Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 20, S. 97:Art. 1 und Art. 271 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 10 und Art. 22 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990 (AB MPWG) Bei der Beurteilung einer Kündigungsanfechtung oder eines Erstreckungsbegehrens kann schon der Kantonsgerichtspräsident in seinem Urteil einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen (E. 1 und 2). Im Rekursverfahren ist allein der Obergerichtspräsident für den Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Deshalb kann nicht separat gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den Kantonsgerichtspräsidenten Rekurs erhoben werden, ohne dass zugleich Rekurs in der Sache selbst erhoben wird (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. Juli 1999
Sachverhalt:
Mit Klage vom 21. Juni 1999 beim Kantonsgerichtspräsidium II stellte R. die Anträge, die Kündigung von T. und C. vom 12. Februar 1999 per 30. Juni 1999 betreffend die von ihm gemietete 2 ½-Zimmerwohnung sei infolge Rechtsmissbräuchlichkeit aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid der kantonalen Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse vom 6. Mai 1999 aufzuheben, und es sei ihm die Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 1. April 2000 zu gewähren.
In ihrer Klageantwort vom 7. Juli 1999 beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage, die Bestätigung des Entscheids der kantonalen Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse vom 6. Mai 1999 sowie die Ansetzung einer kurzen Nachfrist an den Kläger zum Verlassen der Wohnung unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Bezahlung des bisherigen Mietzinses bis zum Verlassen der Wohnung.
An der Gerichtsverhandlung vom 16. Juli 1999 beantragten die Beklagten überdies, "der Kündigungsanfechtung und dem Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses des Klägers sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 10 AB MPG zu entziehen".
Mit Urteil vom 16. Juli 1999 wies der Kantonsgerichtspräsident II die Klage ab. Er verpflichtete den Kläger, die Mietwohnung bis zum 31. Juli 1999, 12.00 Uhr, zu verlassen und bis zu diesem Zeitpunkt den bisherigen Mietzins zu bezahlen. Weiter entzog der Kantonsgerichtspräsident in Ziff. III seines Urteils einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung, mit der Begründung, dass die Kündigungsanfechtung und das Erstreckungsgesuch des Klägers offensichtlich aussichtslos seien.
Am 26. Juli 1999 erhob der Kläger Rekurs bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, Ziff. III des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten (Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einem allfälligen Rekurs) sei aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
Der Rekurs richtet sich ausdrücklich nur gegen Ziff. III des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten, worin einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Der Rekurrent behielt sich ausdrücklich einen (weiteren) Rekurs innert Rekursfrist in der Hauptsache vor. Die vorgezogene Rekurserhebung gegen Ziff. III des angefochtenen Urteils begründet er damit, dass er gemäss angefochtenem Erkanntnis bis zum 31. Juli 1999, also noch innerhalb der Rekursfrist, die Mietwohnung zu verlassen habe. Es stellt sich die Frage, ob die separate Erhebung eines Rekurses gegen den im angefochtenen Urteil vorgesehenen Entzug der aufschiebenden Wirkung für einen allfälligen Rekurs zulässig ist, ob also auf den Rekurs überhaupt eingetreten werden kann.
Im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien und zur Klärung der Rechtslage ist aber zunächst auf die Vorfrage einzugehen, ob der Kantonsgerichtspräsident überhaupt zuständig war, in seinem Erkanntnis einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
a) Gemäss Art. 271 Abs. 3 ZPO kommt einem Rekurs im Umfang der Rekursanträge grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Der Obergerichtspräsident kann indessen etwas anderes anordnen. Fraglich ist, ob diese allgemeine Regelung auch im mietrechtlichen Rekursverfahren zum Zuge kommt, soweit es um eine Kündigungsanfechtung oder ein Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses geht.
Gemäss Art. 1 ZPO regelt die Zivilprozessordnung die Zuständigkeit und das Verfahren in allen Zivilstreitigkeiten und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme begründen. Art. 10 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990 (LB XXI, 89 ff.; AB MPWG) sieht nun für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vor, dass die Kündigungsanfechtung oder das Begehren um Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses aufschiebende Wirkung haben (Abs. 1). Die aufschiebende Wirkung kann durch die Schlichtungsbehörde entzogen werden, wenn die Kündigungsanfechtung bzw. das Erstreckungsbegehren offensichtlich unzulässig oder trölerisch ist (Abs. 2). Gemäss Art. 22 AB MPWG gilt diese Bestimmung auch für das Verfahren vor dem Richter. Unzweifelhaft ist somit, dass der Kantonsgerichtspräsident einer Kündigungsanfechtung oder einem Erstreckungsbegehren die aufschiebende Wirkung entziehen kann, solange das diesbezügliche Verfahren bei ihm hängig ist. Fraglich ist, ob der Kantonsgerichtspräsident auch in seinem Urteil, also bei Abschluss des Verfahrens vor dieser Instanz, der Kündigungsanfechtung und dem Erstreckungsbegehren im Hinblick auf eine allfällige Erhebung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entziehen kann, was einem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gleichkäme, wie er vorliegend durch die Vorinstanz angeordnet wurde.
b) Art. 22 AB MPWG spricht lediglich vom Verfahren "vor dem Richter", ohne diesbezüglich eine Einschränkung vorzusehen. Sodann steht Art. 22 AB MPWG systematisch unter dem Titel "B. Verfahren vor den richterlichen Behörden". Das systematische Auslegungselement weist somit darauf hin, dass diese Bestimmung auch hinsichtlich des Rekursverfahrens gilt. Dies wird auch durch Art. 18 AB MPWG bestätigt, wonach für die Verfahren vor den richterlichen Behörden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nur anwendbar sind, soweit sich aus den bundesrechtlichen Bestimmungen oder aus den Ausführungsbestimmungen keine Abweichungen ergeben. Ferner legen es teleologische Gesichtspunkte nahe, Art. 22 AB MPWG grundsätzlich auch im Hinblick auf das Rekursverfahren als anwendbar zu erachten. Die Ausführungsbestimmungen gehen nämlich unverkennbar davon aus, dass der zuerst mit der Sache befasste Richter das im Einzelfall Sachgerechte anordnen können soll. Das ist schon deshalb gerechtfertigt, weil er die Angelegenheit aus eigener Anschauung zunächst am Besten kennt. Würde nun davon ausgegangen, dass Art. 22 AB MPWG im Rekursverfahren nicht gelte, so könnte dadurch in Fällen wie dem vorliegenden die Durchsetzung des materiellen Rechts erschwert oder sogar vereitelt werden. So wurde im vorliegenden Fall das Urteil vom 16. Juli 1999 am 20. Juli 1999 an die Parteien versandt. Gleichzeitig wurde den Parteien und insbesondere dem Kläger eine 20-tägige Rekursfrist eröffnet. Würde angenommen, der Kantonsgerichtspräsident könne einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entziehen, so hätte dies zur Folge, dass der Kläger als Mieter mit der Rekurserhebung bis zum letzten Tag der Rekursfrist gegen Mitte August 1999 zuwarten könnte, mit der Folge, dass während der ganzen Rekursfrist die getroffene Anordnung nicht vollzogen, namentlich ein Ausweisungsbegehren nicht gestellt werden könnte. Erst auf erhobenen Rekurs hin könnte dann im Rekursverfahren nach Zustellung des Rekurses an die Beklagten von diesen ein Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Durch ein solches Vorgehen würde die durch die Vorinstanz angeordnete Verpflichtung zum Verlassen des Mietobjekts während längerer Zeit wirkungslos, ohne dass die obere Instanz auch nur hätte überprüfen können, ob ein Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt wäre. Diese Rechtsfolge wäre sachlich nicht gerechtfertigt und könnte durch eine Abkürzung der Rekursfrist durch den Kantonsgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 272 Abs. 4 ZPO nur etwas gemildert werden.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass aus Art. 22 AB MPWG abzuleiten ist, dass es nicht nur dem Obergerichtspräsidenten nach Art. 271 Abs. 3 ZPO, sondern auch dem Kantonsgerichtspräsidenten bei der Beurteilung einer Kündigungsanfechtung oder eines Erstreckungsbegehrens möglich ist, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Selbstredend hat es bei einem Entzug durch den Kantonsgerichtspräsidenten die betroffene Partei in der Hand, gegen das Urteil Rekurs zu erheben und im Rahmen dieses Rekurses die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 und 3 VWVG). Der Obergerichtspräsident kann dann - in der Regel nach Einholen einer Stellungnahme bei der Gegenpartei und der Vorinstanz - über diesen Antrag aufgrund einer Interessenabwägung entscheiden.
a) Gemäss Art. 271 Abs. 3 ZPO ist während des Rekursverfahrens der Obergerichtspräsident für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuständig. Erhebt der Rekurrent in der Sache selbst Rekurs, so kann der Obergerichtspräsident in einem Fall, da die aufschiebende Wirkung durch die Vorinstanz entzogen wurde und auch dieser Entzug durch den Rekurrenten in Frage gestellt wird, entweder diesen Entscheid durch eine Präsidialverfügung bestätigen, oder aber die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. In einem Fall, da die Vorinstanz sich bezüglich der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses nicht geäussert hat, kommt dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu; der Obergerichtspräsident kann sie indessen - namentlich auf Antrag der Gegenpartei - entziehen. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage der aufschiebenden Wirkung allein der Obergerichtspräsident zuständig ist. Das ist auch insofern sachgerecht, als solche Entscheide in der Regel rasch getroffen werden wollen, was erschwert würde, wenn der Entscheid über die aufschiebende Wirkung in die Kompetenz der Obergerichtskommission als Kollegialgericht gelegt würde. Indem nun der Rekurrent in der Sache selbst noch nicht Rekurs erhoben hat, sondern seinen Rekurs ausschliesslich gegen Ziff. III des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 16. Juli 1999 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) richtet, beansprucht er letztlich einen Entscheid der Obergerichtskommission als Kollegialgericht über die Frage der aufschiebenden Wirkung. Das ist nicht zulässig, da dies einer Umgehung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung gleichkäme. Dass ein solches Vorgehen nicht angeht, würde sich namentlich in einem Fall zeigen, da in der Hauptsache selbst später kein Rekurs erhoben würde. Diesfalls müsste die Obergerichtskommission über einen Rekurs betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung für ein Rekursverfahren entscheiden, das gar nie angehoben wurde. Zu berücksichtigen ist, dass über die aufschiebende Wirkung seitens des zuständigen Präsidenten der Rechtsmittelinstanz immer nur im Zusammenhang mit dem ganzen Verfahren entschieden werden kann, und dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung letztlich auch von den Interessen und dem Verhalten der Parteien in diesem Verfahren abhängt. Einem Rekurs, der allein gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz erhoben wird, kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu.
b) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Partei nicht separat bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz Rekurs bei der Obergerichtskommission erheben und erwarten kann, dass die Obergerichtskommission oder der Obergerichtspräsident darüber entscheide, ohne dass gleichzeitig ein Rekurs in der Sache selbst erhoben ist. Vielmehr erweist es sich lediglich als zulässig, gegen ein Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten einenRekurs zu erheben, und in diesem Rekursverfahren die Gewährung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Ist aber der Rekurs gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben, so kann auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden. Der Rekurrent hat es in der Hand, in der Sache selbst Rekurs zu erheben und im Rekursverfahren seine prozessualen Anträge betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzubringen.