Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 25, S. 111:Art. 80 SchKG, Art. 10 VwVV Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung für Perimeterbeiträge an eine Wuhrgenossenschaft.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 9. April 1999
Aus den Erwägungen:
Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (AbR 1990/91, Nr. 28, E. 2a). Er hat zu prüfen, ob der Rechtsöffnungstitel den Anforderungen des Art. 80 SchKG entspricht und ob die Identität des aus dem Urteil Berechtigten mit dem Betreibungsgläubiger, die Identität des aus dem Urteil Verpflichteten mit dem Betreibungsschuldner sowie die Identität der betriebenen Forderung mit der im Urteil zugesprochenen Forderung gegeben sind (BlSchK 34/1970, Nr. 23, 85 f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, 234). Auch ob das Urteil oder Urteilssurrogat rechtskräftig und vollstreckbar ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen.
Gemäss Art. 10 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV) hat eine Verfügung die folgenden Punkte zu enthalten: die verfügende Behörde, den Sachverhalt und die Begründung (unter Angabe der angewendeten Vorschriften), die Verfügungsformel, die Festlegung der Kosten, eine Rechtsmittelbelehrung, die Adressaten, das Datum der Beschlussfassung und die Unterschrift, letztere jedoch nicht bei Massenverfügungen. Diese Verfahrensbestimmung über die korrekte Eröffnung von Verfügungen gilt für alle Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften des Kantons Obwalden, also auch für Beitragsverfügungen der Rekurrentin (Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 70 Staatsverwaltungsgesetz). Diese Anforderungen galten ferner auch schon vor dem Inkrafttreten des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung (VVGE 1971 bis 1975 Nr. 14; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 120, 251 ff., 280 ff.).
Es ist nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Forderung der Rekurrentin sich auf eine Verfügung stützt, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das perimeterpflichtige Kapital der Parzelle X war am 2. September 1987 auf Fr. 229'500.-- eingeschätzt und dem damaligen Eigentümer M. mitgeteilt worden, der dagegen keine Einsprache erhob. Das Eigentum an besagter Parzelle ging am 1. Januar 1989 an den Rekursgegner und an seine Frau über. Im Grundbuch war die Perimeterpflicht angemerkt. Da mit diesem Übergang der Rekursgegner und seine Frau aufgrund des Wuhrreglements zwingend Mitglieder der Rekurrentin wurden, folgerte letztere, dass die Einschätzung des perimeterpflichtigen Kapitals vom 2. September für den Rekursgegner und seine Frau als Rechtsnachfolger von M. ohne weiteres gültig und rechtskräftig wurde.
Die Rekurrentin forderte daher den Rekursgegner mit Schreiben vom 2. und 7. Dezember 1994 und vom 19. Dezember 1995 auf, die Perimeterbeiträge für die Jahre 1990 bis 1995 im Betrage von Fr. 1'377.-- zu entrichten. Die entsprechenden Aufforderungen waren als "Rechnungen über Perimeterpflicht" tituliert, die einzig das Grundstück, das pflichtige Kapital und den geschuldeten Betrag erwähnten (dies im Gegensatz zur detaillierteren Einschätzung im Perimeter, die seinerzeit an M. zugestellt worden war). Eine Verfügung muss für ihren Adressaten zweifelsfrei als solche erkennbar sein. Das bedeutet, dass für den Schuldner erkennbar sein muss, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie keine Rechtsmittel ergreift. Deshalb kann für eine blosse Rechnung keine Rechtsöffnung erteilt werden (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 120 zu Art. 80 SchKG).
Die Rekurrentin ist der Auffassung, im vorliegenden Fall gelte der Entscheid über die Perimeterbeiträge, der an M. erging, ohne weiteres ebenfalls für den Rekursgegner, den neuen Eigentümer der in Frage stehenden Parzelle. Denn die Perimeterpflicht ergebe sich aus ihrer Anmerkung im Grundbuch und gelte für den Grundstückeigentümer, der aufgrund des Wuhrreglements automatisch Mitglied der Rekurrentin werde. Dazu ist zu bemerken, dass für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch die definitive Rechtsöffnung nur gegen die in der individuell-konkreten Verfügung als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden kann (Staehelin, a.a.O., N. 131 zu Art. 80 SchKG). Vorliegend war jedoch einzig M. in einer individuell-konkreten Verfügung als Schuldner der Perimeterbeiträge erwähnt worden, nicht jedoch der Rekursgegner, dem lediglich eine Rechnung über die Perimeterbeiträge zugestellt worden war. Die Identität der aus der Verfügung Verpflichteten mit dem Betreibungsschuldner ist vorliegend nicht gegeben, der Adressat der Verfügung mit jenem der Rechnung demnach nicht identisch.
Aus der Beitragsverfügung wie aus den Rechnungen für die Perimeterbeiträge geht auch nicht hervor, auf welche Vorschriften und auf welche Berechnungsgrundlage sich die Forderungen der Rekurrentin stützen. Dies steht im Widerspruch zu Art. 10 Bst. b VwVV, der, wie schon die frühere Praxis, eine Begründung der Verfügung unter Angabe der angewendeten Vorschriften verlangt. Die alljährlich zu bezahlenden Perimeterbeiträge stehen ja nicht ein für allemal fest. So kann zum Beispiel die Wuhrgenossenschaftsversammlung die Änderung des Perimetersatzes beschliessen. Die betroffenen Grundeigentümer müssen sich deshalb gegen die jeweiligen Beitragsverfügungen beziehungsweise Rechnungen zur Wehr setzen können. Es ist klar, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nur noch Mängel in Zusammenhang mit der rechnerischen Festlegung des frankenmässigen Betrages beanstandet werden können, während grundsätzliche Fragen wie die Höhe der anteilsmässigen Beitragspflicht im vorherigen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden sind (vgl. LVGE 1996 I Nr. 42).
Schliesslich steht fest, dass die Beitragsverfügung vom 2. September 1987 keine Unterschrift trägt. Eine Unterschrift ist jedoch Gültigkeitserfordernis der Verfügung (vgl. Art. 10 Bst. h VwVV; zu diesem Erfordernis auch Staehelin, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). Sollte es sich bei der Beitragsverfügung der Rekurrrentin indessen um eine Massenverfügung wie etwa bei einer Steuerveranlagung handeln, wäre die Unterschrift allerdings kein Gültigkeitserfordernis (vgl. Art. 10 Bst. h VwVV).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 79 Abs. 2 GOG vorliegt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Rechtsöffnungsbegehren der Rekurrentin abgewiesen. Der Rekurs ist unter Kostenfolge abzuweisen.
Damit im vorliegenden Fall die Rechnung für die Perimeterbeiträge als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt werden kann, hat die Rekurrentin die Perimeterbeiträge in Form einer an den Rekursgegner ergehenden Verfügung gemäss Art. 10 VwVV (vgl. vorne, E. 2) zu erlassen. Darin sind die Vorschriften und die Berechnungsgrundlagen, auf die sich die Festsetzung der Perimeterbeiträge stützt, anzugeben (für die jeweiligen Beitragsjahre ist neben der Einschätzung des perimeterpflichtigen Kapitals durch die Schätzungskommission demnach auch der Beschluss der Wuhrgenossenschaftsversammlung über den Perimetersatz zu erwähnen). Die Verfügung hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Fehlt einer Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung, so beginnt eine eventuelle Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, womit sie dann, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offen stehen würde, nicht formell rechtskräftig werden kann (Staehelin, a.a.O., N. 127 zu Art. 80 SchKG). Die Verfügung ist auch noch zu datieren und zu unterzeichnen. Eine Unterschrift ist jedoch nicht notwendig, wenn die Verfügungen über die Perimeterbeiträge an so viele Grundstückeigentümer ergehen, dass man von Massenverfügungen sprechen kann.