Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 14, S. 84:Art. 4 BV, Art. 26 GOG, Art. 100 ZPO Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon vor der Einreichung einer ausformulierten Klageschrift eingereicht werden; der Gesuchsteller hat aber den Anspruch, den er einklagen will, sowie den Sachverhalt, auf den er sich stützt, genügend darzustellen, sodass die Frage der allfälligen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren beurteilt werden kann. Das Gerichtspräsidium hat grundsätzlich, sofern die sachdienlichen Unterlagen eingereicht wurden, innert Monatsfrist über das Gesuch zu entscheiden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. August 1999
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, weder der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden noch dem Bundesrecht sei zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine ausformulierte Klageschrift eingereicht werden müsse. Er sei dem Erfordernis, dass für die Beurteilung eines UR-Gesuches die Klageanhebung vorausgesetzt sei, mit der Einreichung der Rechtsbegehren im Verfahren vor dem Friedensrichter nachgekommen.
Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Nur wenn dieses keine Vorschriften enthält oder die bestehenden Normen nicht genügen, um der unbemittelten Partei die wirksame Wahrung ihrer Rechte zu sichern, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV hergeleiteten Regeln ein, die ein Mindestmass an Rechtsschutz gewährleisten (BGE 122 I 204;120 Ia 15; Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Februar 1993 i.S. S.N.,2P.328/1991, E. 2, mit Hinweis).
a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich einzureichen und kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung angebracht werden. Der Bewilligung kommt in der Regel rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen (Art. 26 Abs. 4 GOG). Aus den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ergibt sich, dass ein Gesuch jederzeit während des Verfahrens gestellt werden kann. Bei gegebenen Voraussetzungen muss in dieser Situation der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch bezüglich bereits geleisteter Arbeit im Zusammenhang mit dem Verfahrensschritt, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird, anerkannt werden. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen zeitlicher Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Rechtshandlung nicht möglich war, gleichzeitig das Gesuch zu stellen (BGE 122 I 203 ff.; Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 1995, 185; BGE 120 Ia 17; Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Februar 1993 i.S. S.N., 9). ...
b/bb) Die kantonale Zivilprozessordnung äussert sich nicht direkt über die Frage, ab wann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden kann und auch entsprechend ein Anspruch auf Behandlung besteht. Art. 100 ZPO hält lediglich fest, dass das Gesuch bis zum Beginn der Hauptverhandlung angebracht werden kann, wobei diese Beschränkung bis zur Hauptverhandlung den Mindestanforderungen gemäss Art. 4 BV widerspricht, wonach jederzeit während des Verfahrens ein Gesuch eingereicht werden kann (AbR 1996/97 Nr. 9 E. 2c/cc). Auch den übrigen Bestimmungen ist eine entsprechende Regelung nicht zu entnehmen. Es ist folglich von einer echten Lücke auszugehen. Eine solche liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regel als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 191 ff., mit Hinweisen). Weder Art. 26 GOG noch Art. 99 ff. ZPO geben eine Antwort auf die Frage, ab wann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege frühestens eingereicht werden kann und behandelt werden muss. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Insgesamt kann folglich weder auf ein qualifiziertes Schweigen noch auf eine stillschweigende Anordnung seitens des Gesetzgebers geschlossen werden. Kann dem Gesetze aber keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB).
c) Es sprechen gewichtige Gründe dafür, ein Gesuch, welches vor Einreichung einer Klageschrift gestellt wird, durch die dafür zuständige Instanz entgegenzunehmen und nach Eingang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Ein solches Vorgehen liegt sowohl im Interesse des Gesuchstellers wie auch eines allenfalls beizuziehenden Rechtsvertreters. Für den Gesuchsteller kann es hinsichtlich der Einleitung des Prozesses durchaus ausschlaggebend sein, ob er die unentgeltliche Rechtspflege gewährt bekommt oder nicht. Je nachdem, ob er ein - wenn auch nur geringes - Kostenrisiko zu tragen hat oder nicht, kann der Entschluss zur Einleitung eines Prozesses anders ausfallen. Das Gleiche gilt für einen allenfalls beigezogenen Rechtsvertreter. Es kann von diesem nicht verlangt werden, ohne Kostenvorschuss und ohne einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege tätig zu werden, auch wenn der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und bezüglich bereits geleisteter Arbeit im Zusammenhang mit dem damaligen Verfahrensschritt zukommt. Im Übrigen ist die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den Anwalt in der Regel sogar in den Standesregeln vorgesehen (vgl. z.B. Standesregeln des Anwaltsverbandes Unterwalden, Ausgabe 1997, Ziff. 13).
Schliesslich sehen viele Kantone eine solche Regelung, wonach ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Einleitung des Prozesses gestellt und beurteilt werden kann, ausdrücklich oder sinngemäss vor, wobei je nachdem die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt sind (Bühler/Edelmann /Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, 316; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, 614; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, 194 ff.; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, 215 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, 342; Keller/Stampfli, Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn mit Praxis des Obergerichts, Bern 1999, 33).
Eine solche Möglichkeit ist auch für den Kanton Obwalden zu bejahen, wobei hinsichtlich der Zuständigkeit auf Art. 26 Abs. 2 GOG verwiesen werden kann, wonach das Gesuch dem für die Rechtssache zuständigen Gerichtspräsidium bzw. dem Verhöramt einzureichen ist. Für eine Beurteilung ist selbstredend vorausgesetzt, dass der Anspruch, der eingeklagt werden will, sowie der Sachverhalt, auf den er sich stützt, genügend dargestellt ist, insbesondere auch, um die Frage der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren beurteilen zu können (vgl. auch Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., 316). Dies muss sowohl für Verfahren gelten, bei denen eine Friedensrichterverhandlung vorausgesetzt ist, wie auch für Verfahren ohne zwingenden Vermittlungsversuch. In denjenigen Prozessen, bei denen bereits ein Vermittlungsversuch vor dem Kantonsgerichtspräsidenten stattgefunden hat, dürften in der Regel die Grundlagen für eine anschliessende Gesuchsbeurteilung unter dem Aspekt der Aussichtslosigkeit bereits vorliegen. Sollte sich nach Klageeinreichung ergeben, dass das Verfahren - entgegen der ursprünglichen Annahme - als aussichtslos zu betrachten ist, so könnte die unentgeltliche Rechtspflege ferner nachträglich - jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft - wieder entzogen werden (Art. 26 Abs. 5 GOG).