Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 3, S. 41:Art. 321 StGB, Art. 14 BeurkG, Art. 153 Abs. 1 lit. b ZPO Den Erben fällt nicht die Geheimnisherrschaft an über die Information, welche der Erblasser der Urkundsperson anlässlich der Nachlassgestaltung anvertraut hat. Der Notar kann aber durch die Aufsichtsbehörde gestützt auf eine Interessenabwägung vom Beurkundungsgeheimnis entbunden werden. Fall einer bevorstehenden Zeugenbefragung, die gestützt auf ein deutsches Rechtshilfeersuchen durchgeführt werden soll.
Entscheid des Obergerichts vom 15. Januar 1999
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 wandte sich Notar X an das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Er führte aus, mit Schreiben vom 26. November 1998 sei er durch das Kantonsgerichtspräsidium I von Obwalden in einer Erbstreitsache ausländischer Parteien zu einer rogatorischen Zeugenbefragung vorgeladen worden. Die Zeugenfragen dürften ein Testament eines deutschen Staatsangehörigen mit damaligem Wohnsitz in Sarnen betreffen, das von ihm 1990 beurkundet worden sei. Er ersuche für sich und das Kantonsgerichtspräsidium I von Obwalden um Abklärung der formellen und materiellen Voraussetzungen für eine rogatorische Einvernahme einer hiesigen Urkundsperson in einer ausländischen Zivilstreitsache.
Aus den Erwägungen:
Das Schreiben des Gesuchstellers vom 10. Dezember 1998 ist sinngemäss als Gesuch um Entbindung vom Beurkundungsgeheimnis zu verstehen und als solches entgegenzunehmen.
Das Gesuch wurde gestellt gestützt auf eine Zeugenvorladung des Kantonsgerichtspräsidenten I von Obwalden vom 26. November 1998 auf den 21. Januar 1999. Die Befragung des Gesuchstellers soll erfolgen in einer vor Oberlandesgericht Frankfurt a.Main, 23. Zivilsenat, hängigen Zivilstreitsache zwischen E. als Beklagtem und Berufungskläger und F. als Klägerin und Berufungsbeklagter.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274.132), welchem Staatsvertrag im Jahre 1979 auch Deutschland beigetreten ist, verfährt die gerichtliche Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Formen, die ihr Recht vorsieht. Ein Antrag der ersuchenden Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens, nach einer besonderen Form zu verfahren, liegt aktenkundig nicht vor. In Bezug auf die Entbindung des Gesuchstellers vom Beurkundungsgeheimnis für die Zeugenbefragung ist demnach auf jeden Fall das Beurkundungs- und Zivilprozessrecht des Kantons Obwalden anzuwenden.
3.a) Gemäss Art. 14 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung vom 30. November 1980 (BeurkG) haben die Urkundspersonen und ihre Hilfspersonen über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, die sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren. Vorbehalten bleibt nach Abs. 3 dieser Bestimmung die Editionspflicht und die Zeugnispflicht in einem amtlichen Verfahren. Diese Regelung wurde aus dem Beurkundungsgesetz des Kantons Luzern (§ 19) übernommen, weshalb es nahe liegt, die Interpretation der Bestimmungen des luzernischen Rechts heranzuziehen (AbR 1996/97 Nr. 1 E. 2b und c). Gemäss Kurt Sidler(Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, 28 und 69) darf das Beurkundungsgeheimnis nur mit Einwilligung des Berechtigten oder mit Bewilligung der zuständigen Behörde preisgegeben werden. Zuständige Behörde ist die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann aber grundsätzlich erst angerufen werden, wenn die Urkundsperson das Geheimnis preisgeben will, aber vom Geheimnisherrn die Einwilligung zur Preisgabe nicht erhält (Sidler, a.a.O.).
b) Gemäss Art. 153 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Zeugnis verweigert werden von den in Art. 321 Ziff. 1 StGB genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte sie nicht ermächtigt, das Geheimnis zu offenbaren. Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht vor, dass sich Notare sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, strafbar machen. Gemäss Ziff. 2 ist der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart hat. Vorbehalten bleiben gemäss Ziff. 3 die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
c) Ist der Geheimnisherr verstorben, so können grundsätzlich seine Rechtsnachfolger den Notar vom Berufsgeheimnis entbinden (Hans Marti, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, 89; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, 259).Christian Brückner(Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N. 1167 ff.) erachtet allerdings die Geheimnisherrschaft in höchstpersönlichen Angelegenheiten als unvererblich. Daraus leitet er ab, dass den Erben nicht die Geheimnisherrschaft anfällt über die Information, welche der Erblasser der Urkundsperson anlässlich der Nachlassgestaltung anvertraut hat. Die Entstehungsgeschichte der letztwilligen Verfügung gehöre grundsätzlich dem unvererblichen Geheimnisbereich des Erblassers an, in den einzudringen weder Erben noch Vermächtnisnehmer noch enterbte Personen befugt seien. Das Berufsgeheimnis der Urkundsperson an diesen Informationen ende erst, wenn sie gegebenenfalls durch eine zuständige kantonale Behörde, namentlich durch eine Gerichtsbehörde in einem laufenden Beweisverfahren, zur Zeugenaussage aufgefordert worden sei. Insbesondere könne aber die Aufsichtsbehörde eine Urkundsperson durch Erteilung einer schriftlichen Bewilligung von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wodurch die bundesrechtliche Strafbarkeit der im Rahmen des Dispenses handelnden Urkundsperson auch dann entfalle, wenn das kantonale Recht die entsprechende Kompetenz der Aufsichtsbehörde nicht in ausdrücklichen Gesetzesvorschriften verankert habe (Brückner, a.a.O., N. 1172). Auch Stefan Trechsel(Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 26 zu Art. 321 StGB) betrachtet das Geheimnis grundsätzlich als höchstpersönliches Gut auch gegenüber den Erben. Auch er weist aber darauf hin, dass die Erben an der Offenlegung ein legitimes Interesse haben können, das gegenüber demjenigen des Erblassers abzuwägen sei.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller vom Beurkundungsgeheimnis zu entbinden ist, wenn die Interessen an der Entbindung vom Beurkundungsgeheimnis die Interessen an der Aufrechterhaltung desselben überwiegen. In einem Fall wie dem vorliegenden ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen, ob die Erben ihr Einverständnis zur Offenbarung des Notariatsgeheimnisses erklärt haben. ...
4.b) Gestützt auf die Erklärungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.Main und die bei den Akten liegenden Erklärungen der Erben und Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass sämtliche interessierten Personen mit der Offenbarung des Beurkundungsgeheimnisses durch den Gesuchsteller einverstanden sind. Es liegt auch auf der Hand, dass die Beteiligten im Hinblick auf die im Prozess streitige Interpretation der letztwilligen Verfügung des Erblassers ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Gesuchsteller als Zeuge aussagen kann. Der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, den Gesuchsteller für die Zeugeneinvernahme vor dem Kantonsgerichtspräsidium I vom Berufsgeheimnis als Notar zu entbinden.