Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 31, S. 124:Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG Verwertung des Anteils an einer einfachen Gesellschaft. Anordnung der Versteigerung des Gesellschaftsanteils. Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG Soweit die Aufsichtsbehörde nicht als Beschwerdeinstanz amtet, kann auch sie Gebühren erheben.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. August 1999
Sachverhalt:
Am 23. Juli 1999 übermittelte das Betreibungsamt der Obergerichtskommission die Akten i.S. Verwertung des Anteils des L. an der "Einfachen Gesellschaft R." im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 (VVAG; SR 281.41).
Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 richtete der Obergerichtspräsident mehrere Fragen an das Betreibungsamt, welches diese am 30. Juli 1999 beantwortete.
Mit Schreiben vom 2. August 1999 räumte der Obergerichtspräsident der Gläubigerin und D. als Mitgesellschafter die Gelegenheit ein, sich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 SchKG zum weiteren Vorgehen zu äussern. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass die Obergerichtskommission voraussichtlich die Verwertung des Gesellschaftsanteils durch Versteigerung anordnen werde. Da der Schuldner L. unbekannten Aufenthaltes ist, wurde ihm im Sinne von Art. 35 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung Gelegenheit eingeräumt, seine Anträge betreffend Verwertung seines Anteils an der "Einfachen Gesellschaft R." einzureichen und zu begründen.
Am 12. August 1999 erklärte sich D. mit der Versteigerung des Gesellschaftsanteils einverstanden. Die anderen Beteiligten liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie Anteile an Gesellschaftsgut oder an einem anderen gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens (Art. 132 Abs. 1 SchKG). Anteile an Gesellschaftsgut betreffen insbesondere einfache Gesellschaften (Eugen Spirig-Narjes, Einigungsverhandlung, ZBl. 41/1977, 110). Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Die VVAG enthält Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift. Danach hat das Betreibungsamt zunächst Einigungsverhandlungen durchzuführen. Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen übermittelt das Betreibungsamt sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Abs. 2). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann (Abs. 3).
Die Anhörung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VVAG schliesst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (Magdalena Rutz, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 21 zu Art. 132 SchKG). Sämtlichen Beteiligten wurde die Gelegenheit gegeben, sich vernehmen zu lassen, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Damit wurde das Anhörungsrecht gewahrt.
Das Betreibungsamt ging im Betreibungsverfahren bisher davon aus, es stehe die Verwertung des Miteigentumsanteils an den Grundstücken R. (Parzelle X) und M. (Parzelle Y) zur Diskussion. Dazu ist vorab festzuhalten, dass gemäss öffentlicher Urkunde "über den Abschluss eines Auskaufvertrages (Austritt aus Gesamteigentum/Anwachsung)", eingegangen beim Grundbuchamt Obwalden am 12. Oktober 1990, auf das Vorliegen von Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) und nicht auf das Vorliegen von Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) zu schliessen ist. Selbst wenn aber eine einfache Gesellschaft Miteigentum an einem Objekt besitzt, so sind die gepfändeten Anteile am Gesellschaftsvermögen und nicht die Miteigentumsanteile zu verwerten (Spirig-Narjes, a.a.O., 110). Entsprechend der Aktenzustellung des Betreibungsamts an die Obergerichtskommission gemäss Art. 10 VVAG geht es demnach um die Verwertung des hälftigen Anteils des Schuldners L. an der "Einfachen Gesellschaft R.". Folglich würde bei einer Versteigerung der Ersteigerer mit dem Zuschlag nur einen Anspruch auf Zuweisung des Gesellschafts-Liquidationsanteils des Schuldners erwerben (Rutz, a.a.O., N. 34 zu Art. 132 SchKG).
Die Schätzungskommission des Kantons Obwalden ermittelte für die Parzelle X einen Verkehrswert per 1998 von Fr. 100'000.-- und für die Parzelle Y einen Verkehrswert per 1998 von Fr. 1.--. Der bereits erwähnten öffentlichen Urkunde über den Abschluss eines Auskaufvertrages ist zu entnehmen, dass die beiden Grundstücke R. und M. die einzigen Aktiven der "Einfachen Gesellschaft R." bilden. Hinweise auf weitere Aktiven der Gesellschaft gibt es nicht. Gestützt auf die Verkehrswertschatzung kann somit davon ausgegangen werden, dass der Wert des Anteilsrechts im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VVAG annähernd bestimmt werden kann. Somit ist die Anordnung der Versteigerung nicht ausgeschlossen. Gegen die in Aussicht gestellte Versteigerung hat sodann keiner der Beteiligten opponiert. Die Versteigerung erscheint als sachgerechte und zweckmässige Lösung, die auch gewährleistet, dass das Betreibungsverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann. Es ist folglich gerechtfertigt, die Versteigerung des Anteilsrechts anzuordnen.
Das Betreibungsamt wird aber vor der Versteigerung sicherheitshalber beim Gesellschafter D. abzuklären haben, ob der Anteil des Schuldners an der Gesellschaft unverändert immer noch einen Zweitel beträgt und ob die Gesellschaft Schulden hat, welche den Wert des Anteilsrechts beeinflussen.