Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 21, S. 100:Art. 234 ZPO Gegen die Abweisung eines Gesuchs um superprovisorische Verfügung ist lediglich die Kassationsbeschwerde zulässig (E. 1).Art. 279 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 28d Abs. 2 ZGB und Art. 234 ZPO Im Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung der Anordnung einer superprovisorischen Verfügung muss die Anhörung der Gegenpartei unterbleiben (E. 2).Art. 14 UWG, Art. 28 c-f ZGB, Art. 281 ZPO Voraussetzungen für den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen. Prüfung dieser Voraussetzungen im Rahmen eines Kassationsbeschwerdeverfahrens. Die Kassationsinstanz kann selber entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. wenn klare Gründe für oder gegen einen konkreten Entscheid sprechen (E. 3-8).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Oktober 1998
Sachverhalt:
Die F. AG erhielt 1977 durch einen Zusammenarbeitsvertrag mit der T. GmbH die Alleinvertretung von deren Produkten für die ganze Schweiz. Gemäss eigenen Angaben habe sie bis heute in der gesamten Schweiz ein Kundennetz sowie eine Verkaufs- und Wartungsorganisation aufgebaut. Nach einem Umsatzrückgang 1996 habe sie M. für die Betreuung des Bereichs eingestellt. Nachdem M. wieder gekündigt habe, habe auch die T. GmbH kurz darauf die Zusammenarbeit mit ihr per sofort gekündigt und ausgeführt, es bestehe bereits eine feste Vereinbarung mit einem neuen Absatzmittler. Ihre Vermutung, es könnte sich dabei um eine neu gegründete Gesellschaft von M. handeln, habe sich dann bestätigt. M. habe offensichtlich ihre gesamte Kundendatei kopiert und die zuständigen Ressortleiter angeschrieben. Weiter müsse er auch rund 40 Werbeordner entwendet haben. M. habe seine Kündigung offensichtlich geplant und die T. GmbH dazu gebracht, den bestehenden Vertrag mit ihr fristlos aufzulösen.
Vor dem Hintergrund dieser Vorbringen beantragte die F. AG in der Folge beim Kantonsgerichtspräsidenten superprovisorisch die Beschlagnahmung diverser Unterlagen sowie die Anordnung eines befristeten Verbotes gegenüber M.'s Gesellschaft.
Der Kantonsgerichtspräsident wies den Antrag auf superprovisorische Anordnung der verlangten Massnahmen ab. Dagegen erhob die F. AG Kassationsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 234 ZPO ist gegen den Erlass superprovisorischer Verfügungen kein Rekurs zulässig. Dies gilt praxisgemäss auch für den Fall der Abweisung eines Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Verfügung; gegen eine solche ist lediglich die Kassationsbeschwerde zulässig (OGKE vom 24. Oktober 1991 i.S. R.F. AG; OGKE vom 29. Juli 1992 i.S. V.F.-S.; vgl. auch Art. 276 ZPO). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO ist die Kassationsbeschwerde an die Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen, sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist. Es gehört jedoch zum Wesen superprovisorischer Verfügungen, dass sie ohne Anhörung der Gegenpartei erlassen werden, um zu verhindern, dass diese die anbegehrten Massnahmen unterlaufen. Wird ein Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen, so gehört es zum Rechtsschutz des Klägers, dass er sein Anliegen vor einer höheren Instanz überprüfen lassen kann. Es würde wenig Sinn machen, beispielsweise die Frage der Vereitelungsgefahr von einer Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen, wenn der Gesuchsgegner bereits um das Massnahmegesuch weiss und je nachdem seine Vorkehren treffen kann. Soll das Rechtsmittel nicht zur Farce werden, so gibt es keine andere Möglichkeit, als auch im Rechtsmittelverfahren die Gegenpartei nicht anzuhören. Aufgrund der für superprovisorische Verfügungen geltenden Spezialnormen von Art. 28d Abs. 2 ZGB sowie Art. 234 ZPO muss daher die in Art. 279 Abs. 1 ZPO vorgesehene Anhörung der Gegenpartei unterbleiben (vgl. OGKE vom 24. Oktober 1991 i.S. R.F. AG; Lucas David, Rechtsschutz bei superprovisorischen Verfügungen, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, 28 f.).
3.a) Gemäss Art. 276 ZPO kann mit der Kassationsbeschwerde gerügt werden, dass die Gerichtsinstanz das Urteil oder den Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat (lit. a) sowie, dass das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung klaren Rechts beruht (lit. b). Die Beschwerdeinstanz überprüft nur die geltend gemachten Kassationsgründe (Art. 280 ZPO).
b) Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) sind auf vorsorgliche Massnahmen die Art. 28c- 28f ZGB sinngemäss anwendbar. Nach diesen Bestimmungen kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangt werden, sofern der Gesuchsteller die widerrechtliche Verletzung seiner Rechte durch den Gesuchsgegner oder die ernsthafte Befürchtung einer solchen Verletzung glaubhaft macht (vgl. Art. 28 c Abs. 1 ZGB). Es wird kein strikter Beweis gefordert, doch ist dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln. In rechtlicher Hinsicht sind die Erfolgsaussichten der Hauptklage darzutun. Schliesslich ist auch das Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteiles wegen der fraglichen Verletzung darzutun. Die vorsorgliche Massnahme kann sich nicht nur auf ein vorläufiges Verbot beschränken, sondern auch Massnahmen zur Beweissicherung und zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erfassen (vgl. Art. 28c Abs. 2 ZGB;AbR 1992/93 Nr. 15, E. 3, 1990/91 Nr. 15, E. 3; Lucas David, Schweiz. Wettbewerbsrecht, Bern 1997, 151 ff., mit Hinweisen).
Der Richter kann eine vorläufige Anordnung schon vor Anhörung des Beklagten erlassen (Art. 28d Abs. 2 ZGB). Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer besonders dringenden Gefahr, welche das sofortige, schlagartige Eingreifen zu deren Abwendung notwendig macht. Mit dem Begriff "dringender Gefahr" ermöglicht Art. 28d Abs. 2 ZGB dem Richter, superprovisorische Verfügungen trotz allenfalls fehlender zeitlicher Dringlichkeit auch bei bestehender Vereitelungsgefahr anzuordnen. In einem solchen Fall sind superprovisorische Massnahmen jedenfalls dann anzuordnen, wenn sonst zu befürchten wäre, dass der Gesuchsgegner den Erfolg der gegen ihn gerichteten Massnahmen vereiteln könnte. Beschlagnahmungsbegehren sind auch dann ohne Anhören der Gegenpartei anzuordnen, wenn sie schon Monate zuvor hätten eingereicht werden können (vgl. dazu Art. 28d Abs. 2 ZGB; Lucas David, Rechtsschutz bei superprovisorischen Verfügungen, a.a.O., 22 ff.). Der dringende Charakter der Massnahme entlastet den Richter aber nicht von der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 28c ZGB (Andreas Meili, in: Honsell/ Vogt/Geiser (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N. 2 zu Art. 28d ZGB).
4.a) Aktenwidrig ist eine tatsächliche Annahme dann, wenn sie mit den Akten in Widerspruch steht, sei es, dass der Richter bei der Feststellung des Tatbestandes eine Aktenstelle übersieht oder ihr einen anderen Inhalt beimisst, als in Wirklichkeit zutrifft, sei es, dass er irrig davon ausgeht, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Der Kassationsgrund von Art. 276 lit. a ZPO erfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die willkürliche Beweiswürdigung (BGE 110 Ia 71; OGKE vom 18. September 1992 i.S. F.W., mit Hinweis).
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet zum einen die Feststellungen der Vorinstanz, sie habe den möglichen Schaden weder inhaltlich noch umfangmässig näher umschrieben. Zum anderen beanstandet sie die Ausführungen, dass der Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihr und der T. GmbH nicht bei den Akten liege, somit der Vertragsinhalt nicht bekannt und eine rechtliche Qualifikation nicht möglich sei, weder über Inhalt, Dauer und Kündigung desselben, und deshalb zugunsten des Erlasses einer superprovisorischen Verfügung nichts abgeleitet werden könne. Im Weiteren würden die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 6 UWG eine Verletzung klaren Rechts darstellen.
5.a) Die Feststellung der Vorinstanz, dass der "Zusammenarbeitsvertrag" zwischen der Beschwerdeführerin und der T. nicht bei den Akten liege, und dass mangels Unterlagen keine entsprechende rechtliche Qualifikation möglich sei, kann für sich allein betrachtet nicht als mit den Akten im Widerspruch stehende tatsächliche Annahme gelten. Es ist aber auch nicht Sinn und Zweck eines Verfahrens betreffend superprovisorische Verfügung, einen Vertrag, der schriftlich nicht vorliegt, bereits konkret qualifizieren zu wollen, auch wenn Inhalt, Dauer und Kündigungsmodalitäten schliesslich aus diesem Vertrag heraus zu beurteilen sein werden. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde richtig vorbringt, war von ihr auch nie die Rede davon, es existiere ein eigentlicher schriftlicher Vertrag. An das Glaubhaftmachen der vertraglichen Modalitäten dürfen deshalb nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes fragt es sich vorliegend, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass zum einen ein Vertragsbruch stattgefunden haben könnte, und zum andern die T. GmbH durch die Beschwerdegegnerin zu diesem Vertragsbruch verleitet worden sein könnte. Die Vorinstanz verneinte dies sinngemäss. Aufgrund der aufgelegten Akten sowie der Darstellung der Beschwerdeführerin kann jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit der von ihr geltend gemachten Tatbestände nicht verneint werden, was grundsätzlich für den Erlass einer superprovisorischen Massnahme ausreicht, sofern auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Beschwerdeführerin muss jahrelang die Alleinvertretung der Produkte der T. GmbH in der Schweiz innegehabt haben. Es bestehen weiter Anhaltspunkte dafür, dass nach einem Weggang von M. die T. GmbH ihre Zusammenarbeit sehr kurzfristig, d.h. mit einer Kündigungsfrist von weniger als einem Monat, gekündigt hat. Sollte es sich tatsächlich um einen Alleinvertriebsvertrag gehandelt haben, so dürfte die Kündigungsfrist - ohne eine Vereinbarung der Parteien - in einem überjährigen Verhältnis in der Regel sechs Monate, jedenfalls aber mehr als einen Monat, betragen (vgl. Christian Alexander Meyer, Der Alleinvertrieb, St. Gallen 1992, 270 ff.). Unter diesen Umständen ist ein Vertragsbruch nicht auszuschliessen. Sodann ist auch nicht auszuschliessen, dass der ehemalige Angestellte der Beschwerdeführerin M. bzw. die Beschwerdegegnerin zu diesem Vertragsbruch beigetragen haben könnte (vgl. Art. 2 und Art. 4 lit. a UWG; dazu etwa Jaques Guyet in: SIWR V/1, Lauterkeitsrecht, Basel 1998, 199 ff., 201 ff.; Felix Zulliger, Eingriffe Dritter in Forderungsrechte, Zürich 1988, 157 ff.). Immerhin sind sein Weggang, die wie es scheint kurzfristige Kündigung der Zusammenarbeit durch die T. GmbH sowie der Übertrag der Alleinvertretung an die Beschwerdegegnerin, an der auch M. beteiligt ist, zeitlich sehr eng miteinander verknüpft. Unter Berücksichtigung dieser Aktenlage ist die sinngemässe Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Wahrscheinlichkeit eines Vertragsbruches bzw. einer Verleitung zu diesem Vertragsbruch durch die Beschwerdegegnerin sei nicht gegeben, willkürlich, jedenfalls soweit es um die Beweiswürdigung im Rahmen eines superprovisorischen Massnahmeverfahrens geht.
b) Daraus lässt sich aber auch die Möglichkeit eines tatbestandsmässigen Verhaltens nach Art. 6 UWG ableiten. Der Kantonsgerichtspräsident verneinte diese zum Vornherein. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht rügt, kann M. in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin nicht gleichgestellt werden. In diesem Sinne verletzte die Vorinstanz klares Recht. Sollte M. in seiner Zeit als Angestellter bei der Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnis über Geschäftsgeheimnisse erhalten haben, was durchaus anzunehmen ist, so könnte deren Verwertung im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin eine Verletzung gemäss Art. 6 UWG bedeuten (vgl. Art. 321a Abs. 4 OR; vgl. Guyet, a.a.O., 223 ff., 228). Diese Möglichkeit wäre insbesondere anzunehmen, wenn von einer zunächst vertragswidrigen Übertragung der Alleinvertretung durch die T. GmbH sowie von einer Verleitung zum Vertragsbruch seitens der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre.
c) Zu den Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 5 UWG bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, weshalb diesbezüglich nicht weiter auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten einzugehen ist. Unabhängig davon ist aber bereits mit den übrigen möglichen Tatbeständen eine Grundlage für den Erlass superprovisorischer Massnahmen glaubhaft gemacht. Es fragt sich als Nächstes, inwiefern sich diese Korrektur der vorinstanzlichen Begründung zusammen mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde auf die Beurteilung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen auswirkt.
7.a) Zur beantragten Massnahme, es sei der Beschwerdegegnerin bis 31.12.1999 zu verbieten, die besagten Produkte auf dem ganzen Gebiet der Schweiz anzubieten, in Verkehr zu bringen oder Unterhaltsarbeiten an diesen Geräten zu verrichten, führte die Beschwerdeführerin einen ihr drohenden Nachteil in dem Sinne an, als ihre Kunden massiv verunsichert und unter Umständen ihr gegenüber nicht nur den betroffenen Bereich, sondern den gesamten Beratungsvertrag auflösen würden. Weiter könne sie trotz der zugesicherten Lieferfrist bis 30. November 1998 die in Bearbeitung stehenden Aufträge nicht vollständig erfüllen, was allenfalls zu Schadensersatzforderungen führe. Es sei deshalb auch mit einem enormen Imageverlust zu rechnen. Sie laufe Gefahr, langjährige Kunden zu verlieren. Insgesamt könne das Verhalten der Beschwerdegegnerin zu einem massiven Rückgang in der heutigen Marktposition führen.
Mit diesen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin den nach ihrer Ansicht drohenden Nachteil umschrieben. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der mögliche Schaden weder inhaltlich noch umfangmässig näher umschrieben werde, entspricht in diesem Zusammenhang einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme. Für die Beurteilung einer superprovisorischen Massnahme bedarf es denn auch keiner genaueren Umschreibung des Schadens, das Glaubhaftmachen eines drohenden Nachteiles genügt. Es fragt sich deshalb, ob der von der Beschwerdeführerin umschriebene Nachteil glaubhaft ist, und insbesondere ob es sich um einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil handelt. Zwar hebt die Beschwerdeinstanz in der Regel den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf, wenn die Kassationsbeschwerde begründet ist, und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Sie kann aber ausnahmsweise auch einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen, wenn diese spruchreif ist (vgl. Art. 281 ZPO). Da die oben genannten Fragen spruchreif sind, und auch die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung durch die Beschwerdeinstanz beantragt, ist an dieser Stelle eine solche Ausnahme zu machen.
b) Die von der Beschwerdeführerin genannten Umstände werden im Hauptprozess in Form von Schadenersatz, sei dies gegen die Beschwerdegegnerin oder gegen die T. GmbH, geltend zu machen sein. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Gesuch selber aus, es lasse sich eine ordentliche Auflösung des Alleinvertriebsvertrages nicht verhindern. Eine solche ist in der Regel denn auch durchaus zulässig, und zwar ohne dass besondere Gründe genannt würden. In einem Schreiben an die T. GmbH führte sie ausserdem aus, dass eine ordentliche Kündigung frühestens per 1. Februar 1999 wirksam werden könne. Sie erklärte sich darin sogar bereit, über einen früheren Auflösungszeitpunkt zu verhandeln. In dem Sinne wäre ein ihr drohender Nachteil einenteils darin zu sehen, dass sie ihre Vertretung ein paar Monate zu früh abgeben müsste, und andernteils darin, dass bei unklaren Verhältnissen unter Umständen gewisse Kunden abwandern könnten. Die Unzufriedenheit der Kunden dürfte aber nicht zuletzt auch vom Verhalten der Beschwerdeführerin ihnen gegenüber im Anschluss an die geltend gemachten Vorfälle abhängen. Alle diese Nachteile sind letztlich aber finanzieller Natur und stellen damit keinen "nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil" dar. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die Beschwerdegegnerin oder die T. GmbH seien nicht zahlungsfähig. Damit hat der Kantonsgerichtspräsident den superprovisorischen Erlass des genannten Verbotes im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
c) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wäre es fraglich, ob hinsichtlich des beantragten Verbotes die zeitliche Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei gegeben wäre. Immerhin hat sich auch die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihrer Kassationsbeschwerde mehr als zwei Wochen Zeit gelassen. In Bezug auf das beantragte Verbot besteht auch keine Gefahr einer Vereitelung durch die Beschwerdegegnerin, sodass sie aus diesem Grund nicht angehört werden dürfte.
8.a) Die Beschwerdeführerin beantragte weiter die Beschlagnahmung sämtlicher im Besitz oder Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Unterlagen, wie sie im Gesuch aufgeführt sind. Sie führte dazu aus, dass bei einer vorherigen Anhörung der Beschwerdegegnerin ernsthaft zu befürchten wäre, dass diese bis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen die in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich erlangten Unterlagen beiseite schaffe. Die vorläufige Beschlagnahmung der verlangten Unterlagen, insbesondere des Vertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der T. GmbH, könnten deshalb den Beweis über die bereits glaubhaft gemachte Verleitung zum Vertragsbruch sichern und ihr ermöglichen, auch gegenüber der T. GmbH gerichtlich vorzugehen. Damit hat die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz den ihr in diesem Zusammenhang drohenden Nachteil ebenfalls genügend umschrieben, sodass die besagte Feststellung der Vorinstanz, sie habe den möglichen Schaden weder inhaltlich noch umfangmässig näher umschrieben, ebenfalls eine aktenwidrige tatsächliche Annahme darstellt.
b) Wie bereits erwähnt, hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf, wenn die Kassationsbeschwerde begründet ist. Ausnahmsweise kann sie einen neuen Entscheid in der Sache fällen, wenn diese spruchreif ist. Andernfalls wird der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Spruchreif wäre vorliegend die Sache dann, wenn klare Gründe für oder gegen die Abweisung der superprovisorisch beantragten Beschlagnahmungen sprechen würden, sodass für die Kassationsinstanz trotz ihrer beschränkten Kognition ein Entscheid in die eine oder andere Richtung zwingend wäre (vgl. E. 7b).
Es stellen sich vorliegend die Fragen, ob der von der Beschwerdeführerin dargelegte, ihr drohende Nachteil, nämlich dass unter Umständen Unterlagen beiseite geschafft würden, glaubhaft ist (vgl. dazu auch David, Rechtsschutz bei superprovisorischen Verfügungen, a.a.O., 21 f. und 23 f.). Allenfalls wird sich weiter die Frage stellen, ob es sich dabei um einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil handelt, wobei dies jeweils hinsichtlich der einzelnen zur Beschlagnahmung beantragten Urkunden separat zu beurteilen ist, und schliesslich, auf welche Art allenfalls die Verhältnismässigkeit gewahrt werden könnte (vgl. Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, Basel 1998, 174 f.; Daniel Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, 146 f.). Insbesondere wäre auch zu prüfen, ob Massnahmen wie die Erstellung von Kopien der fraglichen Geschäftsunterlagen oder etwa ein Augenschein oder die Aufnahme eines Inventars als mildere Massnahmen möglich (Dispositionsmaxime!) und angezeigt wären. Da es zur Beurteilung dieser Fragen voller Kognition bedarf, ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von Art. 281 ZPO. Es ist der Kassationsinstanz deshalb verwehrt, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Lichte der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(Teilweise publiziert in sic 1999, 454 ff.)