Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 18, S. 94:Art. 141 und Art. 145 Abs. 3 ZPO Die Abdeckung von Urkundenteilen zum Schutz des Editionsverpflichteten oder weiterer Drittpersonen bedeutet eine Einschränkung des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör. Sie ist nur zulässig, wenn die widersprechenden Interessen sorgfältig abgewogen werden und die Parteirechte möglichst weitgehend gewährt werden (E. 1). Auf Art. 145 Abs. 3 ZPO lässt sich lediglich die Geheimhaltung unerheblicher Urkundenstellen abstützen; erhebliche dürfen nur nach Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 141 ZPO geheim gehalten werden (E.2).
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 22. April 1999
Aus den Erwägungen:
2.b) Auf Art. 145 Abs. 3 ZPO lässt sich lediglich die Geheimhaltung unerheblicher Urkundenstellen abstützen; erhebliche dürfen nur nach Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 141 ZPO geheim gehalten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 186). Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob Name und Anschrift des Käufers der Aktien für das Beschwerdeverfahren vor der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO "unerheblich" ist.
aa) Art. 145 Abs. 3 ZPO, wonach unerhebliche Stellen einer Urkunde unzugänglich gemacht werden dürfen, ist vergleichbar mit der allgemeineren Bestimmung in Art. 137 Abs. 1 ZPO, wonach Beweis nur abzunehmen ist über erhebliche bestrittene Tatsachen. In der Editionsverfügung vom 18. März 1999 hatte der Obergerichtspräsident zu prüfen, wann im Beweisrecht auf die Erheblichkeit einer Tatsache zu schliessen ist. Er verwies unter anderem auf die Lehrmeinung von Gustav Ammann (Die Pflicht zur Edition von Urkunden und das Verfahren nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1931, 24 f.), gemäss welcher es nicht notwendig sei, dass eine Urkunde, deren Vorlegung im Prozess verlangt werde, sich direkt auf den Streitgegenstand beziehe; es genüge vielmehr, dass sie für den vom Editionspetenten zu führenden Beweis erheblich sein könne. Weiter verwies er auf Max Guldener (Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 334, Fn. 14), der die Auffassung vertritt, es genüge, wenn von einer Partei behauptet werde, dass die Urkunde zum streitigen Rechtsverhältnis einen Bezug habe. Schliesslich wies er auf das Urteil des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 80/1981, Nr. 102) hin, worin dargelegt wird, einem Dritten könne die Edition nicht zugemutet werden, wenn feststehen würde, dass offensichtlich die zu edierenden Urkunden in keinem irgendwie ersichtlichen Zusammenhang mit der Thematik des Prozesses stünden. Der Obergerichtspräsident schloss in der Editionsverfügung, für die Edition sei erforderlich, dass die behaupteten oder durch den Antragsteller vermuteten Inhalte der zu edierenden Urkunde in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Thematik des Prozesses stünden. Ob die zur Edition verlangte Urkunde letztlich auch tatsächlich entscheidrelevant sei, sei nicht massgeblich; entscheidend sei nur, ob sie für den Entscheid von Bedeutung sein könne. Diesen Ausführungen ist auch im vorliegenden Zusammenhang zu folgen. Als "unerheblich" im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO sind demnach Urkundenstellen anzusehen, die für die Streitentscheidung keine Relevanz aufweisen, bezüglich welcher also zum Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie im Rahmen des Prozesses irgendeine Bedeutung erlangen könnten. Der Sinn von Art. 145 Abs. 3 ZPO liegt darin, der beweisbelasteten Prozesspartei die Beweisführung zwar zu ermöglichen, andererseits aber zu vermeiden, dass sie Kenntnis von Umständen erhält, die für sie ohne Bedeutung sind.