Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 17, S. 90:Art. 84 Abs. 4 ZPO Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten, in der er eine Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordert, ist der Rekurs gegeben (E. 1).Art. 84 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 4a und Art. 6 GebOR, Art. 285 ff. SchKG Die Höhe des Kostenvorschusses bemisst sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten. Der Streitwert der Anfechtungsklage nach den Art. 285 ff. SchKG bemisst sich nach dem Betrag, den die erfolgreiche Anfechtung dem Kläger einbringen könnte (E. 2). Wird mit der Anfechtungsklage die Ungültigkeit von Forderungszessionen geltend gemacht, so entspricht der Streitwert grundsätzlich der Summe der abgetretenen Forderungen; Forderungen, die in Zessionslisten mehrfach angeführt werden, sind nur einmal zu zählen (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Januar 1998
Sachverhalt:
Am 1. September 1997 erhob die Z-Bank beim Kantonsgericht Obwalden Kollokationsklage gegen die Konkursmasse G. AG. Sie beantragte, der Kollokationsplan sei betreffend die Debitorenzession vom 9. Februar 1997 aufzuheben. Die Beklagte sei anzuweisen, sämtliche Debitorenzessionen vom 9. Februar 1996 im Gesamtbetrag von Fr. 555'101.80 anzuerkennen und der Klägerin sämtliche gemäss Liste vom 9. Februar 1996 an das Konkursamt anstatt an die Klägerin geleisteten Debitoren zurückzuzahlen.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 1997 beantragte die Konkursmasse G. AG, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner erhob sie Widerklage mit den folgenden Anträgen:
"1. Es seien die nachstehend genannten Forderungs zessionen der L. AG an die Klägerin und Widerbeklagte als ungültig im Sinne von Art. 285 Abs. 1 SchKG zu erklären, soweit sie den Betrag von total Fr. 34'585.61 übersteigen:
- Zession vom 6.1.1996 Fr. 574'651.40
- Zession vom 29.1.1996 Fr. 440'203.99
- Zession vom 31.1.1996 Fr. 691'511.60
- Zession vom 9.2.1996 Fr. 555'101.80
die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin aus den in Antrag 1 genannten Abtretungen den Betrag von Fr. 62'373.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1997 zu bezahlen;
die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, allenfalls in Zukunft aus den in Widerklageantrag 1 genannten Zessionen bei ihr eingehende Gelder der Beklagten und Widerklägerin herauszugeben;"
Mit Verfügung vom 3. Oktober 1997 forderte der Kantonsgerichtspräsident die Konkursmasse G. AG auf, innert Frist einen Kostenvorschuss für die Widerklage von Fr. 30'000.-- zu leisten.
Am 22. Oktober 1997 erhob die Konkursmasse G. AG Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend Kostenvorschuss. Sie stellte hauptsächlich die Anträge, die an die Rekurrentin ergangene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I Obwalden über die Leistung eines Kostenvorschusses vom 3. Oktober 1997 sei aufzuheben; der von der Rekurrentin vor Kantonsgericht zu leistende Kostenvorschuss sei auf der Grundlage eines Streitwerts von Fr. 116'373.90 neu festzulegen; und es sei der Rekurrentin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.
Aus den Erwägungen:
2.a) Die Höhe des Kostenvorschusses bemisst sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten, welche durch den Gerichtspräsidenten im Rahmen des Tarifs nach den massgebenden Gesichtspunkten wie persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit der Sache, Umfang und zu erwartender Zeitaufwand abzuschätzen sind (vgl. Art. 4a GebOR i.V.m. Art. 84 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Gebühren nach Streitwert ist die gemäss Art. 3 ff. ZPO ermittelte Kompetenzsumme massgebend (Art. 6 GebOR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt, wenn diese auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme geht. Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, hat der Kläger den Streitwert nach seiner Schätzung in Geld anzugeben (Art. 3 Abs. 2 ZPO).
b) Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Rekurrentin habe in ihrer Widerklage zunächst beantragt, dass verschiedene Zessionen im Gesamtbetrag von Fr. 2'261'468.70 als ungültig im Sinne von Art. 285 Abs. 1 SchKG zu erklären seien. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses sei von diesem im Rechtsbegehren erwähnten Zessionsbetrag ausgegangen worden. Der verlangte Vorschuss von Fr. 30'000.-- entspreche 1,2 % des ermittelten Streitwertes und halte sich demnach an die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 GebOR.
c) Der Streitwert der Anfechtungsklage nach den Art. 285 ff. SchKG bemisst sich nach dem Betrag, den die erfolgreiche Anfechtung dem Kläger einbringen könnte. Dieser Betrag entspricht im Konkurs dem Interesse der Konkursmasse an der Rückgewinnung des entzogenen Objekts (BGE 39 II 371 E. 1; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 13 zu § 18; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 52, Rz. 37). Massgeblich ist demnach der Wert des durch die angefochtene Handlung entzogenen Vermögensteiles (BGE 61 II 195; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, N. 3h zu Art. 138; C. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Zürich 1911, N. 1 zu Art. 289 SchKG, 397). Wird mit der Anfechtungsklage ein bestimmter Betrag gefordert, dann bildet dieser den Streitwert (BGE 99 III 31, E. 1; Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O.).
3.a) Mit ihrer Anfechtungs-Widerklage vom 1. Oktober 1997 verlangt die Rekurrentin zunächst die Ungültigerklärung der in Frage stehenden Zessionen nach Art. 285 SchKG (Antrag Ziff. 1) und dann im Sinne eines Leistungsbegehrens die Zahlung des Betrags von Fr. 62'373.90 zuzüglich Zins (Antrag Ziff. 2), welcher den bisherigen Einnahmen der Rekursgegnerin aus den in Frage stehenden Zessionen (nach Abzug des nicht angefochtenen Betrags von Fr. 34'585.60) entspreche. Die Rekurrentin ist der Auffassung, neben dem mit der Widerklage geforderten Betrag von Fr. 62'373.90 sei zur Ermittlung des Interesses der Masse an der Rückgewinnung nur noch der Betrag von Fr. 54'000.-- zu berücksichtigen, der trotz der zur Diskussion stehenden Zessionen direkt bei ihr eingegangen sei; die Ungültigerklärung der genannten Zessionen verhindere, dass sie zur Rückzahlung dieses bei ihr eingegangenen Betrages verpflichtet werden könne. Die Addition der beiden Beträge ergebe ein Total von Fr. 116'373.90, welches dem Interesse der Masse an der Ungültigerklärung und dem wirtschaftlichen Wert der Abtretungen im Zeitpunkt der Klageeinleitung entspreche. Es sei deshalb von einem Streitwert in dieser Höhe auszugehen. Die Rekurrentin macht mithin geltend, dass lediglich die tatsächlich aus den abgetretenen Forderungen erhältlich gemachten Geldsummen in der Höhe von Fr. 116'373.90 für die Berechnung des Streitwerts in Frage kommen. Die noch ausstehenden Forderungsbeträge der abgetretenen Forderungen erachtet sie demgegenüber als für die Berechnung des Streitwerts unmassgeblich. Sie begründet dies damit, erfahrungsgemäss sei davon auszugehen, dass bisher (d.h. eineinhalb Jahre nach den Zessionen) nicht eingegangene Forderungen aus den von ihr angefochtenen Zessionen auch in Zukunft nicht mehr bezahlt würden. Würde es sich um liquide Forderungen handeln, so hätte die Rekursgegnerin diese wohl längst eingetrieben. Insbesondere hinsichtlich der zahlreichen in den Abtretungslisten enthaltenen Forderungen betreffend Akontozahlungen sei überdies zu beachten, dass für diese im Rahmen von Werkverträgen zu leistenden Akontoforderungen nach der Konkurseröffnung und der Einstellung des Betriebs keine Zahlungspflicht der Werkbesteller mehr bestehe.
b) Die Rekurrentin macht damit letztlich geltend, es handle sich bei den an die Rekursgegnerin abgetretenen Forderungen gegenüber Drittschuldnern um Nonvaleurs. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, so hätte die Rekurrentin diesbezüglich allerdings gar keine Veranlassung zur Anfechtungsklage, da ihr durch die Ungültigerklärung der Zessionen kein Vorteil entstünde. Allein schon diese Überlegung spricht gegen die Annahme von Nonvaleurs. Ferner weist die Tatsache, dass seit den Zessionen eineinhalb Jahre vergangen sind, nicht zwingend darauf hin, dass die abgetretenen Forderungen der Rekurrentin im Falle der Ungültigerklärung der Zessionen nichts einbringen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass verschiedenste Gründe dafür denkbar sind, weshalb die Rekursgegnerin bisher auf eine Eintreibung der Forderungen verzichtet hat. Die Rekurrentin substanziert und beweist jedenfalls in keiner Weise, dass die abgetretenen Forderungen keinen Wert mehr haben. Ebenfalls zutreffend hebt die Vorinstanz hervor, dass aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden könne, ob es sich bei einem Teil der Forderungen um Akontozahlungen im Rahmen von Werkverträgen handle, für welche nach Konkurseröffnung keine Zahlungspflicht der Werkbesteller mehr bestehen solle. Aus den im Prozess aufgelegten Belegen sind die Rechtsgründe der Forderungen nicht ersichtlich; mangels eines gegenteiligen Beweises wäre aber ohnehin davon auszugehen, dass die Akontoforderungen zufolge bereits erbrachter Unternehmerleistungen tatsächlich entstanden sind (vgl. Art. 379 Abs. 2 OR; Peter Gauch, Der Werkvertrag, Zürich 1996, N. 760 in fine; Georg Gautschi, Berner Kommentar 1967, N. 18 zu Art. 378/379 OR; Theodor Bühler, Zürcher Kommentar 1998, N. 6 zu Art. 379 OR). Weiter hat die Rekurrentin in Ziff. 3 des Widerklageantrags verlangt, dass die Rekursgegnerin zu verpflichten sei, allenfalls in Zukunft aus den fraglichen Zessionen bei ihr eingehende Gelder ihr herauszugeben. Wenn die Rekurrentin nun geltend macht, dies sei "nur der Vollständigkeit halber" geschehen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Offensichtlich rechnete die Rekurrentin damit, dass während der Hängigkeit des Prozesses die Rekursgegnerin sich aus einzelnen der abgetretenen Forderungen bezahlt machen könnte, und deshalb verlangte sie nicht nur die Ungültigerklärung der Zessionen, sondern auch die Herausgabe der aus den fraglichen Forderungen bei der Rekursgegnerin eingegangenen Gelder. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Rekurrentin in der Widerklagebegründung an keiner Stelle erwähnt habe, die zedierten Forderungen seien nicht einbringbar. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass für die Bemessung des Kostenvorschusses davon auszugehen ist, dass der Betrag, den eine erfolgreiche Anfechtung der Zessionen einbringen wird, der Summe der abgetretenen Forderungen entspricht. Diese Summe der abgetretenen Forderungen ist mangels eines Nachweises des fehlenden Bestandes oder der fehlenden Bonität der Forderungen als Streitwert zu betrachten.
c)aa) Zum Schluss macht nun aber die Rekurrentin geltend, der gesamte Betrag der in Frage stehenden Zessionen könne schon deshalb nicht für die Streitwertberechnung massgebend sein, weil die zu den Zessionserklärungen gehörenden Zessionslisten zu einem grossen Teil Forderungen aufführten, die schon in den vorangehenden Zessionserklärungen abgetreten worden seien. Obwohl juristisch nicht korrekt, scheine ein solches Vorgehen üblich zu sein. Es sei ihr unter diesen Umständen nichts anderes übrig geblieben, als die Ungültigerklärung sämtlicher Zessionen zu verlangen, um allfällige Einwände der Gegenpartei unter Hinweis auf vorangehende oder nachfolgende Zessionen von vornherein auszuschliessen. Dies ändere aber nichts daran, dass der wirtschaftliche Wert aufgrund der weitgehenden Identität der in den Zessionserklärungen enthaltenen Forderungen weit geringer sei als der Gesamtbetrag der in den Zessionslisten enthaltenen Forderungen.
bb) Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, die Rekurrentin habe in den Rechtsschriften im Hauptprozess nicht dargelegt, dass die Zessionslisten teilweise dieselben Forderungen mehrfach aufführen würden (vgl. indessen Widerklagebegründung, 13, lit. c). Es steht nichts entgegen, diesen Einwand der Rekurrentin im Rekursverfahren zu berücksichtigen. Jene Forderungen, die zwei oder drei Mal angeführt werden, sind nur einmal zu zählen. Bei Nichtberücksichtigung der doppelt oder dreifach angeführten Zessionen ergeben sich insgesamt aktenkundig gemachte abgetretene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 883'734.30. Nicht separat zu berücksichtigen ist der in Widerklage-Antrag Ziff. 2 angeführte Betrag von Fr. 62'373.90, da dieser bereits bei den zedierten Forderungen mitgezählt ist. Abzuziehen ist aber der Betrag von Fr. 34'585.60, der gemäss Widerklage-Antrag Ziff. 1 nicht angefochten ist. Demnach ist der Betrag von Fr. 849'148.70 der Berechnung des Kostenvorschusses zugrundezulegen.
cc) Gemäss Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 GebOR beträgt die Gerichtsgebühr im Verfahren vor dem Kantonsgericht bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- maximal 2,5 % des Streitwertes. Bei einem Streitwert von Fr. 849'148.70 ergäbe dies eine maximale Gerichtsgebühr von Fr. 21'228.70. Der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- ist damit übersetzt. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine neue Kostenvorschussverfügung auf der Grundlage eines Streitwertes von Fr. 849'148.70 zu erlassen. Da der Vorinstanz die Überprüfung der Fristeinhaltung obliegt, erweist es sich nicht als opportun, dass die Obergerichtskommission selbst verfügt und Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzt; überdies handelt es sich angesichts der im Tarif vorgesehenen Bandbreite um einen Ermessensentscheid, der dem Kantonsgerichtspräsidenten obliegt.