Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 36, S. 135:Art. 265 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 3 GOG, Art. 276 ZPO Gegen den begründeten Entscheid über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages ist weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben. Art. 76 Abs. 3 GOG erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig. Gegen einen Nichteintretensentscheid im Zusammenhang mit Art. 265a SchKG ist hingegen die Kassationsbeschwerde gegeben (E. 1).Art. 206 Abs. 1 SchKG Eine Forderung ist entstanden, wenn ihr Rechtsgrund vorhanden ist. Im Steuerrecht ist auf den der Steuerpflicht zugrundeliegenden Sachverhalt und den Zeitpunkt von dessen Entstehung abzustellen. Bei Handänderungssteuern ist dies der Grundbucheintrag (E. 2 und 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 10. Dezember 1998
Sachverhalt:
Gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Ufficio circondariale di tassazione des Kantons Tessin vom 29. Dezember 1997 und die diesbezügliche Rechnung vom 2. Januar 1998 leitete das Ufficio esazione e condoni für den Kanton Tessin als Gläubiger am 28. August 1998 beim Betreibungsamt X. gegen G. für den Betrag von Fr. 2'880.-- nebst Zins und Kosten die Betreibung ein. G. erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Mit Schreiben vom 1. September 1998 überwies das Betreibungsamt X. den Rechtsvorschlag dem Kantonsgerichtspräsidenten II zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages.
Mit Schreiben vom 16. September 1998 teilte G. dem Kantonsgerichtspräsidenten mit, über ihn sei am 16. September 1996 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es würden noch keine Verlustscheine bestehen. Die in Betreibung gesetzte Forderung betreffe ihn als Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft Z. aus dem Verkauf von Einfamilienhäusern im Tessin vom 3. Juli 1996 und 12. Februar 1996. Es handle sich somit um eine Forderung, die vor Konkurseröffnung entstanden sei. Die Betreibung sei folglich nichtig. Der Zahlungsbefehl sei als nichtig zu erklären.
Mit Verfügung vom 22. September 1998 entschied der Kantonsgerichtspräsident II in der Sache wie folgt:
"I. Es wird festgestellt, dass der vom Schuldner in der Betreibung Nr. 980830 des Betreibungsamtes X. vom 28. August 1998 erhobene Rechtsvorschlag in Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig ist. Das Verfahren wird durch Nichteintreten erledigt abgeschrieben. Der Rechtsvorschlag des Schuldners bleibt ohne den Zusatz "kein neues Vermögen" bestehen.
II. Der Schuldner hat die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt des nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens."
Am 15. Oktober 1998 erhob G. Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich bei der durch den Kanton Tessin eingeleiteten Betreibung um eine nichtige Betreibung handle; ferner sei der Zahlungsbefehl als nichtig zu erklären und es sei festzustellen, dass gestützt auf die Betreibung infolge Nichtigkeit auch kein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden könne. Die Kosten der angefochtenen Verfügung seien ihm zurückzuerstatten und zulasten der Gläubigerin, eventuell zulasten des Staates zu verlegen.
Aus den Erwägungen:
a) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor; dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Gegen den begründeten Entscheid über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages ist daher nach herrschender Lehre weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben (Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998, 535; BBl 1991, Bd. III, 159; kritisch bezüglich des Ausschlusses ausserordentlicher Rechtsmittel Jürgen Brönnimann, Feststellung des neuen Vermögens, Arrest, Anfechtung, in: Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), Bern 1995, 123). In Frage kommt höchstens die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, namentlich wenn eine Verletzung von Art. 4 BV gerügt wird (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 48, Rz. 43). Soweit demnach Art. 76 Abs. 3 GOG gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums nach Art. 265a SchKG den Rekurs gewährt, erweist sich diese Bestimmung als bundesrechtswidrig. Im vorliegenden Fall liegt indessen nicht ein Entscheid vor, in dem sich die Vorinstanz im Sinne von Art. 265a SchKG mit der Frage zu befassen hatte, ob der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zu bewilligen sei. Vielmehr hielt die Vorinstanz fest, dass die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Zu prüfen ist deshalb, ob und welches Rechtsmittel gegen einen solchen Erledigungsentscheid gegeben ist.
b) Gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. a ZPO ist der Rekurs an die Obergerichtskommission zulässig gegen alle Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums im summarischen Verfahren. Nach dem Gesagten ist indessen der Rekurs im Verfahren gemäss Art. 265a SchKG gerade nicht gegeben. Soweit ein begründeter Entscheid über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages vorliegt, ist sogar ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel ausgeschlossen. Es ginge deshalb nicht an, wenn schon Entscheide gemäss Art. 265a SchKG nicht mit Rekurs angefochten werden können, gegen in diesem Zusammenhang ergangene Erledigungsverfügungen das vollkommene Rechtsmittel des Rekurses zu gewähren. Ansonsten wäre der Rechtsschutz gegen Erledigungsentscheide grösser als gegen Entscheide in der Sache selbst betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages.
c) Damit stellt sich die Frage, ob die Kassationsbeschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 276 ZPO ist die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission zulässig gegen Urteile und Entscheide über Vor- oder Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind. Das ist hier der Fall. Nicht anders als im Kanton Zürich, wo gegen Erledigungsentscheide ebenfalls die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als zulässig erachtet wird (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 535) ist daher auch im Kanton Obwalden in solchen Fällen die Kassationsbeschwerde gegeben. Denn bei Sachentscheiden über die Bewilligung des Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG rechtfertigt sich der Ausschluss jeglicher Rechtsmittel deshalb, weil die Beteiligten immer noch die Möglichkeit haben, im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens zu erheben. Ein solcher Rechtsschutz fehlt dagegen bei Erledigungsentscheiden des Kantonsgerichtspräsidiums. Mit der Kassationsbeschwerde kann demzufolge gerügt werden, dass der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums sich auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat oder auf einer Verletzung klaren Rechts beruht (vgl. Art. 276 lit. a und b ZPO).
d) Bei dieser Sachlage ist der Rekurs in eine Kassationsbeschwerde umzudeuten und als solche entgegenzunehmen (vgl. auch Art. 132 StPO). Dem Beschwerdeführer erwachsen daraus keine Nachteile, wird es doch so gehalten, wie wenn er zutreffenderweise Kassationsbeschwerde erhoben hätte.
a) Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt (Abs. 2). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Forderung nach der Konkurseröffnung über den Schuldner entstanden sei; denn sie betreffe eine Verfügung des Kantons Tessin vom 29. Dezember 1997. Das Betreibungsamt hätte somit den in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag nicht dem Richter vorlegen müssen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Grundbucheintrag für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung am 3. Juli 1996 vorgenommen worden sei. Da die Steuerforderung beim Übergang des Grundeigentums entstanden sei, sei sie vor der Konkurseröffnung entstanden. Dass sie erst am 29. Dezember 1997 in Rechnung gestellt worden sei, sei ohne rechtlichen Belang. Fraglich ist demnach, ob als Entstehungszeitpunkt der Steuerforderung der Grundbucheintrag oder der Erlass der entsprechenden Steuerveranlagung zu betrachten ist.
b) Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass die geltend gemachte Forderung vor Konkurseröffnung entstanden ist. Eine Forderung ist dann entstanden, wenn ihr Rechtsgrund vorhanden ist, d.h. wenn sie sich auf einen Rechtstitel stützen kann, rechtlich existent und erzwingbar ist (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 538). Entscheidend ist also, dass zur Zeit der Konkurseröffnung der Rechtsgrund der Forderung bereits vorhanden ist. Es ist indessen nicht einmal nötig, dass in diesem Moment nach den bestehenden materiellrechtlichen Verhältnissen die Forderung auch schon geltend gemacht werden könnte (Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, 659). Die Fälligkeit spielt aufgrund von Art. 208 Abs. 1 SchKG keine Rolle. Es genügt, wenn die für die Bestimmung der Höhe des Anspruches notwendigen Faktoren bereits gegeben sind (BGE 40 III 456). Unerheblich sind die Gründe, weshalb die Forderung nicht im Konkurs eingegeben wurde (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 538). Bei Vermögens- und Einkommenssteuerforderungen steht die Einrede mangelnden neuen Vermögens in Bezug auf denjenigen Betrag zu, welcher auf den Zeitraum vor Konkurseröffnung entfällt; es ist pro rata temporis zu rechnen. Demgegenüber ist etwa beim Militärpflichtersatz der Ablauf des ersatzpflichtigen Jahres massgebend, da er im Gegensatz zu den Steuern nicht mit fortlaufender Zeit, sondern erst dann entsteht, wenn die Militärpflicht bis Ende des Jahres nicht geleistet wurde (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., 538). In all diesen Fällen stellt die Praxis somit auf den der Steuerpflicht zugrundeliegenden Sachverhalt und den Zeitpunkt von dessen Entstehung ab. Nicht als massgeblich erachtet wird der Zeitpunkt der Verfügung, in welcher die Abgabe veranlagt wird. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.
Für die Entstehung der in Betreibung gesetzten Steuerforderung war der Eigentumsübergang mit dem Grundbucheintrag am 3. Juli 1996 massgebend. Von diesem Moment an war die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die entsprechende Steuer zu erheben. Auf das Datum der Veranlagung kann es demnach nicht ankommen. Da die Konkurseröffnung erst am 16. September 1996 stattfand, ist die Vorinstanz somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine Konkursforderung handle, sodass die Betreibung fortgesetzt werden und der Gläubiger Rechtsöffnung verlangen könne. Es stellt sich die Frage, wie die Vorinstanz richtigerweise hätte vorgehen müssen.
c) Das Betreibungsverbot im Sinne von Art. 206 Abs. 1 SchKG wird mit Beschwerde, nicht mit Rechtsvorschlag geltend gemacht. Da es dem Wesen der Generalexekution entspringt, ist es zwingend und eine dagegen verstossende Betreibungshandlung nichtig (BGE 93 III 58 f.; Ammon/Gasser, a.a.O., § 41, Rz. 23; C. Jäger, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Zürich 1911, N. 3 und 4 zu Art. 206 SchKG). Wurde keine Beschwerde erhoben, so hat die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde Betreibungen, die entgegen Art. 206 SchKG angehoben oder fortgesetzt worden sind, von Amtes wegen jederzeit aufzuheben, sobald sie davon Kenntnis erhält (Art. 22 Abs. 1 SchKG; Jäger, a.a.O., N. 4 zu Art. 206 SchKG, S. 63). Die Vorinstanz hätte demzufolge analog Art. 173 Abs. 2 SchKG den Entscheid aussetzen und den Fall der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde überweisen müssen. Nach Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung durch die Obergerichtskommission hätte die Vorinstanz ihr Verfahren dann zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben können. In Fällen, da die Unzulässigkeit der Betreibung offensichtlich ist, dürfte im Übrigen nichts entgegenstehen, dass der Kantonsgerichtspräsident auf die Nichtigkeit der Betreibung hinweist, dies dem Betreibungsamt mitteilt und das hängige Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreibt (vgl. auch BGE 124 III 379=Praxis 87/1998, Nr. 156); gegen diesen Entscheid könnte nach dem Gesagten immer noch Kassationsbeschwerde geführt werden.