AbR 1998/99 Nr. 15
AbR 1998/99 Nr. 15Ow Obergericht16.01.1998
AbR 1998/99 Nr. 15, S. 86: Art. 18 und Art. 26 Abs. 5 GOG Ein im Hauptverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im in der gleichen Sache in Gang gesetzten Ausstandsverfahren. Vorbehalten bleibt der Entzug durch d
Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 15, S. 86:Art. 18 und Art. 26 Abs. 5 GOG Ein im Hauptverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im in der gleichen Sache in Gang gesetzten Ausstandsverfahren. Vorbehalten bleibt der Entzug durch das für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständige Gerichtspräsidium.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Januar 1998
Aus den Erwägungen:
Die Rekurrentin hat am 27. Mai 1997 beim Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilstreitsache gestellt. Es stellt sich die Frage, ob dieses Gesuch auch für das gleichentags in Gang gesetzte Ausstandsverfahren Geltung hatte. Das ist zu bejahen. Zuständig für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens war die gleiche Instanz wie im Hauptverfahren, nämlich das Kantonsgericht (Art. 18 lit. b GOG), wenn auch unter Ausschluss des Präsidenten, dessen Ausstand verlangt worden war. Die Rekurrentin war nicht gehalten, für das Ausstandsverfahren noch ein gesondertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 GOG ist das für die Rechtssache zuständige Gerichtspräsidium für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig. Art. 26 Abs. 5 GOG sieht vor, dass das in der Rechtssache zuständige Gerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege entziehen kann, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit dieser Regelung bezweckte der Gesetzgeber, die Parteien davon zu entlasten, für jedes Verfahren, insbesondere für das Rechtsmittelverfahren, immer wieder ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Ziel der Regelung war, das zuerst mit der Rechtssache befasste Gerichtspräsidium über die unentgeltliche Rechtspflege befinden zu lassen, und dem im Rechtsmittelverfahren zuständigen Gerichtspräsidium die Möglichkeit einzuräumen, die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, falls deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Dieser Gedanke muss auch in einem Ausstandsverfahren zum Zuge kommen. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist somit das in der Hauptsache zuständige Gerichtspräsidium. Hingegen kann das über das Ausstandsbegehren entscheidende oder am Entscheid darüber mitwirkende Gerichtspräsidium für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege entziehen, falls die Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt sind, namentlich wenn das Ausstandsbegehren aussichtslos ist; das rechtfertigt sich schon deshalb, weil für das Ausstandsverfahren eine separate Gebühr erhoben werden kann (Art. 25c GebOR).