Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 28, S. 119:Art. 82 SchKG, Art. 16 ff. ZGB Das Gericht hat Einwendungen des Schuldners betreffend die Tauglichkeit der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel auch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachten. Verweigerung der Rechtsöffnung für eine Darlehensforderung, weil die Schuldnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zufolge schwerer Drogensucht urteilsunfähig war.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 31. Dezember 1999
Aus den Erwägungen:
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (AbR 1990/91 Nr. 28).
Der Darlehensvertrag vom 3. August 1990 stellt unbestrittenermassen grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die Rekurrentin hat weder bestritten, das Darlehen erhalten zu haben, noch macht sie geltend, es zurückbezahlt zu haben. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wäre das ganze Darlehen fällig. Fraglich ist indessen, ob der Darlehensvertrag gültig ist. Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses drogensüchtig und urteilsunfähig gewesen.
a) Die Rekursgegnerin wendet vorab ein, die provisorische Rechtsöffnung sei zu erteilen, wenn der Betriebene nicht sofortEinwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Einwendungen, die erst in einem Rechtsmittelverfahren erhoben würden, seien verspätet und dürften von Bundesrechts wegen nicht gehört werden.
Ob es tatsächlich zutrifft, dass im Rekursverfahren schon von Bundesrechts wegen neue Einwendungen und Beweismittel des Schuldners ausgeschlossen sind, kann vorliegend offen bleiben. Beziehen sich die Einwendungen des Schuldners nämlich auf die Tauglichkeit der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist, so muss der entsprechende Einwand nach dem Grundsatz "iura novit curia" gehört werden, auch wenn er erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben wird (vgl. dazu Daniel Staehelin, Basler Kommentar 1998, N. 86 zu Art. 82 SchKG). Der Richter hat namentlich von Amtes wegen zu prüfen, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldanerkennung urteilsfähig war, zumindest wenn hierüber beträchtliche Zweifel bestehen (BGE 104 III 6 f.,66 III 29; Staehelin, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG).
Bei dieser Sachlage kann der Rekurrentin auch kein grobes Verschulden im Sinne von Art. 274 Abs. 1 ZPO vorgeworfen werden, weil sie diverse Unterlagen erst im Rekursverfahren aufgelegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrentin bei der Vorinstanz noch nicht anwaltlich vertreten war.
b) Der Betriebene kann im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen, er sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht handlungsfähig gewesen (Hans Jörg Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, SJZ 95/1999, 141; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 29). Nach Art. 17 ZGB sind handlungsunfähig die Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind. Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag gemäss Art. 18 ZGB unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Handlungen Urteilsunfähiger sind somit nichtig und können jederzeit aufgehoben werden (Margrit Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar 1996, N. 44 zu Art. 16 ZGB). War die Rekurrentin somit im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags vom 3. August 1990 urteilsunfähig, so vermöchte der Vertragsabschluss keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Es ist daher zu prüfen, ob die Rekurrentin tatsächlich urteilsunfähig war.
aa) Urteilsfähig ist, wer über die Fähigkeit verfügt, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einzusehen und abwägen zu können. Überdies muss die Fähigkeit gegeben sein, gemäss dieser Einsicht und nach freiem Willen zu handeln (BGE 117 II 231; Bigler-Eggenberger, a.a.O., N. 3 zu Art. 16 ZGB, mit Hinweisen). Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder mit medizinwissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht, Vernunft oder Widerstandskraft gegen allfälligen Druck von innen oder von aussen zu verhindern geeignet sind (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N. 4 zu Art. 16 ZGB). Das Vorliegen von Trunksucht oder Drogensucht bedeutet indessen nicht zwangsläufig auch Urteilsunfähigkeit. Die Praxis geht vielmehr davon aus, es bedürfe trotz festgestellter Suchtkrankheit eines aufgrund konkreter Umstände geführten Nachweises, dass es mit Bezug auf bestimmte Rechtshandlungen an der Fähigkeit vernünftiger Einsicht und vernünftigen Handelns fehle (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N. 25 und N. 31 zu Art. 16 ZGB). Schliesslich beurteilt sich die Urteilsfähigkeit nie abstrakt; vielmehr kommt es darauf an, ob Urteilsfähigkeit für ein konkretes Rechtsgeschäft zu einem bestimmten Zeitpunkt und für den Zustand einer konkret daran beteiligten Person zu bejahen ist. Die Urteilsfähigkeit muss also bezogen auf einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N. 34 zu Art. 16 ZGB).
bb) Im Verfahren vor der Vorinstanz legte die Rekurrentin lediglich ein Arztzeugnis vom prakt. Arzt K. vom 3. Oktober 1999 auf. Dieses Arztzeugnis äussert sich nicht zum Gesundheitszustand der Rekurrentin zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrages am 3. August 1990. Aus diesem Grund kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz von der Urteilsfähigkeit der Rekurrentin ausging. Im Rekursverfahren hat die Rekurrentin indessen weitere Belege aufgelegt. So ergibt sich aus einem weiteren Arztzeugnis von K. vom 28. Oktober 1999, dass die Methadonbehandlung im Oktober 1990 begann. Der Grund für den Beginn sei der Wunsch der Rekurrentin gewesen, angesichts des seit 1988 anhaltenden Drogenmissbrauchs, vor allem mittels Heroin und Kokain, den Kampf um das Überleben aufzunehmen. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. Mai 1992 ist sodann zu entnehmen, dass die Rekurrentin schon 1984 erstmals wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in eine Strafuntersuchung verwickelt war. Der Befragung zur Person durch die Kantonspolizei Zürich vom 3. Mai 1992 ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin 1990 bis 1991 arbeitslos und heroinabhängig war. Weiter legte die Rekurrentin die Anklageschrift an das Bezirksgericht Zürich vom 12. März 1992 vor. Daraus ergibt sich, dass die Rekurrentin "von ca. anfangs August 1990 bis ca. Mitte September 1990 in der Platzspitzanlage in 8001 Zürich durchschnittlich pro Woche Heroin im Werte von ca. Fr. 300.-- von unbekannten Verkäufern kaufte, in Besitz nahm und in der Folge an Ort und Stelle oder in Uster/ZH in mehreren Malen konsumierte". Aus dem Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 1992 ergibt sich, dass die Angeklagte die ihr vorgeworfenen Delikte gestanden hat, und dass sich ihr Geständnis mit den übrigen Untersuchungsergebnissen decke; das Bezirksgericht ging somit davon aus, dass der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei. Das Bezirksgericht hielt ihr bei der Strafzumessung strafmildernd zugute, dass sie wegen ihrer Drogensucht in leichtem bis mittlerem Grade vermindert zurechnungsfähig war, und zwar in der Weise, "dass es ihr im Vergleich zu einem Menschen in normaler psychischer Verfassung wesentlich erschwert war, gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln". Schliesslich ergibt sich aus dem bereits zitierten Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. Mai 1992, dass die Rekurrentin seit dem 30. April 1990 bis anfangs 1992 arbeitslos war, und dass beim Betreibungsamt Uster 1990 fünf Betreibungen offen waren. Entsprechend führte prakt. Arzt K. in seinem Schreiben vom 28. Oktober 1999 aus, er sei überzeugt, dass die Rekurrentin Kreditschulden auf sich lud, weil sie auf irgendeine Art zu Geld kommen wollte, um damit ihren Lebensunterhalt und natürlich die Drogen zu finanzieren. Typischerweise habe die Rekurrentin nicht realisiert, dass sie die damit eingegangenen Verpflichtungen niemals werde einhalten können.
cc) Zusammenfassend ist folglich davon auszugehen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 3. August 1990 in schwerwiegender Weise von Heroin abhängig war, sodass zwei Monate später eine Methadonbehandlung begonnen werden musste. Die Rekurrentin wies somit im massgeblichen Zeitpunkt einen Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB auf. Es ist nun aber gerichtsnotorisch, dass Heroinsüchtige alles tun, um sich den nötigen Stoff beschaffen zu können. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin den Darlehensvertrag mit der Rekursgegnerin nur deshalb abschloss, um die für sie damals erforderlichen Drogen zu finanzieren. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie damals über die Fähigkeit verfügt hätte, den Sinn und Nutzen des Vertragsabschlusses einzusehen, so müsste jedenfalls angenommen werden, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht und nach freiem Willen zu handeln. Insbesondere hat die Rekurrentin mit Sicherheit nicht genügend beachten können, dass sie mit Eingehen des Darlehensvertrages erhebliche Zinslasten (12,5 % pro Jahr) auf sich lade. Die Rekurrentin war somit in Bezug auf den fraglichen Rechtsakt urteilsunfähig im Sinne des Gesetzes, mit der Folge, dass der von ihr abgeschlossene Darlehensvertrag vom 3. August 1990 nichtig ist. Entsprechend ist auch ihre darin vorgenommene Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG rechtsunwirksam, sodass sie nicht Grundlage für eine Rechtsöffnung bilden kann.