende der Baumreihe stehenden Birke auf dem Grundstück des Beklagten 1. Es handelt sich dabei um einen besonders schönen Baum, der sehr gut in das Quartier passt, als ortsüblich bezeichnet werden kann und nach einem Zurückschneiden auf etwa 6 m wohl nicht überleben würde. Indem durch das angeordnete Zurückschneiden der übrigen Bäume der Blick auf den Sarnersee für den Kläger 2 wieder frei ist, erscheint ihm die Einschränkung der Aussicht Richtung Süden als zumutbar; dies gilt auch für die vom Kläger 2 beanstandeten Einwirkungen durch fallende Blätter und Schuppen des Baumes. Dem Beklagten 1 wird aber empfohlen, die Birke regelmässig fachmännisch zurückschneiden zu lassen, wie dies schon der Oberförster in seinem Vergleichsvorschlag angeregt hat. Andernfalls könnte der Baum mit der Zeit noch erheblich grösser werden, sodass, namentlich zufolge übermässigen Schattenwurfs, dereinst die Grenze des Zulässigen doch überschritten werden könnte.
Es wird nicht verkannt, dass die Bäume und Sträucher nach dem Zurückschneiden auf das geforderte Niveau wieder wachsen werden. Da aber ein jährliches Zurückschneiden erforderlich sein wird (vgl. hinten, E. 3), können nach dem Schnitt nur einzelne Triebe wachsen, die zugleich die Spitze der Bäume bilden werden, sodass die Kläger davon nicht in massgebender Weise beeinträchtigt werden können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagten zu verpflichten sind, die Bepflanzung innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils auf das geforderte Mass zurückzuschneiden; für den Fall der Unterlassung wird ihnen die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB angedroht (vgl. Art. 297 Abs. 1 ZPO).
g) Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei und gegen das Verbot der unnützen und das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse, wie die Kläger meinen. Die Unterscheidung zulässiger und unzulässiger Einwirkungen auf die Grundstücke der Kläger lässt sich allein gestützt auf Art. 684 ZGB anhand des Kriteriums des Übermasses vornehmen, und ein darüber hinausgehender Rechtsmissbrauch der Beklagten ist nicht dargetan.
a) Gemäss Art. 679 ZGB kann auch auf Schutz gegen drohenden Schaden geklagt werden (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1965, N. 111 ff. zu Art. 679 ZGB). Damit die vom Obergericht nun festgestellte zulässige Höhe der Bepflanzung im Wesentlichen erhalten bleibt, werden die Beklagten ihre Bäume und Sträucher regelmässig zurückschneiden müssen. Würden sie hiezu im hängigen Prozess nicht richterlich verpflichtet, so wären die Beklagten unter Umständen schon bald gezwungen, erneut Klage zu erheben, falls die Beklagten ihre Pflanzen nicht "unter der Schere halten" würden. Die Beklagten sind daher entsprechend dem klägerischen Antrag zu verpflichten, ihre Bepflanzung entlang der fraglichen Parzellengrenzen alljährlich bis spätestens 31. März auf die Höhe des Niveaus des Bodens der untern Wohnebene, wo sich auch die ebene Gartenfläche der klägerischen Grundstücke befindet, zurückzuschneiden.
b) Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit rechtfertigt es sich indessen nicht, entsprechend den Anträgen der Kläger, den Beklagten im Hinblick auf das alljährliche Zurückschneiden heute schon die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB anzudrohen. Sollten die Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so stünde es den Klägern offen, nach Art. 243 ff. das Befehlsverfahren zur Vollstreckung des rechtskräftigen gerichtlichen Entscheides anzuheben. Aus dem gleichen Grund kann den Klägern für den Fall, dass die Beklagten ihrer Rückschneidepflicht nicht alljährlich rechtzeitig nachkommen sollten, das beantragte Selbsthilferecht nicht gewährt werden. Sollten die Beklagten ihrer Verpflichtung aber nicht nachkommen, so könnten die Kläger dieses Selbsthilferecht im Befehlsverfahren zur Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils verlangen (vgl. Art. 245 lit. a i.V.m. Art. 300 ZPO). Die Voraussetzungen der Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR oder Art. 926 ZGB sind jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben.