Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 23, S. 107:Art. 9 VV SchKG Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten für Beweisverfügungen im Beschwerdeverfahren (E.1).Art. 17 SchKG, Art. 147 f. ZPO Der Vollstreckungsgegner und weitere Beteiligte sind im Beschwerdeverfahren zwar anzuhören; sie sind aber nicht eigentliche Parteien im Sinne des Zivilprozesses, sondern gelten als Drittpersonen im Sinne von Art. 148 ZPO (E. 2). Art. 137 Abs. 1 i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO Voraussetzung einer Editionsverfügung ist, dass der Antragsteller überzeugend darlegt, dass sich aus der Edition einer Urkunde Aufschlüsse ergeben können, welche für die Streitentscheidung von Bedeutung sind (E. 3).
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 18. März 1999
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 9 VV SchKG gelten bezüglich des Verfahrens vor der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt und die Betreibungsämter die Vorschriften der Kantonsverfassung und der Zivilprozessordnung, soweit nichts Besonderes vorgesehen ist. Zuständig für die erforderlichen prozessleitenden Anordnungen wie Beweisverfügungen und namentlich die Verfügung über die Edition von Urkunden ist der Gerichtspräsident (Art. 135 und 136 ZPO). Dieser hat auch im Rahmen seiner Vorbereitung des Prozesses (Art. 135 Abs. 1 ZPO) über das Recht zur Zeugnisverweigerung oder Editionsverweigerung und über die Ausfällung einer Ungehorsamsstrafe zu entscheiden (Art. 154 Abs. 1 und Art. 148 Abs. 2 ZPO).
Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist an sich ein Einparteienprozess. Streitsache bildet die Frage der Recht- und Zweckmässigkeit eines Betreibungsaktes. Der Charakter des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens als ein einseitiger Parteiprozess kommt aber in der Praxis oft nicht klar zum Ausdruck. Der Vollstreckungsgegner ist nämlich zumeist an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung interessiert und vertritt im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers. Entsprechend wird er im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden als Beschwerdegegner bezeichnet (vgl. Art. 77 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeinstanz wird ihn deshalb stets zur Vernehmlassung einladen, wenn er als am Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtlich interessiert erscheint und seine Anhörung der Abklärung des Tatbestandes dienen kann. Trotzdem sind die Beschwerdegegner nicht Parteien im Sinne des Zivilprozesses. Welche Personen, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt werden und daher zum Beschwerdeverfahren beizuladen sind, entscheidet allein die Aufsichtsbehörde. Diese beigeladenen Personen (Beschwerdegegner) sowie die beschwerdebeklagte Behörde sind im Prozedere vor der Aufsichtsbehörde nur formelle Prozessparteien. Die kontradiktorische Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich vor allem, weil das Anhören aller an der in Frage stehenden Verfügung rechtlich interessierten Personen die Sammlung des Prozessstoffes erleichtert, weil damit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet wird und überdies ein verfahrensökonomischer Zweck verfolgt wird, indem ein Weiterzug des Entscheids vermieden werden kann, wenn sämtliche interessierten Personen im Verfahren zu Wort gekommen sind (vgl. zum Ganzen Hans Sorg, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Kanton Zürich, Winterthur 1954, 60 f.). Eine Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen besteht jedoch für die kantonale Aufsichtsbehörde nicht; vielmehr liegt es in ihrem freien Ermessen, die Personen auszuwählen, welche zur Vernehmlassung heranzuziehen sind (Sorg, a.a.O., 89). Diese Rechtsauffassung über die Stellung der Gegenpartei des Betreibungsverfahrens im Beschwerdeverfahren wird auch von Fritzsche/Walder(Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 8, Rz. 17) geteilt. Danach hat die Gegenpartei des Betreibungsverfahrens wohl das Recht auf Anhörung, sie ist aber nicht wie im Zivilprozess auch Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens, obwohl sie zur Ergreifung des Rekurses gegen den ihren Interessen zuwiderlaufenden Beschwerdeentscheid legitimiert ist. Auch in der neuesten Kommentarliteratur kommt die Schwierigkeit des Parteibegriffes im SchKG-Beschwerdeverfahren zum Ausdruck. So bezeichnen Jäger/Walder/Kull/Kottmann(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 29 zu Art. 17 SchKG) das Amt, gegen dessen Verfügung die Beschwerde sich richtet, als Gegenpartei. Demgegenüber betrachtet Flavio Cometta(Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 45 zu Art. 17 SchKG) die Verfügungsadressaten als Parteien, namentlich den Schuldner und den Gläubiger sowie Dritte, wenn die Verfügung ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt. Hingegen betrachtet er angesichts der verwaltungsrechtlichen Natur der Beschwerde entgegen der herrschenden SchKG-Lehre das verfügende Zwangsvollstreckungsorgan nicht als Beschwerdegegner; vielmehr könnten in einem weiten Sinne alle Verfahrensbeteiligten als Parteien angesehen werden, mit Ausnahme der verfügenden oder entscheidenden Instanz (a.a.O., N. 46 zu Art. 17 SchKG). Diese begrifflichen Differenzierungen sind indessen vorliegend wenig hilfreich. Auszugehen ist von der überzeugenden Auffassung von Hans Sorg, wonach sowohl der Vollstreckungsgegner als auch weitere beteiligte Dritte zwar anzuhören sind, jedoch nicht eigentliche Parteien im Sinne des Zivilprozesses sind. Die Z-Bank ist daher im vorliegenden Fall nicht Partei im Sinne von Art. 147 ZPO, sondern vielmehr Drittperson im Sinne von Art. 148 ZPO.
a) Art. 148 Abs. 1 ZPO erwähnt als einzige Voraussetzung der Edition einer Urkunde von Dritten, dass sich eine Partei darauf beruft. Art. 137 Abs. 1 ZPO hält indessen allgemein fest, dass ein Beweis nur abzunehmen ist über erhebliche bestrittene Tatsachen. Daraus ergibt sich durch Umkehrschluss, dass über unerhebliche Tatsachen kein Beweis zu führen ist. Somit kommt eine Edition von Urkunden, die keine entscheidrelevanten Äusserungen enthalten, nicht in Frage. Fraglich ist nun aber, wann eine zu edierende Urkunde für die Streitentscheidung erheblich ist.
b) Im neusten Schrifttum wird in Bezug auf die zürcherische Zivilprozessordnung die Auffassung vertreten, der die Edition Begehrende könne den Prozessgegner oder einen Dritten nur zur Edition von Urkunden verpflichten, wenn er als Beweisführer die betreffende Urkunde zum Beweis eines Beweisgegenstandes heranziehen müsse. Das rechtliche Interesse beschränke sich also auf das Beweisinteresse. Der Gesuchsteller habe nur dann ein rechtliches Interesse, wenn er aufgrund des Inhaltes eines hinreichend konkret formulierten Beweissatzes für eine Tatsache beweispflichtig sei (Spühler/Vock, Urkundenedition nach den Prozessordnungen der Kantone Zürich und Bern, SJZ 95/1999, 42). In der übrigen Lehre werden demgegenüber - soweit ersichtlich - etwas weniger strenge Anforderungen gestellt.Gustav Ammann(Die Pflicht zur Edition von Urkunden und das Verfahren nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1931, 24 f.) verweist darauf, dass die Editionspflicht nur bei einer vom Gerichte als erheblich erachteten Tatsache begründet sei. Welche Tatsachen dies seien und welche Partei für diese erhebliche Tatsache beweispflichtig sei, bestimme sich nach dem zur Anwendung kommenden Rechtssatz. Es sei aber nicht notwendig, dass eine Urkunde, deren Vorlegung im Prozess verlangt werde, sich direkt auf den Streitgegenstand beziehe; es genüge vielmehr, dass sie für den vom Editionspetenten zu führenden Beweis erheblich sein könne. Es genüge somit ein Beweisinteresse, und dieses müsse gehörig geltend gemacht werden.Theodor Keller(Die Edition von Urkunden im zürcherischen Zivilprozess, Winterthur 1963, 12) erblickt das rechtliche Interesse an der Edition im Wert einer Urkunde für den Beweisführer, der darin liege, dass er mit dieser Urkunde Beweis erbringen könne. Dieses Interesse sei ein rechtliches, da es auf die Beweisführung im Prozess gerichtet sei und somit als Beweisinteresse bezeichnet werden könne. Es sei immer dort zu bejahen, wo es sich um die Feststellung rechtserheblicher, streitiger Tatsachen handle. Nach Max Guldener(Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 334, Fn. 14) genügt es, wenn von einer Partei behauptet wird, dass die Urkunde zum streitigen Rechtsverhältnis einen Bezug hat; diesfalls bestehe ein berechtigtes Interesse daran, dass das Gericht die Urkunde einsehe. Ebenso gehen Frank/Sträuli/Messmer(Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 1 zu § 184) davon aus, dass es genüge, wenn der vom Beweisführer behauptete Urkundeninhalt für den Rechtsstreit erheblich sei (vgl. auch Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, § 29, Rz. 121 ff.). Schliesslich erblickt auch das Zürcher Kassationsgericht (ZR 80/1981, Nr. 102) in der Erheblichkeit der Urkunde das massgebende Kriterium für die prozessuale Editionspflicht Dritter. Zumindest dann, wenn feststehen würde, dass offensichtlich die zu edierenden Urkunden in keinem irgendwie ersichtlichen Zusammenhang mit der Thematik des Prozesses stünden, könnte es einem Dritten nicht zugemutet werden, einen solchen Eingriff ohne weiteres hinnehmen zu müssen. Zur Begründung verweist das Kassationsgericht auf die Bestimmung, welche die Beweisabnahme nur für erhebliche streitige Tatsachen vorsieht (vgl. Art. 137 Abs. 1 ZPO OW) sowie auf die Bestimmung, wonach Stellen, die für den Prozess unerheblich sind, mit Bewilligung des Gerichts unzugänglich gemacht werden dürfen (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO OW). Dieser Auffassung ist zu folgen. Eine Edition ist dann zu verfügen, wenn der Antragsteller überzeugend darlegt, dass sich aus der Edition einer Urkunde Aufschlüsse ergeben können, welche für die Streitentscheidung von Bedeutung sind. Das setzt voraus, dass die behaupteten oder durch den Antragsteller vermuteten Inhalte der zu edierenden Urkunde in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Thematik des Prozesses stehen. Ob die zur Edition verlangte Urkunde letztlich auch tatsächlich entscheidrelevant ist, ist nicht massgeblich; entscheidend ist allein, ob sie für den Entscheid von Bedeutung sein kann. Andernfalls würden wie vorliegend Urkunden von der Editionspflicht ausgenommen, von denen der Beweisführer zwar weiss, dass sie existieren, jedoch keine genaue Kenntnis ihres Inhalts hat. Damit würde aber zu Unrecht ausgeschlossen, dass Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können, welche sich erst nach Kenntnisnahme ihres genauen Inhalts als entscheidrelevant herausstellen. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass in Bezug auf die Editionspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vielmehr ist den berechtigten Interessen der zur Edition Verpflichteten nötigenfalls durch Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 141 ZPO Rechnung zu tragen.
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4.b/bb) Es stellt sich vorliegend die Frage, welchen Wert die vom Konkursamt an die Z-Bank verkauften 1'525 Aktien der X. AG hatten. Dem Beschwerdeführer ist insofern zu folgen, als die Argumentation der Z-Bank und des Konkursamtes gewisse Widersprüche aufweist, indem einerseits geltend gemacht wird, die Aktien seien Nonvaleurs gewesen, andererseits aber behauptet wird, der Freihandverkauf sei nötig gewesen, um eine weitere schnelle Wertverminderung zu verhindern. Es ist daher für die Beurteilung des angefochtenen Freihandverkaufs von rechtlich erheblichem Interesse, zu welchen Bedingungen, namentlich zu welchem Preis, die Aktien durch die Z-Bank an Dritte weiterveräussert wurden. Lag etwa der Weiterverkaufspreis erheblich höher als der Preis, welchen die Z-Bank dem Konkursamt bezahlt hat, so deutete dies darauf hin, dass eben kein Nonvaleur vorlag, und dass keine weitere Wertverminderung zu befürchten war, sondern vielmehr von einem über dem Verkaufspreis des Konkursamtes liegenden Wert der Aktien auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer hat daher ein Beweisinteresse daran, den Weiterverkaufsvertrag der Z-Bank an die unbekannten Drittverkäufer einzusehen, um seine Behauptung zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Freihandverkauf nicht gegeben gewesen seien, weil im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert zur Diskussion standen und die Voraussetzungen eines Notverkaufs wegen schneller Wertverminderung im Sinne von Art. 243 Abs. 2 SchKG nicht gegeben waren. Die Voraussetzungen der Editionspflicht seitens der Z-Bank sind demnach gegeben. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter zu prüfen, ob auch die weiteren durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe die Edition rechtfertigen würden.